Minijobber dürfen seit 1. Oktober 2022 520 Euro statt wie bisher 450 Euro verdienen. Erhalten sie monatlich nicht mehr, können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dafür gibt es allerdings eine Frist, die Arbeitgeber nicht versäumen sollten, damit nicht länger Pflichtbeiträge zu zahlen sind.
Die Techniker Krankenkasse informiert dazu: „Wenn 520-Euro-Minijobber bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen, muss dieser den Eingang bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Dies erfolgt mit der Meldung zur Sozialversicherung innerhalb einer vorgegebenen Frist.“ Werde die Frist versäumt, seien Pflichtbeiträge zu zahlen – länger als vom Arbeitnehmer tatsächlich gewünscht. Eine verspätete Meldung lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn der 520-Euro-Jobber in Altersvollrente oder ohnehin rentenversicherungsfrei ist.
Der Arbeitgeber muss die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung bei der Minijob-Zentrale anzeigen, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags. Wird die Meldung zu spät eingereicht, „beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Meldung bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist. So müssten Pflichtbeiträge für einen längeren Zeitraum gezahlt werden, als der Arbeitnehmer eigentlich wollte“, informiert die TK – und zwar bis zur nachträglichen Rentenversicherungsbefreiung.
Ob sich ein 520-Euro-Jobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen will oder nicht, entscheidet er selbst. Auf jeden Fall muss er die Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber beantragen, der wiederum den Antragseingang mit Datum dokumentiert und die Antragstellung im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens an die Minijob-Zentrale übermitteln. Der Befreiungsantrag selbst gehört zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers und soll nicht an die die Minijob-Zentrale gesendet werden.
Läuft alles fristgerecht und korrekt ab, gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem Kalendermonat, in dem der Beschäftigte den Antrag beim Arbeitgeber eingereicht hat.