Abfindungen künftig in Familienversicherung der GKV berücksichtigt

by ina

Am 1. April 2019 soll das neue „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (TSVG) in Kraft treten. Damit wird es im Fall von Abfindungen Änderungen bei der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geben.

In der Familienversicherung der GKV können Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner kostenlos mitversichert werden. Nach Paragraph 10 Sozialgesetzbuch V dürfen die betreffenden Angehörigen kein eigenes Einkommen haben, das ab 2019 mehr als 445 Euro (bei Minijobbern 450 Euro) im Monat beträgt.

Abfindung als fiktives Einkommen über mehrere Monate

Erhält das in der GKV mitversicherte Familienmitglied beim Ausscheiden aus einer Tätigkeit eine Abfindung von seinem Arbeitgeber, hatte dies bislang keine Auswirkung auf die Familienversicherung in der Krankenkasse: Es wurde immer nur das „regelmäßige“ Einkommen berücksichtigt. Das soll sich im Frühjahr kommenden Jahres ändern: Die Abfindung wird nach entsprechendem Kabinettsbeschluss bei der Familienversicherung angerechnet. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der oder die mitversicherte Angehörige nicht mehr „schutzbedürftig“ ist, sondern durch die Abfindung eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erlangt. Das kann im Zweifelsfall sogar dazu führen, dass er oder sie aus der Familienversicherung ausgeschlossen wird.

Da es sich bei Abfindungen meist um einmalige Zahlungen handelt, plant der Gesetzgeber, diese über einen bestimmten Zeitraum als zusätzliches Familieneinkommen anzurechnen. Der Zeitraum bzw. die Anzahl der Monate ergibt sich aus der Höhe der Abfindung, die durch das zuletzt gezahlte Einkommen geteilt wird.

Ziel der Neuregelung ist es, dass Abfindungen – unabhängig davon, ob sie einmalig oder über einen bestimmten Zeitraum – bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge gleich behandelt werden.

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