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	<title>Aktuelle Urteile Archives - Markus Miklis - Steuerberater - Haan</title>
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	<description>Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung</description>
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	<title>Aktuelle Urteile Archives - Markus Miklis - Steuerberater - Haan</title>
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	<item>
		<title>BFH-Beschluss zur Pkw-Nutzung: Wann die private Fahrt zur Steuerfalle wird</title>
		<link>https://am-buero.de/bfh-beschluss-zur-pkw-nutzung-wann-die-private-fahrt-zur-steuerfalle-wird/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Apr 2026 15:29:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/bfh-beschluss-zur-pkw-nutzung-wann-die-private-fahrt-zur-steuerfalle-wird/">BFH-Beschluss zur Pkw-Nutzung: Wann die private Fahrt zur Steuerfalle wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>Die private Nutzung von Firmenwagen steht seit jeher im Fokus der Betriebsprüfungen. Ein aktueller Beschluss des <strong>Bundesfinanzhofs (BFH vom 17.12.2025, Az. I B 17/24)</strong> sorgt nun für mehr Klarheit, verschärft aber gleichzeitig die Anforderungen an die Dokumentation in Ihrem Unternehmen.</p>
<p><strong>Worum geht es?</strong></p>
<p>Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einen betrieblichen Pkw privat nutzt, stellt sich steuerrechtlich eine entscheidende Frage: Ist dies als <strong>Arbeitslohn</strong> zu versteuern oder liegt eine <strong>verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)</strong> vor?</p>
<p>Der BFH hat klargestellt:</p>
<p><strong>vGA statt Lohn:</strong> Erfolgt die Nutzung ohne eine klare, im Voraus getroffene Vereinbarung, wird sie als vGA gewertet. Das ist steuerlich besonders nachteilig, da diese den Gewinn der GmbH nicht mindern darf.<br />
<strong>Der Anscheinsbeweis:</strong> Das Finanzamt unterstellt oft pauschal, dass ein zur Verfügung stehender Wagen auch privat genutzt wird. Der BFH betont nun, dass dieser &#8220;Beweis des ersten Anscheins&#8221; nicht willkürlich angewandt werden darf – es müssen konkrete Indizien für eine Privatnutzung vorliegen.</p>
<p><strong>Was bedeutet das für Sie?</strong></p>
<p>Die Finanzverwaltung prüft künftig genauer, ob die organisatorischen Rahmenbedingungen in Ihrem Betrieb zur steuerlichen Behandlung passen. Fehlen klare Regeln, drohen hohe Steuernachzahlungen und Zinslasten.</p>
<h2>Unsere Checkliste für Ihren Fuhrpark</h2>
<ol>
<li><strong>Schriftliche Nutzungsvereinbarung:</strong> Prüfen Sie, ob in den Anstellungsverträgen Ihrer Geschäftsführer explizite Regelungen zur Privatnutzung enthalten sind.</li>
<li><strong>Nutzungsverbote ernst nehmen:</strong> Wenn eine Privatnutzung untersagt ist, sollte dieses Verbot auch faktisch gelebt und dokumentiert werden (z. B. Schlüsselverwahrung im Betrieb nach Feierabend).</li>
<li><strong>Fahrtenbuch vs. 1%-Regelung:</strong> Stellen Sie sicher, dass bei erlaubter Privatnutzung die gewählte Methode (Fahrtenbuch oder Pauschalwertmethode) lückenlos und zeitnah umgesetzt wird.</li>
<li><strong>Keine Selbstverständlichkeiten:</strong> Gehen Sie nicht davon aus, dass eine &#8220;stillschweigende Duldung&#8221; steuerlich anerkannt wird. Jede Nutzung braucht eine Rechtsgrundlage.</li>
</ol>
<p>Das Urteil ist eine gute Nachricht, da es pauschale Unterstellungen der Finanzämter begrenzt. Es ist jedoch gleichzeitig eine Mahnung, die interne Dokumentation rechtssicher zu gestalten.</p>
<p>Haben Sie Fragen zur Gestaltung Ihrer Geschäftsführer-Verträge oder zur optimalen Versteuerung Ihres Fuhrparks? Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Firmenwagen-Regelungen <a href="https://am-buero.de/steuerberatung/">steuerlich sicher</a> zu machen.</p>

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</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/bfh-beschluss-zur-pkw-nutzung-wann-die-private-fahrt-zur-steuerfalle-wird/">BFH-Beschluss zur Pkw-Nutzung: Wann die private Fahrt zur Steuerfalle wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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		<item>
		<title>Steuerliche Auseinandersetzung: Wann hat ein Unternehmer eine &#8220;Betriebsstätte&#8221;?</title>
		<link>https://am-buero.de/steuerliche-auseinandersetzung-wann-hat-ein-unternehmer-eine-betriebsstaette/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Oct 2025 10:10:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steuerliche-auseinandersetzung-wann-hat-ein-unternehmer-eine-betriebsstaette/">Steuerliche Auseinandersetzung: Wann hat ein Unternehmer eine &#8220;Betriebsstätte&#8221;?</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 6 K 2390/22) beleuchtet eine wichtige Frage für Selbstständige: Wann zählt ein gemietetes Büro oder eine Werkstatt als steuerliche Betriebsstätte?</p>
