Bereits mit Schreiben vom April dieses Jahres (Aktenzeichen: IV C 4 – S 2223/19/10003 :003) hat das Bundesfinanzministerium erläutert, wie mit Spenden durch Arbeitslohnverzicht umzugehen ist.
In dem Brief an die obersten Finanzbehörden der Länder heißt es: „Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.“ Deshalb würden zur Förderung und Unterstützung gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen bestimmte Verwaltungsregelungen getroffen.
Spenden reduzieren nur die Steuerpflicht auf den Arbeitslohn
So wird unter anderem geregelt: „Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.“
Wichtig: Die Spenden reduzieren nicht die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer.