Unternehmen trennen sich von Mitarbeitern – absolut nicht ungewöhnlich. Um den Abschied zu versüßen (zum Beispiel, wenn der Angestellte seine Stelle lieber behalten möchte), insbesondere aber, um gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, zahlen Firmen oftmals Abfindungen. Wie sind die geregelt?
Abfindungen sind meist nicht vorgeschrieben
Einen generellen Anspruch auf eine Abfindung haben Mitarbeiter im Kündigungsfall nicht. Den erwerben sie auch nicht durch viele Jahre Firmenzugehörigkeit. Vielmehr ist die Abfindung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen:
- Haben bislang alle Mitarbeiter, die ein Unternehmen verlassen mussten, eine Abfindung erhalten, gibt es eine Art „Gewohnheitsrecht“, auf das sich der Gekündigte berufen kann.
- Abfindungen sind zudem oft in Sozialplänen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt.
- Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitnehmer laut Kündigungsschutzgesetz einen Anspruch auf eine Abfindung. Dort heißt es: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.“
Wann könnte eine Abfindung sinnvoll sein?
Für den Arbeitnehmer wahrscheinlich immer, um die Zeit bis zur Wiederaufnahme einer Arbeit zumindest finanziell zu überbrücken. Für den Arbeitgeber nicht immer, weil sonst obiges Gewohnheitsrecht geltend gemacht werden könnte.
Trotzdem sollte das Unternehmen die Zahlung nicht generell ausschließen, zum Beispiel, wenn es einen Gerichtsprozess vermeiden will. Denn Mitarbeiter unterliegen dem gesetzlichen Kündigungsschutz, sofern das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter hat und das Beschäftigungsverhältnis mindestens ein halbes Jahr bestanden hat. Gekündigt werden darf also nur, wenn es dafür betriebsbedingte oder solche Gründe gibt, die im Verhalten (z.B. Verstoß gegen die im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten) oder der Person (z.B. häufige Krankheitszeiten) des Beschäftigten liegen. Ansonsten könnten die Betroffenen innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Die Höhe der Abfindung handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell miteinander aus. Als Daumenregel (und bei betriebsbedingten Kündigungen als Minimum) gilt zwar ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Firmenzugehörigkeit. Dennoch hängt die Summe letztlich vom Verhandlungsgeschick, den Argumenten der Parteien und ihren Erfolgsaussichten in einem Gerichtsprozess ab.