<p>In diesem speziellen Fall urteilte das Gericht zum Nachteil eines Steuerpflichtigen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht endgültig, da der Bundesfinanzhof (BFH) das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 15/24 prüfen wird.</p>
<h2>Warum ist die Betriebsstätte so wichtig? (Die 0,03 %-Regel)</h2>
<p>Wenn das Finanzamt von einer Betriebsstätte außerhalb der eigenen Wohnung ausgeht, ändert sich die Berechnung für die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Geschäftsort, wenn ein Firmenwagen genutzt wird.</p>
<ol>
<li>Der Selbstständige darf zwar alle Pkw-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.</li>
<li>Wird der Wagen auch privat genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, muss der Privatanteil meist nach der 1-Prozent-Regelung versteuert werden.</li>
<li>Zusätzlich dazu muss ein Korrekturbetrag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dem Gewinn hinzugerechnet werden. Dieser Betrag wird mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Autos pro Entfernungskilometer ermittelt.</li>
<li>Von diesem Hinzurechnungsbetrag darf die Entfernungspauschale abgezogen werden (aktuell 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. km 38 Cent). Der verbleibende Rest erhöht dann den zu versteuernden Gewinn.</li>
</ol>
<p><strong>Praxis-Tipp:</strong> Liegt keine Betriebsstätte vor, entfällt dieser komplexe Korrekturbetrag. Deshalb versuchen viele Selbstständige, zu argumentieren, dass ihr Geschäftssitz keine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne ist.</p>
<h3>Der konkrete Fall vor dem FG Köln</h3>
<p>Ein Unternehmer hatte Räume für sich und seine Mitarbeiter gemietet. Er selbst war allerdings fast nur bei Kunden unterwegs. Er argumentierte, dass er, weil er sich nur selten in den angemieteten Räumen aufhielt, keine Betriebsstätte besitze und somit der Zuschlag für die Fahrten entfallen müsse.</p>
<p>Finanzamt und Finanzgericht sahen dies jedoch anders:</p>
<ol>
<li>Für das Vorliegen einer Betriebsstätte ist es entscheidend, dass der Unternehmer die Verfügungsmacht über die Räume hat (z. B. durch Miete).</li>
<li>Es spielt keine Rolle, wie oft sich der Unternehmer tatsächlich dort aufhält (selbst weniger als 15 Tage im Monat) oder ob er dort nur geringfügige organisatorische Tätigkeiten erledigt. Die angemieteten Büroräume gelten als fester Geschäftsort des Unternehmens und somit als Betriebsstätte.</li>
</ol>
<h3>Was Selbstständige jetzt tun sollten</h3>
<p>Selbstständige, deren Finanzamt ebenfalls die Existenz einer Betriebsstätte annimmt und deshalb den Gewinn erhöht, können gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Es ist ratsam, gleichzeitig einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens zu stellen. Damit wird das Verfahren so lange ausgesetzt, bis der Bundesfinanzhof in dem anhängigen Revisionsverfahren die genauen Kriterien für das Vorliegen einer Betriebsstätte in solchen Konstellationen abschließend geklärt hat.</p>

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</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steuerliche-auseinandersetzung-wann-hat-ein-unternehmer-eine-betriebsstaette/">Steuerliche Auseinandersetzung: Wann hat ein Unternehmer eine &#8220;Betriebsstätte&#8221;?</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundessozialgericht Kassel: Freiwillige Beiträge zur Grundrente zählen nicht</title>
		<link>https://am-buero.de/bundessozialgericht-kassel-freiwillige-beitraege-zur-grundrente-zaehlen-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Jun 2025 22:19:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/bundessozialgericht-kassel-freiwillige-beitraege-zur-grundrente-zaehlen-nicht/">Bundessozialgericht Kassel: Freiwillige Beiträge zur Grundrente zählen nicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper" id="wpb-content-root"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 5. Juni 2025 ein wegweisendes Urteil zur Grundrente gefällt (Az.: B 5 R 3/24 R). Es besagt, dass freiwillige Rentenbeiträge bei der Berechnung der 2021 eingeführten Grundrente nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für viele Rentnerinnen und Rentner, insbesondere für Selbstständige und Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien, die in der Vergangenheit freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt haben.</p>
<h2>Was ist die Grundrente?</h2>
<p>Bevor wir uns den Details des Urteils widmen, ist es wichtig zu verstehen, was die Grundrente überhaupt ist. Die Grundrente, auch bekannt als Grundrentenzuschlag oder Respekt-Rente, wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Sie ist keine eigenständige Rentenart, sondern ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente für Menschen, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.</p>
<h2>Die Kernziele der Grundrente</h2>
<ol>
