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	<title>Buchhaltung Archives - Markus Miklis - Steuerberater - Haan</title>
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	<description>Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung</description>
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	<title>Buchhaltung Archives - Markus Miklis - Steuerberater - Haan</title>
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	<item>
		<title>Update 2026: Wer ist noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet?</title>
		<link>https://am-buero.de/update-2026-wer-ist-noch-zur-zahlung-des-solidaritaetszuschlags-verpflichtet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:58:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/update-2026-wer-ist-noch-zur-zahlung-des-solidaritaetszuschlags-verpflichtet/">Update 2026: Wer ist noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Obwohl die Zusatzabgabe für den Großteil der Steuerpflichtigen bereits 2021 abgeschafft wurde, bleibt sie für bestimmte Gruppen weiterhin Realität. Vor allem Personen mit hohem Einkommen, Investoren und Unternehmen müssen die 5,5-prozentige Abgabe weiterhin einplanen. Hier erfahren Sie, welche Regelungen und Freigrenzen aktuell gelten.</p>
<p><strong>Die Freigrenzen für Gutverdiener</strong></p>
<p>Seit der Reform im Jahr 2021 ist die Zahlungspflicht an die Höhe der festgesetzten Einkommen-steuer gekoppelt. Nur wer über bestimmte Schwellenwerte kommt, zahlt den „Soli“.</p>
<p><strong>Übersicht der Freigrenzen nach Jahren:</strong></p>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Jahr</strong></td>
<td><strong>Singles (Ledige)</strong></td>
<td><strong>Verheiratete (Zusammenveranlagung)</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td><strong>2021/2022</strong></td>
<td>16.956 €</td>
<td>33.912 €</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>2023</strong></td>
<td>17.543 €</td>
<td>35.086 €</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>2024</strong></td>
<td>18.130 €</td>
<td>36.260 €</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>2025</strong></td>
<td>19.950 €</td>
<td>39.900 €</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>2026</strong></td>
<td>20.350 €</td>
<td>40.700 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Wichtig:</strong> Wer knapp über der Grenze liegt, zahlt nicht sofort den vollen Satz. Durch eine sogenannte Milderungszone steigt die Belastung schrittweise an, sodass der effektive Prozentsatz oft deutlich unter 5,5% liegt. Ein Beispiel: Eine alleinstehende Person mit 100.000 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2025 zahlt durch diese Regelung nur rund 1,9% Soli auf ihre Steuerschuld.</p>
<p><strong>Sonderfall: Pauschale Lohnsteuer</strong></p>
<p>Unabhängig von der individuellen Einkommenshöhe fällt der Solidaritätszuschlag immer dann an, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschaliert (§ 40 ff. EStG). Dies betrifft unter anderem:</p>
<p><strong>Fahrtkostenzuschüsse</strong> (Wohnung/Arbeit) bei 15% Pauschalsteuer.<br />
<strong>Mahlzeitengestellung</strong> oder Erholungsbeihilfen (25% Pauschalsteuer).<br />
<strong>Betriebsveranstaltungen</strong>, sofern die Freigrenze von 110 € pro Kopf überschritten wird.<br />
<strong>Sachzuwendungen</strong> an Kunden oder Mitarbeiter nach § 37b EStG (30% Pauschalsteuer).</p>
<p><strong>Ausnahme:</strong> Bei Minijobs (2% Pauschsteuer) wird kein zusätzlicher Solidaritätszuschlag erhoben.</p>
<p><strong>Abwicklung über die Gehaltsabrechnung</strong></p>
<p>Arbeitgeber müssen den Soli monatlich einbehalten, sofern die Lohnsteuer die monatlichen Grenzwerte überschreitet. Für die Jahre 2025 und 2026 gelten folgende Werte für den Lohnsteuerabzug:</p>
<p><strong>2025:</strong> 1.662,50 € (Ledige) / 3.325,00 € (Verheiratete)<br />
<strong>2026:</strong> 1.695,83 € (Ledige) / 3.391,67 € (Verheiratete)</p>
<p><strong>Belastung für Anleger und Kapitalgesellschaften</strong></p>
<p>Im Bereich der Kapitalanlagen gibt es keine Entlastung. Sobald Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € für Singles / 2.000 € für Paare) übersteigen, fallen auf die Abgeltungsteuer zwingend 5,5% Soli an. Dies trifft auch Sparer mit geringem Gesamteinkommen.</p>
<p>Ebenso bleiben Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) voll abgabepflichtig. Hier wird der Zuschlag zusätzlich zur Körperschaftsteuer erhoben, was bei der Wahl der Rechtsform kalkuliert werden sollte.</p>
<p><strong>Risiken bei Betriebsprüfungen</strong></p>
<p>Auch Jahre nach der Reform kann der Soli zum Thema werden. Wenn das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Fehler in den Jahren <strong>bis einschließlich 2020</strong> findet und Steuern nachfordert, wird auf diese Nachzahlungen grundsätzlich der Solidaritätszuschlag fällig, da für diese Zeiträume die alten Gesetze gelten.</p>
<p><strong>Rechtlicher Status: Ist der Soli verfassungskonform?</strong></p>
<p>Lange Zeit wurde die Rechtmäßigkeit der Abgabe bezweifelt, da der ursprüngliche Zweck (Finanzierung der Einheit) entfallen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) bestätigt, dass die Abgabe weiterhin zulässig ist. Da auch die aktuelle Bundesregierung laut Koalitionsvertrag an der Regelung festhalten will, sind Einsprüche oder Klagen derzeit kaum Erfolg versprechend.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/update-2026-wer-ist-noch-zur-zahlung-des-solidaritaetszuschlags-verpflichtet/">Update 2026: Wer ist noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet?</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bauabzugsteuer 2026: So sichern Sie Ihren Cashflow mit der Freistellungsbescheinigung</title>
