Mindestbindungsfrist an Krankenkassen sinkt ab 2021

by ina

Wer sich für den Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung entscheidet, ist künftig nur noch zwölf statt wie bisher 18 Monate an diese Entscheidung gebunden. Die Mindestbindungsfrist wird mit dem MDK-Reformgesetz, das Ende vergangenen Jahres beschlossen wurde, zum 1. Januar 2021 um sechs Monate gesenkt.

Neu ist auch, dass mit jedem Arbeitgeberwechsel ein Krankenkassenwechsel möglich wird oder dann, wenn sich der Status der Sozialversicherungspflicht ändert (z.B. bei Arbeitslosigkeit). Auch hier gilt die Mindestbindungsfrist nicht mehr.

Krankenkassenwechsel künftig elektronisch

Die Reform des Kassenwahlrechts bringt außerdem weitere Veränderungen mit sich: „Das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse wird für die Mitglieder einfacher und einheitlicher gestaltet. Bürokratie wird abgebaut, indem elektronische Meldeverfahren genutzt werden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 7. November 2019. Deshalb müssen Krankenkassenmitglieder ihre bisherige Krankenkasse nicht mehr selber kündigen, das elektronische Verfahren übernimmt ab 2021 die neue gewählte Krankenkasse. Nur den Wechsel zum Beispiel von der gesetzlichen in die private Krankenkasse muss der Versicherte selber anstoßen.

Die Verkürzung der Mindestbindungsfrist ist Teil des MDK-Reformgesetzes, mit dem das Bundesgesundheitsministerium unter anderem den Wettbewerb unter den Krankenkassen anheizen will.

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