<li><strong>Würdigung der Lebensleistung:</strong> Sie soll die Anstrengungen derjenigen honorieren, die jahrzehntelang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, aber aufgrund geringen Einkommens nur eine kleine Rente erhalten.</li>
<li><strong>Vermeidung von Altersarmut:</strong> Sie soll dazu beitragen, dass langjährig Versicherte im Alter nicht auf Grundsicherung angewiesen sind.</li>
</ol>
<h2>Voraussetzungen für den Erhalt der Grundrente</h2>
<ol>
<li><strong>Mindestversicherungszeit:</strong> Es müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten &#8220;Grundrentenzeiten&#8221; vorliegen. Dazu zählen hauptsächlich Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und Zeiten des Leistungsbezugs bei Krankheit oder Rehabilitation.</li>
<li><strong>Unterdurchschnittliches Einkommen:</strong> Das durchschnittliche Einkommen während des Berufslebens muss unter einem bestimmten Schwellenwert (aktuell zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes) gelegen haben.</li>
<li><strong>Einkommensprüfung:</strong> Das zu versteuernde Einkommen im Rentenalter wird angerechnet, um sicherzustellen, dass der Zuschlag zielgenau bei den Bedürftigen ankommt.</li>
</ol>
<p class="wp-block-paragraph">Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden; die Deutsche Rentenversicherung prüft dies automatisch und zahlt den Zuschlag gegebenenfalls mit der Rente aus.</p>
<h3>Das Urteil des Bundessozialgerichts: Freiwillige Beiträge zählen nicht</h3>
<p>Im konkreten Fall, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, klagte ein Rentner, der neben seinen Pflichtbeiträgen über viele Jahre hinweg auch freiwillige Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hatte. Er argumentierte, dass auch diese freiwilligen Beiträge bei der Berechnung seiner Grundrente berücksichtigt werden müssten, da er damit zur Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen habe. Das BSG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter stellten klar, dass für den Anspruch auf die Grundrente ausschließlich Pflichtbeitragszeiten relevant sind. Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen demnach nicht zu den Grundrentenzeiten im Sinne des Gesetzes (§ 76g Abs. 2 SGB VI). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung steuerfinanzierter Leistungen wie der Grundrente einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Die Differenzierung zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Pflichtversicherte trügen regelmäßig intensiver zur Finanzierung der Rentenversicherung bei, weshalb der Gesetzgeber diese Unterscheidung treffen dürfe. Freiwillig Versicherte hätten zudem die Möglichkeit, die Höhe und Dauer ihrer Beiträge flexibler zu gestalten, was bei Pflichtversicherten nicht der Fall sei.</p>
<p><strong>Auswirkungen des Urteils</strong></p>
<p>Das Urteil des Bundessozialgerichts hat erhebliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von Rentnerinnen und Rentnern. Insbesondere betroffen sind:</p>
<ol>
<li><strong>Selbstständige:</strong> Viele Selbstständige, die nicht pflichtversichert waren, aber freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisteten, können nun keinen Anspruch auf die Grundrente geltend machen, wenn sie nicht die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllen.&lt;/li</li>
<li><strong>Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien:</strong> Wer über längere Zeiträume freiwillig in die Rentenkasse eingezahlt hat, um Lücken zu schließen oder die Rentenansprüche zu verbessern, wird feststellen, dass diese Zeiten für die Grundrente nicht angerechnet werden.</li>
<li><strong>Zukünftige Rentenanträge:</strong> Für alle künftigen Anträge auf Grundrente ist die Rechtslage nun klar: Freiwillige Beiträge spielen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen keine Rolle.</li>
<li><strong>Bereits laufende Verfahren:</strong> Für Fälle, die sich noch in der Prüfung befinden oder bei denen Widerspruch bzw. Klage eingelegt wurde, schafft das Urteil Rechtssicherheit und wird voraussichtlich zu Ablehnungen führen.</li>
</ol>
<p>Das Urteil mag für viele Betroffene enttäuschend sein, da es die Hoffnungen auf einen Zuschlag zur Rente zunichtemacht. Es unterstreicht jedoch die klare Abgrenzung des Gesetzgebers zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Zeiten im Kontext der Grundrente. <strong>Fazit und Ausblick</strong> Das Urteil des <a href="https://www.bsg.bund.de">Bundessozialgerichts in Kassel</a> vom 5. Juni 2025 zur Nichtberücksichtigung freiwilliger Rentenbeiträge bei der Grundrente ist eine wichtige Klarstellung im deutschen Sozialrecht. Es präzisiert die Zugangsvoraussetzungen zur Grundrente und verdeutlicht, dass diese Leistung primär auf der Grundlage von Pflichtbeitragszeiten beruht. Für Rentnerinnen und Rentner sowie zukünftige Rentner ist es entscheidend, diese Regelung zu kennen und die eigenen Versicherungszeiten entsprechend zu prüfen. Bei Unsicherheiten oder Fragen zur individuellen Rentensituation ist es ratsam, sich an die Deutsche Rentenversicherung oder an einen unabhängigen Rentenberater zu wenden.</p>

