Neuer Job? Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit in den ersten vier Wochen

by ina

Fällt ein Mitarbeiter wegen Krankheit aus, stellt das gerade kleine Unternehmen vor Probleme: Sie müssen die Arbeitskraft ersetzen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aber Achtung: Ist der „Neue“ weniger als vier Wochen im Unternehmen beschäftigt ist,  muss und sollte der Arbeitgeber den Lohn nicht weiter bezahlen. In diesen Fällen springt automatisch die gesetzliche Krankenkasse ein.

Allgemeiner Anspruch der Entgeltfortzahlung

Paragraph 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor: „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“ Absatz 3 ergänzt diese Regelung: „Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“

Wird ein Arbeitnehmer krank, hat er also grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für 42 Tage. Wer neu bei einem Unternehmen angefangen hat, bekommt bei Krankheit innerhalb der ersten 28 Tage seinen Lohn bzw. Krankengeld von der Krankenkasse. Hierfür sollten Unternehmen auch deshalb nicht aufkommen, weil sie dafür keinen Ersatz von der Kasse erhalten. Bei andauernder Erkrankung zwischen Tag 29 und Tag 42 ist hingegen der Arbeitgeber wieder in der Zahlungspflicht. Nach Tag 42 zahlt die Krankenkasse wieder Krankengeld – zwischen 70 und 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Höhe und Dauer hängen von der Versicherung ab.

Wichtig: Die Wartefrist fängt an dem Tag an, an dem der Arbeitnehmer vertragsgemäß mit der Arbeit beginnen sollte, nicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Unwichtig ist dabei, ob er seine Tätigkeit überhaupt aufgenommen hat.

Von der gesetzlichen Regelung abweichend können die Tarifpartner vereinbaren, dass es keine Wartezeit für neue Mitarbeiter gibt.

Informationspflicht des Arbeitnehmers

Der Mitarbeiter muss seine Krankheit dem Arbeitgeber unverzüglich telefonisch oder persönlich mitteilen. Spätestens nach drei Kalendertagen hat der Arbeitnehmer ein Attest vorzulegen. Manche Arbeitgeber verlangen eine ärztliche Bescheinigung auch früher. Sowohl die Informationspflicht als auch die Attestpflicht gelten auch während der vierwöchigen Wartezeit „junger“ Arbeitsverhältnisse.

 

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