Bereits zum 1. Juli 2023 sind die Pfändungsfreigrenzen gestiegen, publiziert im Bundesgesetzblatt in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und in einer Broschüre des Bundesjustizministeriums.
In dieser Publikation sind die Tabellen mit den seit 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 geltenden Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen abgebildet. Die Tabellen sind gestaffelt „nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner/die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist und Unterhalt leistet“. (Quelle: Bundesjustizministerium). Hier geht es zur Broschüre.
Der Pfändungsfreibetrag ist die unpfändbare Geldsumme, die einem Schuldner bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung unbedingt für Lebenshaltungskosten bleibt. Zuletzt lag er bei 1.330,16 Euro pro Monat, seit Juli 2023 bei 1.402,28 Euro. Über die Festlegung des Pfändungsfreibetrags soll Schuldnern ein Existenzminimum gesichert werden, also ein Teil von Lohn oder Gehalt, der nicht gepfändet werden darf. Tatsächlich liegt der Betrag sogar noch höher als 1.402,28 Euro (bei Schuldnern ohne Unterhaltsverpflichtung). Erst Beträge über 4.299 Euro sind komplett pfändbar.
Pfändbar ist das Nettoeinkommen aus Lohn, Gehalt, Rente, Arbeitslosengeld 1 und Bürgergeld ohne Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Ausgenommen sind Arbeitgeberzulagen wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Urlaubsgeld. Alle Einnahmen eines Schuldners werden zusammengerechnet (auch aus mehreren Jobs). In der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die unterschiedlichen Pfändungsgrenzen aufgeführt, weil die in der jeweiligen Gehaltsstufe außerdem von der Zahl der Angehörigen abhängt, für die der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist.
Um die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens zu berechnen, stellt das Land Nordrhein-Westfalen einen Online-Rechner zur Verfügung.