Entwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 liegt vor

by ina

Anfang September hat das Bundesarbeits- und -sozialministerium seinen Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt.

Damit passt es die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung der Entwicklung des Einkommens im vergangenen Jahr an. Die Entwicklung bei Löhnen und Gehältern 2019, die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegt, betrug bundesweit 2,94, in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2021 im Überblick

„Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).“ (Quelle)

Die Bundesregierung muss die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vor Inkrafttreten noch beschließen, der Bundesrat muss zustimmen.

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