Midijobber sollen nach Plänen der Bundesregierung zur Rentenreform ab 2019 bis zu 1.300 Euro im Monat verdienen dürfen und dafür verringerte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zugleich erwerben sie volle Rentenansprüche. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ vor.
Übergangsbereich statt Gleitzone für Midijobber
Derzeit befinden sich Midijobber mit ihrem Einkommen in der sogenannten Gleitzone: Sie müssen zwar Sozialversicherungsbeiträge zahlen, aber nur einen vom Verdienst abhängigen verringerten Beitragsanteil. Das soll verhindern, dass der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei mehr als 450 Euro im Monat sprunghaft ansteigt. Erst ab 850 Euro pro Monat wurden bislang die vollen Beiträge fällig. Steigt diese Grenze auf 1300 Euro, zahlen mehr Menschen mit geringem Einkommen statt des normalen Beitrags von rund 21 Prozent des Verdienstes einen reduzierten Beitragsanteil, der progressiv ansteigt. Mit der Reform wird die bisherige „Gleitzone“ in „Übergangsbereich“ umbenannt.
Reduzierte Beiträge, aber voller Rentenanspruch
Der wesentliche Vorteil für Midijobber durch die neue Regelung liegt darin, dass die reduzierten Rentenbeiträge nicht mehr zu verringerten Rentenansprüchen führen. Im Referentenentwurf der Bundesregierung heißt es: „Die Obergrenze der Beitragsentlastung wird auf 1300 Euro angehoben und es wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.“
Während Geringverdiener bisher freiwillig die vollen Rentenversicherungsbeiträge zahlen konnten, um höhere Ansprüche zu erlangen, wird das ab 2019 nicht mehr möglich und auch nicht mehr nötig sein: Der Arbeitgeber muss künftig nicht nur das Entgelt melden, auf dessen Basis der verringerte Midijobber-Anteil zum Sozialversicherungsbeitrag berechnet wird. Er muss auch das tatsächliche volle beitragspflichtige Einkommen im Übergangsbereich angeben. Denn daraus soll die Rentenversicherung ab 2019 die Rentenpunkte ableiten, selbst wenn dafür keine Beiträge gezahlt wurden.
Für Arbeitgeber wird zwar die Abrechnung deutlich komplizierter, bei ihren Beiträgen ändert sich allerdings nichts: Sie zahlen nach wie vor den vollen Beitragssatz in die Sozialversicherung ein.