Ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 6 K 2390/22) beleuchtet eine wichtige Frage für Selbstständige: Wann zählt ein gemietetes Büro oder eine Werkstatt als steuerliche Betriebsstätte?
In diesem speziellen Fall urteilte das Gericht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht endgültig, da der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 15/24 prüfen wird.
Warum ist die Betriebsstätte so wichtig? (Die 0,03 %-Regel)
Wenn das Finanzamt von einer Betriebsstätte außerhalb der eigenen Wohnung ausgeht, ändert sich die Berechnung für die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Geschäftsort, wenn ein Firmenwagen genutzt wird.
- Der Selbstständige darf zwar alle Pkw-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.
- Wird der Wagen auch privat genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, muss der Privatanteil meist nach der 1-Prozent-Regelung versteuert werden.
- Zusätzlich dazu muss ein Korrekturbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dem Gewinn hinzugerechnet werden. Dieser Betrag wird mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Autos pro Entfernungskilometer ermittelt.
- Von diesem Hinzurechnungsbetrag darf die Entfernungspauschale abgezogen werden (aktuell 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. km 38 Cent). Der verbleibende Rest erhöht dann den zu versteuernden Gewinn.
Praxis-Tipp: Liegt keine Betriebsstätte vor, entfällt dieser komplexe Korrekturbetrag. Deshalb versuchen viele Selbstständige, zu argumentieren, dass ihr Geschäftssitz keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne ist.
Der konkrete Fall vor dem FG Köln
Ein Unternehmer hatte Räume für sich und seine Mitarbeiter gemietet. Er selbst war allerdings fast nur bei Kunden unterwegs. Er argumentierte, dass er, weil er sich nur selten in den angemieteten Räumen aufhielt, keine Betriebsstätte besitze und somit der Zuschlag für die Fahrten entfallen müsse.
Finanzamt und Finanzgericht sahen dies jedoch anders:
- Für das Vorliegen einer Betriebsstätte ist es entscheidend, dass der Unternehmer die Verfügungsmacht über die Räume hat (z. B. durch Miete).
- Es spielt keine Rolle, wie oft sich der Unternehmer tatsächlich dort aufhält (selbst weniger als 15 Tage im Monat) oder ob er dort nur geringfügige organisatorische Tätigkeiten erledigt. Die angemieteten Büroräume gelten als fester Geschäftsort des Unternehmens und somit als Betriebsstätte.
Was Selbstständige jetzt tun sollten
Selbstständige, deren Finanzamt ebenfalls die Existenz einer Betriebsstätte annimmt und deshalb den Gewinn erhöht, können gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Es ist ratsam, gleichzeitig einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens zu stellen. Damit wird das Verfahren so lange ausgesetzt, bis der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Revisionsverfahren die genauen Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsstätte in solchen Konstellationen abschließend geklärt hat.