Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil (B 2 U 8/17 R) Ende 2018 den Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer, die zuhause – im sogenannten Homeoffice – arbeiten, gestärkt.
Der zuständige Senat informiert auf der Website www.bsg.de zu seinem Urteil, „dass bei der Feststellung eines Arbeitsunfalls im häuslichen Bereich künftig die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, den Ausschlag gibt und nicht mehr vorrangig auf die eher quantitativ zu bestimmende Häufigkeit der betrieblichen oder privaten Nutzung des konkreten Unfallorts abzustellen ist. Eine wie auch immer geartete objektive “Widmung” der jeweiligen Räumlichkeiten oder die Häufigkeit bzw. das Ausmaß der “betrieblichen” Nutzung des konkreten Unfallortes ist damit nicht mehr das maßgebliche Abgrenzungskriterium. Die objektivierte Handlungstendenz bestimmt sich danach, ob der Versicherte bei der zum Unfall führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit (subjektiv) ausüben wollte und diese innere Tatsache durch die objektiven Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Tatrichters im Vollbeweis bestätigt wird. Zum Zwecke dieser Objektivierung können ggf. auch der Unfallzeitpunkt, der konkrete Ort des Unfallgeschehens und dessen objektive Zweckbestimmung als äußere Indizien Berücksichtigung finden.“
Mit anderen Worten: Ob es sich im Homeoffice um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, hängt unter anderem davon ab, ob der Mitarbeiter in dem Augenblick für seinen Arbeitgeber tätig war oder nicht. Nicht mehr vorrangig relevant ist die Frage, ob der Unfallort vor allem privat oder betrieblich genutzt wird. Betriebswege wie beispielsweise Treppen können bei der Arbeit im Homeoffice demnach die privat und beruflich genutzten Teile eines Hauses miteinander verbinden. Hier kann die Unfallversicherung des Arbeitgebers greifen.
Unfälle eines Mitarbeiters im Homeoffice, die ausschließlich mit dem privaten Lebensbereich zusammenhängen, sind hingegen nicht von dieser Versicherung abgedeckt. Als Beispiel dient der Weg des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz im Homeoffice in seine Küche, um sich etwas zu trinken zu holen. Zweck ist hier nicht die Erledigung einer betrieblichen Aufgabe. Insofern trägt der Arbeitnehmer die Risiken im privaten Umfeld selbst.