		<link>https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Jan 2026 08:33:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74194</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft-2/">Bauabzugsteuer 2026: So sichern Sie Ihren Cashflow mit der Freistellungsbescheinigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>In der Baubranche ist die <strong>Freistellungsbescheinigung (FSB)</strong> nach § 48b EStG das wichtigste Dokument, um den Cashflow zu sichern und Haftungsrisiken zu vermeiden. Ohne dieses Papier muss der Auftraggeber einen Teil der Rechnungssumme direkt an das Finanzamt abführen.</p>
<p>Das müssen Sie (Stand 1/2026) als Unternehmer wissen:</p>
<h2>Was ist die Bauabzugsteuer?</h2>
<p>Grundsätzlich ist jeder unternehmerisch tätige Auftraggeber verpflichtet, bei Bauleistungen 15 Prozent des Rechnungsbetrages (inkl. Umsatzsteuer) einzubehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers abzuführen. Dies dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung.</p>
<p>Die Freistellungsbescheinigung hebelt diese Pflicht aus: Legt der Bauunternehmer eine gültige FSB vor, darf der Auftraggeber den vollen Rechnungsbetrag an ihn auszahlen.</p>
<h3>Wichtige Regeln für Auftraggeber (Leistungsempfänger)</h3>
<p>Wenn Sie Bauleistungen für Ihr Unternehmen einkaufen (z. B. Hallenbau, Reparaturen im Ladenlokal, Installation einer PV-Anlage), sind Sie in der Pflicht:</p>
<p><strong>Prüfungspflicht:</strong> Sie müssen die FSB nicht nur erhalten, sondern deren Gültigkeit aktiv prüfen. Dies geschieht online über das <a href="https://www.bzst.de/">Dienstleistungsportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)</a>.</p>
<p><strong>Haftungsfalle:</strong> Wenn Sie trotz fehlender oder abgelaufener FSB den vollen Betrag auszahlen, haften Sie persönlich für die 15 Prozent Steuer. Das Finanzamt fordert diesen Betrag dann von Ihnen zurück.</p>
<p><strong>Bagatellgrenzen:</strong> Der Steuerabzug entfällt, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 5.000 € beträgt. Für Vermieter, die ausschließlich steuerfreie Wohnungsvermietung betreiben, liegt diese Grenze bei 15.000 €.</p>
<p><strong>Archivierung:</strong> Die Kopie der FSB (bei unbefristeten) oder das Original (bei projektbezogenen Bescheinigungen) muss sechs Jahre lang aufbewahrt werden.</p>
<h3>Wichtige Regeln für Bauunternehmer (Leistende)</h3>
<p>Wenn Sie selbst Bauleistungen erbringen, ist die FSB Ihre &#8220;Visitenkarte&#8221;:</p>
<p><strong>Antragstellung:</strong> Die FSB wird formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt. Seit August 2025 erfolgt die Bearbeitung weitgehend maschinell.</p>
<p><strong>Gültigkeit:</strong> In der Regel ist die Bescheinigung für maximal drei Jahre gültig (bei Neugründungen oft nur 1 Jahr).</p>
<p><strong>Rechtzeitige Erneuerung:</strong> Stellen Sie den Folgeantrag idealerweise sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung. Seit 2025 gibt es keine direkte Aushändigung mehr im Finanzamt (keine Sofort-Mitnahme bei persönlichem Erscheinen).</p>
<p><strong>Folgen bei Fehlen:</strong> Ohne FSB erhalten Sie nur 85 Prozent Ihres Geldes. Die einbehaltenen 15 Prozent werden zwar auf Ihre Steuerlast angerechnet, fehlen Ihnen aber sofort als Liquidität.</p>
<h3>Zusammenfassung: Checkliste 2026</h3>
<table>
<thead>
<tr>
<td width="96"><strong>Thema</strong></td>
<td width="226"><strong>Auftraggeber (Kunde)</strong></td>
<td><strong>Auftragnehmer (Bauhandwerk)</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td width="96"><strong>Aktion</strong></td>
<td width="226">FSB anfordern &amp; online prüfen.</td>
<td>FSB beim Finanzamt beantragen.</td>
</tr>
<tr>
<td width="96"><strong>Prüfung</strong></td>
<td width="226">Sicherheitsnummer im BZSt-Portal abfragen.</td>
<td>Gültigkeitsdatum im Blick behalten.</td>
</tr>
<tr>
<td width="96"><strong>Zahlung</strong></td>
<td width="226">Volle Zahlung nur bei gültiger FSB.</td>
<td>Kopie der FSB jeder Rechnung beifügen.</td>
</tr>
<tr>
<td width="96"><strong>Risiko</strong></td>
<td width="226">Haftung für 15 % der Rechnungssumme.</td>
<td>Massive Liquiditätsverluste (Cashflow).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Wichtig:</strong> Auch Kleinunternehmer und Landwirte fallen unter die Regelung, wenn sie Bauleistungen für ihren Betrieb empfangen!</p>
<p>Wir haben einen Entwurf für das Anschreiben an Ihr zuständiges Finanzamt erstellt. Da der Prozess im Jahr 2026 weitgehend automatisiert abläuft, ist es wichtig, die Steuernummer und den Grund (z. B. Neuantrag oder Verlängerung) klar zu nennen.</p>
<h3>Entwurf: Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung</h3>
<p><strong>Absender:</strong> [Ihr Vor- und Nachname / Firmenname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre PLZ und Ihr Ort]</p>
<p><strong>An das:</strong> Finanzamt [Name des Finanzamts] [Straße des Finanzamts] [PLZ und Ort des Finanzamts]</p>
<p><strong>Datum:</strong> [Aktuelles Datum, z. B. 05.01.2026]</p>
<p><strong>Betreff: Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG</strong> <strong>Steuernummer:</strong> [Ihre Steuernummer eintragen]</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>hiermit beantrage ich die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG für mein Unternehmen.</p>
