Minijobber sind weder sozial- noch kranken-, pflege- oder arbeitslosenversicherungspflichtig. Daher sind sie unter Kostenaspekten für Arbeitgeber recht attraktiv. Doch ab Januar 2022 ändern sich die Regeln bei der Einstellung von Minijobbern.
Das sollten Unternehmen wissen: Unternehmen, die einen Minijobber ab 2022 bei der Minijob-Zentrale anmelden, müssen künftig angeben, wie er während der Tätigkeit im Minijob krankenversichert ist. Wie das genau geschehen soll, steht offenbar noch nicht fest, wird aber wohl in den nächsten Monaten durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Gemeinsamen Grundsätzen zum Meldeverfahren festgelegt.
Auch der Informationsaustausch zwischen Unternehmen und Minijob-Zentrale soll ab kommendem Jahr besser werden. So ist geplant, dass die Zentrale die Arbeitgeber sofort auf digitalem Wege informiert, wenn der Minijobber zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im laufenden Jahr hatte. Das kann für den Arbeitgeber ausgesprochen wichtig sein. Denn: „Hat Ihr Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.“ (Quelle: Minijob-Zentrale)
Unsere Empfehlung: Wenn Sie Mitarbeitende auf 450-Euro-Basis beschäftigen, halten Sie die Informationen der Sozialversicherungen dazu im Auge. Oder sprechen Sie mit uns, damit wir Sie entsprechend beraten können.