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			</item>
		<item>
		<title>Rückzahlungspflicht für Soforthilfe 2020 bis November 2023</title>
		<link>https://am-buero.de/rueckzahlungspflicht-fuer-soforthilfe-2020-bis-november-2023/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 May 2023 07:53:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unternehmen, die während der Corona-Pandemie 2020 eine finanzielle Soforthilfe vom Land bekommen haben, müssen die bis 30. November 2023 zurückzahlen, wenn sie sie nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt haben.  „Die Überweisung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bis dahin ist es also nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen“, informiert [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/rueckzahlungspflicht-fuer-soforthilfe-2020-bis-november-2023/">Rückzahlungspflicht für Soforthilfe 2020 bis November 2023</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unternehmen, die während der Corona-Pandemie 2020 eine finanzielle Soforthilfe vom Land bekommen haben, müssen die bis 30. November 2023 zurückzahlen, wenn sie sie nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt haben.  </p>



<p class="wp-block-paragraph">„Die Überweisung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bis dahin ist es also nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen“, informiert die NRW-Landesregierung in einer Mitteilung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wirtschaftsministerin Mona Neubaur <a href="https://www.land.nrw/pressemitteilung/weitere-verlaengerung-der-rueckzahlungsfrist-der-nrw-soforthilfe-2020-bis-zum-30">betont</a>: „Mit der weiteren Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe 2020 gibt die Landesregierung Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Soloselbstständigen größeren Spielraum für eine Rückzahlung der Soforthilfe. Die wirtschaftliche Lage im Land bleibt weiter angespannt. Immer noch stehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer vor erheblichen Herausforderungen vor allem wegen der Folgen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, unterbrochener Lieferketten im internationalen Handelsverkehr und der Spätfolgen der Corona-Pandemie.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verlängerung bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass die vorläufig gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist, sollten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. Alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde –werden aufrechterhalten. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. „Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. Die Urteile bewirken keine Änderung der Rechtslage und haben lediglich für diejenigen Antragstellenden unmittelbare Auswirkungen, die fristgerecht gegen den Schlussbescheid geklagt hatten“, betont die Landesregierung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wirtschaftsministerin Mona Neubaur: „Die bestandskräftigen Schlussbescheide aufrechtzuerhalten, ist keine ungerechtfertigte Härte für die Antragstellenden. Nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens durch den Schlussbescheid hätte jeder Antragstellende die Möglichkeit gehabt, Klage gegen die Entscheidung der Bezirksregierung zu erheben und diese durch die Verwaltungsgerichte überprüfen zu lassen. Davon haben aber nur rund ein Prozent der Antragstellenden Gebrauch gemacht. Im Rückmeldeverfahren wurde für jeden Antrag nach den gleichen einheitlichen Kriterien durch die Bezirksregierungen ermittelt, ob die vorläufig als Pauschalbetrag ausgezahlte Soforthilfe behalten werden darf oder zurückzuzahlen ist. Durch die erneute Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis zum 30. November 2023 steht den Unternehmerinnen und Unternehmern in Nordrhein-Westfalen weiterhin die benötigte Liquidität zur Verfügung.“</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/rueckzahlungspflicht-fuer-soforthilfe-2020-bis-november-2023/">Rückzahlungspflicht für Soforthilfe 2020 bis November 2023</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Interessantes Urteil zur Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen</title>