<p>[ ] Es handelt sich um einen <strong>Neuantrag</strong>, da ich meine gewerbliche Tätigkeit im Baugewerbe aufgenommen habe.</p>
<p>[ ] Es handelt sich um einen <strong>Folgeantrag</strong>, da meine aktuelle Bescheinigung am [Datum des Ablaufs] ungültig wird.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft-2/">Bauabzugsteuer 2026: So sichern Sie Ihren Cashflow mit der Freistellungsbescheinigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steueränderungsgesetz 2025: Kabinett beschließt massive Entlastungen für Bürger und Wirtschaft</title>
		<link>https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Dec 2025 13:24:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74181</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft/">Steueränderungsgesetz 2025: Kabinett beschließt massive Entlastungen für Bürger und Wirtschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 sowie das sogenannte „Cuxhaven-Gesetz“ verabschiedet. Das Paket zielt darauf ab, die Folgen der Krisenjahre abzumildern, den Wohlstand zu sichern und gezielte Impulse für Wachstum und soziale Gerechtigkeit zu setzen.</p>
<h2>Pendlerpauschale: Mobilität wird ab dem ersten Kilometer belohnt</h2>
<p>Ein Kernpunkt der Reform ist die Neugestaltung der Entfernungspauschale. Ab dem 1. Januar 2026 wird diese einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehoben. Bisher griff dieser erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer.</p>
<p><strong>Die finanziellen Auswirkungen im Überblick (bei einer 5-Tage-Woche):</strong></p>
<p><strong>5 km Arbeitsweg:</strong> + 88 Euro zusätzliche Werbungskosten/Jahr<br />
<strong>10 km Arbeitsweg:</strong> + 176 Euro zusätzliche Werbungskosten/Jahr<br />
<strong>20 km Arbeitsweg:</strong> + 352 Euro zusätzliche Werbungskosten/Jahr</p>
<p>Insgesamt beläuft sich die Entlastung für Steuerzahler auf rund 1,1 Mrd. Euro im Jahr 2026 und steigt ab 2027 auf jährlich 1,9 Mrd. Euro. Ergänzend dazu wird die Mobilitätsprämie für Geringverdiener entfristet, um die Förderung dauerhaft zu sichern.</p>
<h2>Gastronomie &amp; Verpflegung: Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz</h2>
<p>Um die Gastronomiebranche zu stärken und die Preise für Verbraucher stabil zu halten, sinkt der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (exklusive Getränke) zum 1. Januar 2026 von 19 % auf 7 %.</p>
<p>Davon profitieren nicht nur klassische Restaurants, sondern auch Bäckereien und Metzgereien, Catering-Anbieter Verpflegung in Kitas, Schulen und Krankenhäusern. Diese Maßnahme bedeutet eine jährliche Entlastung von insgesamt 3,6 Milliarden Euro.</p>
<h2>Agrardiesel: Entlastung für die Landwirtschaft</h2>
<p>Im Rahmen des parallel beschlossenen „Cuxhaven-Gesetzes“ wird die Steuerentlastung für Agrardiesel vollständig wiedereingeführt.</p>
<p><strong>Ziel:</strong> Finanzielle Stabilität und Planungssicherheit für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.<br />
<strong>Effekt:</strong> Sicherung regionaler Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze im ländlichen Raum.</p>
<h2>Bürokratieabbau und Rechtssicherheit</h2>
<p>Neben den direkten Finanzhilfen enthält das Gesetz technische Anpassungen zur Modernisierung der Verwaltung:</p>
<ol>
<li><strong>Digitale Steuerbescheide:</strong> Die elektronische Bekanntgabe bei Vorsteuer-Vergütungsanträgen wird zum Regelfall (Wegfall des Zustimmungserfordernisses).</li>
<li><strong>Zentrale Zollabwicklung:</strong> Neue Rechtsgrundlagen sichern die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.</li>
<li><strong>Investitionsförderung:</strong> Die Aktualisierung der De-minimis-Regeln schafft Rechtsklarheit bei der Forschungszulage und der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG).</li>
</ol>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft/">Steueränderungsgesetz 2025: Kabinett beschließt massive Entlastungen für Bürger und Wirtschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Was sich 2026 ändert</title>
		<link>https://am-buero.de/was-sich-2026-aendert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Nov 2025 11:42:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebswirtschaftliche Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn- und Gehaltsabrechnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74167</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/was-sich-2026-aendert/">Was sich 2026 ändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Wir haben wichtige Änderungen im kommenden Jahr zusammengestellt, die gerade für KMU und deren Beschäftigte wichtig werden könnten.</p>
<h2>Anpassungen bei der Einkommensteuer</h2>
<p><strong>Grundfreibetrag:</strong> Der Betrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleibt, wird im Jahr 2026 auf 12.348 Euro angehoben. Nur Einkünfte, die diese Grenze überschreiten, unterliegen der Einkommensteuer. Diese Erhöhung dient dazu, eine „heimliche“ Steuererhöhung durch das inflationsbedingte Steigen der Einkommen zu verhindern.</p>
<p><strong>Spitzensteuersatz:</strong> Der Spitzensatz der Einkommensteuer liegt weiterhin bei 42 Prozent. Ab 2026 gilt er jedoch erst ab einem Jahreseinkommen von 69.879 Euro, was einer Verschiebung der Schwelle um 2,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht.</p>
<h3>Steuerfreie Zusatzleistungen</h3>
<p><strong>Aktivrente:</strong> Personen, die das reguläre Rentenalter bereits erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, sollen bis zu 2.000 Euro steuerfrei zusätzlich verdienen können.</p>
