Neue Bemessungsgrundlage für Umzugsunterstützung

by ina

Zum 1. Juni 2020 hat sich das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geändert.

Arbeitgeber können Arbeitnehmer bei einem berufsbedingten Umzug unterstützen bzw. die Umzugskosten steuerfrei erstatten: Die Kosten dafür lassen sich steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Geändert wurden nun die Bemessungsgrundlage und die Prozentsätze der maßgeblichen Umzugskostenpauschalen.

Seit 1. Juni 2020 gilt:

Entscheidend für die Höhe der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten maßgebend ist, beträgt 1.146 €.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für den Arbeitnehmer 860 €, für jede andere Person 573 € (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben).

Die Pauschvergütung für Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt 172 €.

 

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