		<link>https://am-buero.de/interessantes-urteil-zur-erteilung-ordnungsgemaesser-lohnabrechnungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jun 2022 09:47:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern  hat ein interessantes Urteil darüber gesprochen, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber bei der Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen haben. Im Leitsatz des Urteils (05.04.2022, 5 Sa 282/21) heißt es: „1. Im Falle einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt kann ein Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Berichtigung der bereits erteilten Abrechnungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/interessantes-urteil-zur-erteilung-ordnungsgemaesser-lohnabrechnungen/">Interessantes Urteil zur Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern  hat ein interessantes Urteil darüber gesprochen, welche <a href="https://am-buero.de/lohn-und-gehaltsabrechnung/">Rechte und Pflichten</a> Arbeitgeber bei der Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen haben.</p>
<p>Im Leitsatz des Urteils (05.04.2022, 5 Sa 282/21) heißt es:</p>
<p>„1. Im Falle einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt kann ein Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Berichtigung der bereits erteilten Abrechnungen beanspruchen, sondern nur eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung.<br />
2. Aus der Abrechnung muss erkennbar sein, wie sich das gezahlte Arbeitsentgelt zusammensetzt. Ausschlaggebend ist dabei, welche Gehaltsbestandteile der Arbeitgeber tatsächlich zugrunde gelegt hat. Diese Gehaltsbestandteile sind korrekt auszuweisen. Gehaltsbestandteile dürfen weder zu einer einzigen Summe zusammengefasst noch darf das Gehalt fiktiv in tatsächlich nicht geleistete Bestandteile aufgespalten werden.“</p>
<h3>Um was ging es in dem Gerichtsverfahren?</h3>
<p>Grund für das Verfahren war der Streit der Parteien über die Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen. Die Klägerin war in dem beklagten Krankenhaus im Pflegebereich beschäftigt. In den Verdienstabrechnungen der Arbeitnehmerin wies das Krankenhaus zuletzt eine Vergütung nach Tarifart &#8220;BATSK7“ aus, aufgeschlüsselt nach den Gehaltsbestandteilen: Grundgehalt, Ortszuschlag, OZ Ehegattenanteil, monatliche Zulage und allgemeine Zulage.</p>
<p>Im Februar 2020 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin rückwirkend ab Mai 2019 nur noch ein erhöhtes Grundgehalt erhalten sollte. Die Abrechnungen ab März 2020 wiesen weiterhin die Gehaltsbestandsteilen aus, die Differenz zum höheren Grundgehalt wurde als „Zulage 1“ angegeben. Mit der Verdienstabrechnung des Monats April 2021 wies das Krankenhaus nur noch das höhere Grundgehalt aus, untergliederte es aber nicht mehr nach den bisherigen Gehaltsbestandsteilen.</p>
<h3>Begründung zu den Lohnabrechnungen</h3>
<p>Das Gericht schrieb in seiner Urteilsbegründung: „Soweit die Beklagte der Klägerin rückwirkend Arbeitsentgelt für den Zeitraum Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 nachgezahlt hat, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Abrechnung für die einzelnen Monate mit den geänderten Beträgen. In diesem Umfang ist der Anspruch erloschen, da ihn die Beklagte erfüllt hat. Für die Monate März 2020 bis einschließlich März 2021 gilt dies jedoch nicht. Der Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 GewO auf Erteilung von Abrechnungen, die mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen übereinstimmen, ist noch nicht erfüllt.“ Die Abrechnung müsse mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten (§ 108 Abs. 1 Satz 2 GewO). Hinsichtlich der Zusammensetzung seien insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich (§ 108 Abs. 1 Satz 3 GewO). Im Falle von Nachzahlungen gebe es keinen Anspruch auf &#8220;Berichtigung&#8221; bereits erteilter Abrechnungen, sondern nur einen Anspruch auf eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung. Die Beklagte habe die Abrechnungen für die Monate Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 bei Zahlung der jeweiligen Arbeitsentgelte ordnungsgemäß erteilt. Der Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO sei damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Angaben in den Abrechnungen seien zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung korrekt gewesen. Im Falle einer Nachzahlung seien die früheren Abrechnungen nicht im Nachhinein zu ändern.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/interessantes-urteil-zur-erteilung-ordnungsgemaesser-lohnabrechnungen/">Interessantes Urteil zur Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden</title>
		<link>https://am-buero.de/finanzamt-darf-corona-soforthilfe-nicht-pfaenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2020 12:34:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein wichtiges Urteil hat das Finanzgericht Münster für Unternehmen gefällt, die die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben: „Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden“, heißt es in der Pressemitteilung Nr. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein wichtiges Urteil hat das Finanzgericht Münster für Unternehmen gefällt, die die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben:</p>
<p>„Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden“, heißt es in der Pressemitteilung Nr. 11 des Gerichts vom 19. Mai 2020.</p>