<p><strong>Teilzeitaufstockungsprämie:</strong> Arbeitnehmer in Teilzeit, die ihre Stunden erhöhen, können eine steuerfreie Prämie von bis <strong>zu 4.500 Euro</strong> erhalten, um einen Anreiz zur Arbeitszeiterhöhung zu schaffen.</p>
<p><!-- /wp:post-content --></p>
<h2><!-- wp:paragraph -->Mindestlöhne und Minijobs</h2>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Gesetzlicher Mindestlohn:</strong> Die unterste Lohngrenze steigt 2026 auf <strong>13,90 Euro</strong> pro Stunde.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Minijob-Grenze:</strong> In direkter Folge des steigenden Mindestlohns wird auch die monatliche Verdienstgrenze für nicht versicherungspflichtige Minijobs zum 1. Januar angehoben: Sie liegt dann bei <strong>603 Euro</strong> (zuvor 556 Euro).</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Mindestausbildungsvergütung (MAV):</strong> Auszubildende im ersten Lehrjahr, die ab dem 1. Januar 2026 ihre Lehre beginnen, erhalten mindestens <strong>724 Euro</strong> brutto, was einer Steigerung von 6,2 Prozent entspricht.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<h2>Branchen- und Spezialregelungen</h2>
<p><strong>Branchenmindestlöhne:</strong> Mehrere Gewerke sehen höhere Lohnuntergrenzen vor, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen:</p>
<ol>
<li><strong>Dachdeckerhandwerk:</strong> Der Mindestlohn 1 (ungelernt) steigt auf <strong>14,96 Euro</strong> und der Mindestlohn 2 (gelernt) auf zunächst <strong>16,60 Euro</strong> (ab 1. Januar).</li>
<li><strong>Gebäudereiniger-Handwerk:</strong> Beschäftigte der Lohngruppe 1 erhalten ab Januar mindestens 15 Euro pro Stunde, für Glas- und Fassadenreiniger steigt der Lohn auf 18,40 Euro.</li>
<li><strong>Gerüstbauer:</strong> Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 14,35 Euro.</li>
<li><strong>Elektrohandwerke:</strong> Die Branchenlohnuntergrenze steigt ab 1. Januar auf 14,93 Euro</li>
</ol>
<p><strong>Betriebsrente (bAV): </strong>Ein neues Gesetz soll kleinen Betrieben die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge erleichtern, um die bAV für Angestellte mit kleineren und mittleren Einkommen zugänglicher zu machen.</p>
<p><strong>Rentenanpassung:</strong> Die Rentnerinnen und Rentner können sich voraussichtlich auf eine Rentenerhöhung von geschätzten <strong>3,7 Prozent</strong> ab dem 1. Juli 2026 einstellen.</p>
<h2>Weitere voraussichtliche Änderungen 2026</h2>
<p><strong>Pendlerpauschale</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Die Pendler- bzw. Entfernungspauschale soll vereinheitlicht werden: Künftig können Pendler <strong>38 Cent pro Kilometer</strong> als Werbungskosten absetzen, und zwar <strong>ab dem ersten Kilometer</strong>. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Industriestrompreis</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Die Bundesregierung strebt einen staatlich subventionierten Industriestrompreis von ca. <strong>fünf Cent pro Kilowattstunde</strong> für energieintensive Unternehmen an, der allerdings noch der Zustimmung der EU-Kommission bedarf.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Agrardiesel-Subvention</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Land- und Forstwirtschaftsbetriebe erhalten die Zuschüsse für Diesel-Kraftstoff zurück und können sich <strong>21,48 Cent pro Liter</strong> von der Energiesteuer erstatten lassen.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Gewerbeabfallverordnung (Novelle):</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Die geplante dritte Novelle zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll voraussichtlich ab <strong>Juli 2026</strong> gelten. Vorgesehen sind unter anderem eine Kennzeichnung von Sammelbehältnissen nach Abfallart und die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Gastronomie </strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Der Umsatzsteuersatz für <strong>Speisen</strong> in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar auf <strong>sieben Prozent</strong> gesenkt werden (für Getränke bleibt er bei 19 Prozent).</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Digitalisierung der Steuerbescheide</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Finanzämter dürfen Steuerbescheide ab 2026 <strong>standardmäßig digital</strong> bereitstellen, ohne die bisher erforderliche Einwilligung des Steuerzahlers. Dies betrifft alle Steuerpflichtigen, die elektronisch abgeben. Die Einspruchsfrist beginnt am dritten Tag nach der digitalen Bereitstellung.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Elektronischer Berufsausweis</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Für bestimmte <strong>Gesundheitshandwerke</strong> (z. B. Augenoptiker, Hörakustiker) wird ab dem 1. Januar 2026 die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) Pflicht. Dies erfordert den <strong>persönlichen Elektronischen Berufsausweis (eBA)</strong> für qualifizierte Mitarbeiter und eine Institutionskarte (SMC-B) für die Betriebsstätte.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Entgelttransparenzgesetz (Reform)</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Basierend auf einer EU-Richtlinie muss das Gesetz bis Juni 2026 angepasst werden. Arbeitgeber müssen künftig u. a. bereits im Bewerbungsprozess Angaben zum <strong>Einstiegsgehalt</strong> oder einer Gehaltsspanne machen, und die <strong>Beweislast</strong> bei Entgeltdiskriminierung liegt beim Arbeitgeber.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --> </p>

