Die Insolvenzgeldumlage sinkt ab 1. Januar 2022 von derzeit noch 0,12 Prozent auf dann 0,09 Prozent des rentenversicherungspflichtigen monatlichen Arbeitsentgelts.
Geregelt ist das in der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022. Wer ist von der Änderung der Insolvenzgeldumlage betroffen? Faktisch alle Arbeitgeber aller Größenordnungen (Umsatz und Mitarbeiterzahl) und Branchen mit Beschäftigten im Inland. Für die Umlagepflicht ist auch die Ertragslage des Betriebes irrelevant. Ausnahmen gelten nur für die öffentliche Hand, ausländische Saisonarbeitskräfte und private Haushalte.
Die Insolvenzgeldumlage trägt ausschließlich der Arbeitgeber. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer Insolvenz des Unternehmens die Beschäftigten ihr Entgelt aus dem Insolvenzgeld erhalten. Aus der Umlage erfolgen im Insolvenzfall auch die Zahlungen an die Sozialversicherung, wenn der Arbeitgeber die Beiträge aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr leisten kann.
Die Insolvenzgeldumlage ist für ausnahmslos sämtliche Beschäftigen eines Arbeitgebers zu entrichten. Dabei spielt keine Rolle, ob sie in die Rentenversicherung einzahlen, also auch für Minijobber.