<p>Zur Erläuterung der Entscheidung heißt es dort weiter: „Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.“</p>
<h2>Finanzgericht entscheidet für Unternehmen</h2>
<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster gab dem Antrag statt und verpflichtete das Finanzamt, die Kontenpfändung bis zum 27. Juni einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein <strong>Rechtsschutzbedürfnis</strong>, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.</p>
<h3>Corona-Soforthilfe nicht für Schulden vor dem 1. März 2020</h3>
<p>„Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen“, schreibt das Finanzgericht in seiner Mitteilung.</p>
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		<title>Existenzgefährdung durch Sozialversicherungs-Beiträge in Corona-Krise gerichtlich abgewendet</title>
		<link>https://am-buero.de/existenzgefaehrdung-durch-sozialversicherungsbeitraege-in-corona-krise-gerichtlich-abgewendet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2020 10:20:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zugunsten eines Fitnessstudios hat das Sozialgericht München jüngst in der Corona-Krise geurteilt. In einer Pressemitteilung des Gerichts vom 11. Mai 2020 heißt es: „Mit einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zugunsten eines Fitnessstudios hat das Sozialgericht München jüngst in der Corona-Krise geurteilt.</p>
<p>In einer Pressemitteilung des Gerichts vom 11. Mai 2020 heißt es: „Mit einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz hat das Bayerische Landessozialgericht ein Fitnessstudio vor der Insolvenz bewahrt. Mit der Aussetzung der Vollziehung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen hat das Gericht zugleich die Verpflichtung ausgesprochen, die bereits eingezogenen Beiträge an das Fitnessstudio zurückzuzahlen.“ Damit war der Eilrechtsschutz erfolgreich.</p>
<h3>Liquiditätsprobleme nur durch Corona</h3>
<p>Was war geschehen? Das Gericht informiert: „Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7 689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach. Da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgingen und die Zahlungsschwierigkeiten glaubhaft nicht mehr bestehen würden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden könne, erscheine die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig. Das berechtigte Interesse der Sozialversicherung, auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein, stehe dem nicht entgegen. Denn insoweit würde übersehen, dass das Fortbestehen des Betriebs der Antragstellerin mit mehreren Arbeitnehmern und monatlichen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht zuletzt auch im Interesse der Solidargemeinschaft stehe.“</p>
<p>Sozialgericht München, Beschluss vom 07.04.2020 – S 14 BA 77/20 ER<br />
Bayer. LSG, Beschluss vom 06.05.2020 – L 7 BA 58/20 B ER</p>
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		<title>Arbeitgeber haften für Schäden durch fehlerhafte Auskunft über Altersvorsorge</title>
		<link>https://am-buero.de/arbeitgeber-haften-fuer-schaeden-durch-fehlerhafte-auskunft-ueber-altersvorsorge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2020 10:18:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem in einer Pressemitteilung eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Entscheidung veröffentlicht. „Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem in einer Pressemitteilung eine für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessante Entscheidung veröffentlicht.</p>
<p>„Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet“, heißt es dort (Pressemitteilung Nr. 8/20)</p>
<h3>Konkreter Fall durch mehrere Instanzen verhandelt</h3>
<p>Das Bundesarbeitsgericht berichtete über den konkreten Fall eines Klägers, der bis zu seinem Ruhestand 2014 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt war. „Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.“</p>
<h3>Muss der Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge erstatten?</h3>
<p>Mit seiner Klage begehre der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er habe die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt“, informierte das Gericht.</p>
<p>Im ersten Schritt wies das Arbeitsgericht die Klage ab, dasLandesarbeitsgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Revision ein und hatte damit Erfolg vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts. „Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach &#8211; überobligatorisch &#8211; erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist“, heißt es in der Pressemitteilung.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 &#8211; 3 AZR 206/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 &#8211; 4 Sa 852/17 –</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/arbeitgeber-haften-fuer-schaeden-durch-fehlerhafte-auskunft-ueber-altersvorsorge/">Arbeitgeber haften für Schäden durch fehlerhafte Auskunft über Altersvorsorge</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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		<item>