		</div>
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		<title>Achtung Unternehmen: Meldepflicht für elektronische Kassensysteme im Juli 2025 – was Sie wissen müssen!</title>
		<link>https://am-buero.de/meldepflicht-fuer-elektronische-kassensysteme-im-juli-2025-was-sie-wissen-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Jul 2025 10:21:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Countdown läuft: Bis zum 31. Juli 2025 müssen alle Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen aktiv werden. Die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt ist keine Option, sondern eine gesetzliche Notwendigkeit, die weitreichende Konsequenzen hat, wenn sie nicht eingehalten wird. Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die Fristen, Pflichten und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. [&#8230;]</p>
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<p>Der Countdown läuft: Bis zum 31. Juli 2025 müssen alle Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen aktiv werden.</p>



<p>Die Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt ist keine Option, sondern eine gesetzliche Notwendigkeit, die weitreichende Konsequenzen hat, wenn sie nicht eingehalten wird. Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die Fristen, Pflichten und die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.</p>



<p><strong>Warum die Meldepflicht so wichtig ist – Hintergrund und Ziele</strong></p>



<p>Die Einführung der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ist Teil des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Damit sollen Manipulationen an Kassendaten verhindert, Steuerehrlichkeit erhöht und dem Finanzamt eine bessere Kontrolle über die Erfassung von Geschäftsvorfällen ermöglicht werden.</p>



<p>Durch die Meldung erhalten die Finanzbehörden einen Überblick über alle im Einsatz befindlichen Kassensysteme, was die Effektivität von Kassen-Nachschauen und Betriebsprüfungen erheblich steigert.</p>



<p><h2>Wer ist betroffen? – Ihr Kassensystem muss gemeldet werden!</h2></p>



<p>Grundsätzlich sind <strong>alle Unternehmen betroffen, die elektronische Aufzeichnungssysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)</strong> nutzen. Dazu zählen insbesondere:</p>



<p><strong>Handelsunternehmen</strong> (Einzelhandel, Großhandel)<br><strong>Gastronomiebetriebe</strong> (Restaurants, Cafés, Imbisse, Bars)<br><strong>Dienstleistungsunternehmen</strong> (Friseure, Kosmetikstudios, Reinigungen, Fitnessstudios etc.), die Barumsätze erfassen<br><strong>Alle weiteren Branchen</strong>, die elektronische Kassensysteme für die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben verwenden.</p>



<p>Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein stationäres Kassensystem, ein mobiles Kassensystem (mPOS) oder eine cloudbasierte Kassenlösung handelt – entscheidend ist, dass eine TSE integriert ist oder sein muss.</p>



<h2>Die entscheidenden Fristen im Juli 2025</h2>



<p>Merken Sie sich diese Daten gut, um empfindliche Strafen zu vermeiden:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen wurden:</strong><br><strong>Meldefrist: Bis spätestens 31. Juli 2025</strong>: Alle Kassensysteme, die bereits vor dem Stichtag 1. Juli 2025 in Ihrem Unternehmen im Einsatz waren und eine TSE besitzen, müssen bis zu diesem Datum dem zuständigen Finanzamt elektronisch mitgeteilt werden.<br></li>



<li><strong>Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen werden:</strong><br><strong>Meldefrist: Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme</strong>: Für neu angeschaffte oder erstmals genutzte Kassensysteme gilt eine monatliche Meldefrist ab dem Zeitpunkt der ersten Verwendung.<br></li>



