Bis zu 3000 Euro für Arbeitnehmer durch Inflationsausgleichs-Prämie

by ina

Der Bund will Arbeitnehmer mit der Inflationsausgleichsprämie wegen der derzeitigen hohen Inflation finanziell entlasten.

Die Prämie ist ein steuerlicher Freibetrag, sie kann vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei sowie nicht winterbeschäftigungsumlagepflichtig seit dem 26. Oktober 2022 ausgezahlt werden, und zwar sowohl als Geld- als auch als Sachprämie. Die Inflationsausgleichsprämie gehört nicht zum Bruttolohn gemäß § 15 Abs. 4 VTV.

Auf www.bundesregierung.de heißt es dazu im Detail:

„Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.“

Die Prämie gilt bis zum 31. Dezember 2024. Der steuerliche Freibetrag kann in dem Zeitraum auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Inflationsausgleichsprämie gibt es zusätzlich zum Arbeitslohn. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Auszahlungspraxis für Unternehmen

„Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung“, informiert die Bundesregierung. Die Auszahlung muss der Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzeichnen. Auch bei Sachleistungen müssen zur Begründung Inflation oder Energiekostensteigerung genannt werden, die Sache muss aber keinen exakten Zusammenhang zur Energiekrise aufweisen.

Die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht im Übrigen nicht vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Wichtig aber: Die Prämie ersetzt keine anderen Bonus- oder Sonderzahlungen, um diese damit steuerfrei zu gestalten. Auch ohnehin geschuldeter Arbeitslohn darf in keiner Form umgewandelt werden. Das Umwandlungsverbot gilt im Übrigen auch für laufende Sachlohnbezüge wie zum Beispiel Gutscheinkarten.

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung werden so ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werde.

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