Urlaubsanspruch zählt zum Erbe

by ina

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat ein Urteil zum Urlaubsanspruch für Erben gefällt, das der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegenläuft: Stirbt ein Mensch im laufenden Arbeitsverhältnis und hatte zum Zeitpunkt des Todes noch Urlaubsanspruch, können die Hinterbliebenen verlangen, dass ihnen dieser als Teil ihres Erbes ausgezahlt wird. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt somit nicht durch den Tod. Entgegen bisheriger Urteile des deutschen Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer das Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht überleben, um einen vererbbaren Urlaubsabgeltungsanspruch zu haben.

Witwen erben Urlaubsanspruch

Anlass für das Urteil des EuGH waren die Klagen zweier Witwen aus Deutschland, deren Gatten zum Zeitpunkt ihres Todes bei einer Kommune beziehungsweise bei einem Privatunternehmen angestellt waren. Die Verstorbenen hatten noch Anspruch auf Urlaub. Ziel des Urlaubs sei es laut EuGH, dass sich Arbeitnehmer erholen. Das sei bei Toten zwar nicht mehr möglich, darüber hinaus habe der Arbeitnehmer aber Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs. Rückwirkend könne weder dem Erwerbstätigen noch dessen Erben dieser Anspruch abgesprochen werden.

Erholung geht vor Auszahlung

Außerdem hat das Gericht entschieden, dass Jahresurlaub nicht automatisch verfällt, sollte er nicht beantragt oder genommen werden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter ausdrücklich informieren und ihnen ermöglichen, die freien Tage tatsächlich zu nehmen. Nehmen die Angestellten trotz Aufklärung diese Möglichkeit aber nicht wahr und verzichten bewusst auf die freie Zeit, kann der Urlaubsanspruch oder alternativ eine Ausgleichszahlung erlöschen. Hier überwiegt die Intention der Erholung: Arbeitnehmer sollen nicht dazu veranlasst werden, den Urlaub zugunsten einer Auszahlung verfallen zu lassen.

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