<li><strong>Änderungen und Außerbetriebnahme von Kassensystemen:</strong><br>Auch Änderungen an bereits gemeldeten Kassensystemen (z.B. Wechsel der TSE-Seriennummer, Umzug des Systems) oder die dauerhafte Außerbetriebnahme eines Gerätes müssen zukünftig innerhalb eines Monats nach dem Ereignis gemeldet werden.</li>
</ol>



<h2>Wie erfolgt die Meldung? – Der elektronische Weg ist Pflicht!</h2>



<p>Die Meldung muss elektronisch über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle der Finanzverwaltung erfolgen. Dies geschieht in der Regel über das Elster-Portal oder direkt über integrierte Funktionen Ihrer zertifizierten Buchhaltungs- oder Kassensoftware, wenn sie die direkte Übermittlung unterstützt.</p>



<p><strong>Elster-Portal:</strong> Hier finden Sie die entsprechenden Formulare und Funktionen zur Übermittlung. Stellen Sie sicher, dass Sie einen gültigen Zugang besitzen.</p>



<p><strong>Software-Lösungen:</strong> Viele moderne Kassen- und Buchhaltungssysteme bieten Schnittstellen zur direkten Meldung. Klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter, ob diese Funktion bereits implementiert ist und wie Sie sie nutzen können.</p>



<p><strong>Wichtige Informationen, die Sie bei der Meldung bereithalten müssen:</strong></p>



<p>&#8211; Angaben zum Unternehmer (Name, Adresse, Steuernummer)<br>&#8211; Art des elektronischen Aufzeichnungssystems<br>&#8211; Standort des Systems<br>&#8211; Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems<br>&#8211; Seriennummer der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)<br>&#8211; Datum der Inbetriebnahme<br>&#8211; Gegebenenfalls Datum der Außerbetriebnahme</p>



<p><h2>Was passiert bei Nichteinhaltung der Meldepflicht? – Empfindliche Sanktionen drohen!</h2></p>



<p>Ignorieren Sie die Meldepflicht nicht: Das Finanzamt hat verschiedene Instrumente, um die Einhaltung zu überprüfen und Verstöße zu ahnden:</p>



<p><strong>Zwangsgelder:</strong> Bei Nichterfüllung der Meldeplicht kann das Finanzamt Zwangsgelder verhängen, um die Erfüllung zu erzwingen.</p>



<p><strong>Hinzuschätzungen der Umsätze:</strong> Ein gravierender Verstoß kann dazu führen, dass das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchführung anzweifelt. Dann könnte sie Ihre Umsätze schätzen, was in der Regel zu deutlich höheren Steuerforderungen führt.</p>



<p><strong>Bußgelder:</strong> Zwar ist die Nichtmeldung nicht direkt bußgeldbewehrt im Sinne eines direkten Bußgeldes, aber sie kann als Ordnungswidrigkeit im Rahmen von Kassen-Nachschauen oder Betriebsprüfungen gewertet werden und somit indirekt zu weiteren Maßnahmen führen.</p>



<p><strong>Unerwartete Kassen-Nachschauen:</strong> Das Finanzamt kann jederzeit unangekündigte Kassen-Nachschauen durchführen. Wenn hierbei ein nicht gemeldetes Kassensystem festgestellt wird, kann dies sofort Misstrauen wecken und weitere Prüfungen nach sich ziehen.</p>



<h2>Auswirkungen auf Ihr Unternehmen – Mehr Transparenz, mehr Prüfdruck, aber auch mehr Sicherheit</h2>



<p>Die Meldepflicht mag auf den ersten Blick mehr Bürokratie sein, sie hat jedoch auch tiefgreifende Auswirkungen auf die interne Organisation und die Beziehung zu den Finanzbehörden:</p>



<p><strong>Erhöhter Prüfdruck:</strong> Das Finanzamt weiß nun genau, welche Kassensysteme in Ihrem Unternehmen im Einsatz sind. Dies ermöglicht gezieltere Prüfungen und erhöht den Druck auf eine korrekte und lückenlose Erfassung der Umsätze.</p>



<p><strong>Mehr Rechtssicherheit:</strong> Wenn Sie die Meldepflicht erfüllen und alle Vorgaben der KassenSichV einhalten, schaffen Sie eine solide Basis für Ihre Buchführung und minimieren das Risiko von Beanstandungen bei Prüfungen.</p>



<p><strong>Internes Compliance-Management:</strong> Die Meldepflicht zwingt Unternehmen dazu, ihre Kassensysteme zu inventarisieren und die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Vorschriften klar zu definieren.</p>



<p><strong>Investition in moderne Systeme:</strong> Die Anforderungen der KassenSichV und die Meldepflicht fördern die Investition in moderne, gesetzeskonforme Kassensysteme, die eine integrierte TSE bieten. Dies kann langfristig zu effizienteren und sichereren Prozessen führen.</p>



<h2>Handlungsempfehlungen für Ihr Unternehmen</h2>



<p>Um die Meldepflicht fristgerecht zu erfüllen, empfehlen wir diese Schritte:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>Inventarisierung Ihrer Kassensysteme:</strong> Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle in Ihrem Unternehmen genutzten elektronischen Aufzeichnungssysteme. Erfassen Sie dabei die benötigten Informationen wie Seriennummern und Inbetriebnahme-Daten.</li>



<li><strong>Prüfung der TSE-Integration:</strong> Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Kassensysteme über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen und diese korrekt implementiert ist.</li>



