Kurzfristige Beschäftigung: keine Änderung in 2019

by ina

Ursprünglich sollte die Ausweitung der Zeiten für eine kurzfristige Beschäftigung nur von 2015 bis Ende 2018 gelten: Damals wurden mit der Einführung des Mindestlohns die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen für vier Jahre auf drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erhöht. In diesem Sommer nun hat die Regierungskoalition beschlossen, dass die Grenzen auch über das Jahresende hinaus Bestand behalten, und zwar unbefristet.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Die kurzfristige Beschäftigung zählt zur geringfügigen Beschäftigung. Sie ist sozialversicherungs- und beitragsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Außerdem muss die Beschäftigungsdauer von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr festgelegt sein.

Kurzfristige Beschäftigung oder 450-Euro-Job?

Was unterscheidet die kurzfristige Beschäftigung vom 450-Euro-Job? Der eine Minijobber zeichnet sich dadurch aus, dass er regelmäßig nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient. Die Arbeit fällt regelmäßig an, die Arbeitszeit ist dabei nicht gesetzlich festgelegt.

Im Gegensatz dürfen die „anderen“ Minijobber als kurzfristig Beschäftigte pro Kalenderjahr maximal drei Monate oder höchstens 70 Arbeitstage tätig sein. Weiteres Merkmal ist die nicht regelmäßige, sondern nur gelegentliche Arbeit. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei allerdings keine Rolle.

Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung

Wer Mitarbeiter neu einstellt, muss die Beschäftigung melden – entweder in der Minijob-Zentrale oder bei der Krankenkasse des Beschäftigten. Um zu entscheiden, wo der Arbeitgeber meldet, muss er zu Beginn der Tätigkeit die Beschäftigung versicherungsrechtlich beurteilen. Handelt es sich tatsächlich um einen Minijob? Falls ja, um welche Art: 450-Euro-Job oder kurzfristige Beschäftigung?

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