		<title>Kein Urlaub in Altersteilzeit</title>
		<link>https://am-buero.de/kein-urlaub-in-altersteilzeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Feb 2020 11:17:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im vergangenen Herbst eine zumindest aus Unternehmersicht positive Entscheidung getroffen: Wer sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat keinen Urlaubsanspruch. (Az. 9 AZR 481/18). In der entsprechenden BAG-Mitteilung heißt es: „Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.“ Konkret ging es [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/kein-urlaub-in-altersteilzeit/">Kein Urlaub in Altersteilzeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im vergangenen Herbst eine zumindest aus Unternehmersicht positive Entscheidung getroffen: Wer sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat keinen Urlaubsanspruch. (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=23230&amp;pos=0&amp;anz=30&amp;titel=Altersteilzeit_im_Blockmodell_-_Urlaub_f%C3%BCr_die_Freistellungsphase">Az. 9 AZR 481/18</a>). In der entsprechenden BAG-Mitteilung heißt es: „Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.“</p>
<p>Konkret ging es vor Gericht um folgenden Fall: „Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Beklagte an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt, den die Beklagte abzugelten habe.“ (<a href="https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2019&amp;nr=23230&amp;pos=0&amp;anz=30&amp;titel=Altersteilzeit_im_Blockmodell_-_Urlaub_f%C3%BCr_die_Freistellungsphase">Quelle</a>)</p>
<h2>„Null“ Arbeitstage Urlaub in Altersteilzeit</h2>
<p>Das Bundesarbeitsgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht. Vielmehr urteilte es: „Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.</p>
<p>Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.“</p>
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		<title>1%-Regelung bei Überlassung mehrerer Firmenfahrzeuge</title>
		<link>https://am-buero.de/1-regelung-bei-ueberlassung-mehrerer-firmenfahrzeuge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Sep 2019 13:08:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie werden Firmenwagen besteuert, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Beschluss gefasst: Es bleibt bei der 1%-Regelung. Im Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 24. Mai dieses Jahres (VI B 101/18) heißt es: „Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/1-regelung-bei-ueberlassung-mehrerer-firmenfahrzeuge/">1%-Regelung bei Überlassung mehrerer Firmenfahrzeuge</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie werden Firmenwagen besteuert, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Beschluss gefasst: Es bleibt bei der 1%-Regelung.</p>
<p>Im Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 24. Mai dieses Jahres (VI B 101/18) heißt es: „Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Juni 2013 &#8211; VI R 17/12, BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340). Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kfz  &#8211; bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis &#8211; auch einem Dritten zu überlassen, ist keine Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Regelung für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz.“ (<a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=8e8dc0e05bd6c0a14120edf39d0e6020&amp;nr=41482&amp;pos=0&amp;anz=1">Quelle: BFH</a>)</p>
<p>Der Senat begründet das Urteil damit, dass das Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) „keinen Anhalt für die Annahme biete, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfe, die 1%-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten solle. Es bestehe auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen. Denn würden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, werde ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er könne nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder &#8211;soweit arbeitsvertraglich erlaubt&#8211; einem Dritten überlassen (Senatsurteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 9).“</p>
<p><strong>Fazit:</strong> Steht einem Arbeitnehmer mehr als ein Dienstfahrzeug uneingeschränkt auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er den geldwerten Vorteil nicht nur für das teuerste, sondern für jedes Fahrzeug mit 1 Prozent versteuern.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/1-regelung-bei-ueberlassung-mehrerer-firmenfahrzeuge/">1%-Regelung bei Überlassung mehrerer Firmenfahrzeuge</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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