<li><strong>Zugang zu Elster klären:</strong> Vergewissern Sie sich, dass Sie einen funktionierenden Zugang zum Elster-Portal haben oder dass Ihre Software die direkte Meldung ermöglicht.</li>



<li><strong>Verantwortlichkeiten festlegen:</strong> Bestimmen Sie eine oder mehrere Personen in Ihrem Unternehmen, die für die fristgerechte Meldung und die zukünftige Pflege der Informationen verantwortlich sind.</li>



<li><strong>Dokumentation:</strong> Bewahren Sie alle Meldungen und Bestätigungen der Finanzverwaltung sorgfältig auf.</li>



<li><strong>Informieren und schulen:</strong> Informieren Sie relevante Mitarbeiter über die neuen Pflichten und schulen Sie diese bei Bedarf im Umgang mit den Systemen und der Datenübermittlung.</li>



<li><strong>Professionelle Unterstützung:</strong> Scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten oder komplexen Fragen die Unterstützung eines Steuerberaters oder eines auf Kassen- und Buchhaltungssysteme spezialisierten IT-Dienstleisters in Anspruch zu nehmen.</li>
</ol>



<p>Handeln Sie jetzt, um Zwangsgelder, Hinzuschätzungen oder Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden. Eine frühzeitige Vorbereitung und die korrekte Umsetzung der Meldepflicht sind der beste Weg zu einer reibungslosen und steuerrechtlich einwandfreien Geschäftsabwicklung.</p>
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		<title>Kleinunternehmerregelung 2025: Das müssen Sie jetzt wissen!</title>
		<link>https://am-buero.de/kleinunternehmerregelung-2025-das-muessen-sie-nun-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 May 2025 06:23:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74063</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/kleinunternehmerregelung-2025-das-muessen-sie-nun-wissen/">Kleinunternehmerregelung 2025: Das müssen Sie jetzt wissen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element" >
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			<p>Seit 1. Januar 2025 gelten in Deutschland und der EU tiefgreifende Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Die Neuausrichtung, basierend auf der <a href="https://sme-vat-rules.ec.europa.eu/index_en?prefLang=de">EU-Richtlinie (EU) 2020/285</a>, bringt höhere Umsatzgrenzen, neue Regelungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und wichtige strategische Überlegungen für Unternehmer mit sich. Wir beleuchten alle relevanten Aspekte, damit Sie die neuen Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen und Fallstricke vermeiden können.</p>
<p>Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für viele Gründer und nebenberuflich Selbstständige ein beliebtes Instrument zur Vereinfachung der Umsatzsteuerpflichten. Seit Anfang 2025 erfahren diese Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2024, das die EU-Richtlinie (EU) 2020/285 in nationales Recht umsetzt, eine signifikante Modernisierung und Erweiterung. Ziel ist es, kleine Unternehmen weiter zu entlasten und den grenzüberschreitenden Handel im EU-Binnenmarkt zu erleichtern.</p>
<h2>Kernänderungen für in Deutschland ansässige Kleinunternehmer seit 1. Januar 2025</h2>
<p>Die wohl wichtigste Nachricht für viele Unternehmer in Deutschland sind die angepassten Umsatzgrenzen und die veränderte Systematik:</p>
<ol>
<li><strong>Erhöhung der Vorjahresumsatzgrenze:</strong> Die maßgebliche Umsatzgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres wird von bislang 22.000 Euro (brutto) auf <strong>25.000 Euro (netto)</strong> angehoben. Die Umstellung von Brutto- auf Nettobeträge ist hierbei ein entscheidender Unterschied zur alten Regelung und bedeutet in der Praxis eine faktisch höhere Grenze.</li>
<li><strong>Neue Obergrenze für den laufenden Jahresumsatz:</strong> Die bisherige Prognosegrenze von 50.000 Euro für das laufende Kalenderjahr wird durch eine dynamische Obergrenze von <strong>100.000 Euro (netto)</strong> ersetzt.</li>
<li><strong>Sofortiger Wechsel bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze:</strong> Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr die Marke von 100.000 Euro netto, endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung <u>unmittelbar mit dem Umsatz, der zum Überschreiten dieser Grenze führt.</u> Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Umsätze der Regelbesteuerung. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei. Eine rückwirkende Besteuerung für das laufende Jahr findet also nicht statt, was eine deutliche Verbesserung und Klarstellung zur bisherigen Rechtslage darstellt.</li>
<li><strong>Von der Nichterhebung zur Steuerbefreiung:</strong> Systematisch ändert sich der Charakter der Kleinunternehmerregelung. Statt einer &#8220;Nichterhebung&#8221; der Umsatzsteuer handelt es sich ab 2025 um eine echte Steuerbefreiung. Dies hat zur Folge, dass Kleinunternehmer weiterhin keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.</li>
<li><strong>Angepasste Rechnungsangaben:</strong> Aufgrund der systematischen Änderung müssen Kleinunternehmer ab 2025 auf ihren Rechnungen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG aufnehmen. Eine Formulierung könnte lauten: &#8220;Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.&#8221; oder &#8220;Steuerbefreit nach § 19 UStG.&#8221;</li>
