Im Dezember 2018 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Dauer des unionsrechtlich geregelten Mindesjahresurlaubs (vier Wochen) von der tatsächlich im Referenzzeitraum erbrachten Arbeitsleistung abhängt. Unabhängig davon hat der Arbeitsnehmer im Mindestjahresurlaub aber Anspruch auf sein volles Arbeitsentgelt. Geurteilt wurde über den Fall eines Mannes, der im Jahr 2015 für 26 Wochen in Kurzarbeit war.
In den 26 Wochen bzw. dem halben Jahr Kurzarbeit hatte der Mann keine Arbeitsleistung für seinen Arbeitgeber erbracht. Laut Gerichtsurteil reduziert sich dadurch sein Urlaubszeitanspruch von vier auf zwei Wochen ebenfalls um die Hälfte. Für den kürzeren Mindestjahresurlaub darf das übliche Arbeitsentgelt jedoch nicht verringert werden. Ziel ist es, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub finanziell nicht schlechter stellt als in Arbeitszeiten.
Unions- und Bundesrecht bei Urlaubsentgelt einig
Paragraph 11 („Urlaubsentgelt“) des deutschen Bundesurlaubsgesetzes sieht vor: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, [den] der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.“
Kurzarbeit – Schutz für Arbeitgeber und -nehmer
Bei der Kurzarbeit handelt es sich um eine höchstens zwölfmonatige, in Ausnahmefällen auch 24monatige Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit. Die Arbeitszeit während der Kurzarbeit ist damit vorübergehend geringer als arbeitsvertraglich vereinbart. Wird gar nicht gearbeitet, spricht man von „Kurzarbeit Null“. Der Arbeitgeber kann sie in Abstimmung mit dem Betriebsrat anordnen, wenn beispielsweise die Auftragslage und damit die Arbeitsauslastung schlecht ist. Während Kurzarbeit für das Unternehmen eine finanzielle Entlastung darstellt, liegt ein Vorteil der Arbeitnehmer im Erhalt des Arbeitsplatzes.