<li><strong>Regelung für Neugründungen:</strong> Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gelten im Gründungsjahr automatisch als Kleinunternehmer, bis die Umsatzgrenze von 100.000 Euro netto im laufenden Jahr überschritten wird. Eine Schätzung des Jahresumsatzes bezüglich der 25.000-Euro-Grenze entfällt für das Gründungsjahr.</li>
<li><strong>Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:</strong> Die Möglichkeit, freiwillig zur Regelbesteuerung zu optieren, bleibt bestehen. Diese Entscheidung bindet den Unternehmer für fünf Jahre. Der Verzicht muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.</li>
<li><strong>Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung (Grundsatz):</strong> Eine bedeutende administrative Erleichterung ist der grundsätzliche Wegfall der Pflicht zur Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer, beginnend mit dem Besteuerungszeitraum 2024. Dies gilt jedoch primär für rein national tätige Kleinunternehmer. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im EU-Ausland können andere Meldepflichten entstehen (siehe unten).</li>
<li><strong>Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen:</strong> Obwohl Kleinunternehmer in der Regel nicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtet sind, müssen sie ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.</li>
</ol>
<h2>Größte Änderung: Grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung innerhalb der EU (§ 19a UStG)</h2>
<p>Die wohl größte Neuerung ist die Einführung einer Regelung für Kleinunternehmer, die grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union tätig sind. Dies wird im neuen § 19a UStG verankert.</p>
<ol>
<li><strong>Anwendung der deutschen Regelung im EU-Ausland:</strong> In Deutschland ansässige Kleinunternehmer können die Steuerbefreiung nach § 19 UStG unter bestimmten Voraussetzungen auch für Lieferungen und sonstige Leistungen in Anspruch nehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerbar sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der gesamte, vom Unternehmer in der gesamten EU erzielte Jahresumsatz 100.000 Euro netto nicht übersteigt.</li>
<li><strong>Registrierung und Meldung über das BZSt:</strong> Um diese unionsweite Regelung nutzen zu können, müssen sich deutsche Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das BZStOnline-Portal (BOP) für dieses spezielle Verfahren registrieren. Sie erhalten dann eine gesonderte Identifikationsnummer. Die im EU-Ausland erzielten Umsätze, für die die Befreiung in Anspruch genommen wird, müssen <strong>quartalsweise an das BZSt gemeldet</strong> werden.</li>
<li><strong>Voraussetzungen im Bestimmungsland:</strong> Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung im anderen EU-Mitgliedstaat auch davon abhängt, dass die dort geltenden nationalen Voraussetzungen für Kleinunternehmer erfüllt sind. Die EU-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, eigene nationale Umsatzschwellen für die Kleinunternehmerregelung festzulegen (bis zu 85.000 Euro oder Äquivalent). Ein deutscher Unternehmer kann also die Befreiung im EU-Ausland nur dann nutzen, wenn sein EU-weiter Umsatz unter 100.000 Euro liegt UND der Umsatz im jeweiligen Bestimmungsland dessen nationale Schwelle nicht übersteigt bzw. das Bestimmungsland die Befreiung für nicht dort ansässige Kleinunternehmer unter diesen Bedingungen gewährt.</li>
<li><strong>Regelung für ausländische Kleinunternehmer in Deutschland:</strong> Umgekehrt können auch Kleinunternehmer, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn ihr unionsweiter Jahresumsatz 100.000 Euro netto nicht übersteigt und sie die deutsche Umsatzgrenze von 25.000 Euro (Vorjahresumsatz) nicht überschreiten und die 100.000 Euro Grenze im laufenden Jahr nicht reißen. Für im Drittland ansässige Unternehmer gilt diese Regelung nicht.</li>
</ol>
<h3>Strategische Überlegungen und Handlungsbedarf für Unternehmer</h3>
<p>Die Neuregelungen bieten Chancen, erfordern aber auch eine genaue Prüfung und gegebenenfalls Anpassungen:</p>
<p><strong>Vorteile der neuen Regelung:</strong></p>
<p><strong>Höhere Umsatzgrenzen:</strong> Mehr Unternehmen können von der Vereinfachung profitieren.<br />
<strong>Weniger Bürokratie:</strong> Wegfall der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und im Regelfall der Jahreserklärung (national).<br />
<strong>Preisvorteil bei Privatkunden (B2C):</strong> Da keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, können Produkte/Dienstleistungen günstiger angeboten werden.<br />
<strong>Erleichterter EU-Handel:</strong> Die neue EU-weite Regelung kann den Markteintritt in andere EU-Länder vereinfachen.</p>
<p><strong>Nachteile und zu bedenkende Aspekte:</strong></p>
<p><strong>Kein Vorsteuerabzug:</strong> Der größte Nachteil bleibt bestehen. Gezahlte Vorsteuer auf betriebliche Ausgaben kann nicht geltend gemacht werden. Dies ist besonders relevant bei hohen Anfangsinvestitionen oder einem großen Anteil an Geschäftskunden (B2B), die die Vorsteuer ihrerseits abziehen könnten.<br />
<strong>Image:</strong> Vereinzelt kann die Ausweisung als Kleinunternehmer im B2B-Bereich als weniger professionell wahrgenommen werden.<br />
<strong>Überwachung der Umsatzgrenzen:</strong> Die dynamische 100.000-Euro-Grenze erfordert eine engmaschige Überwachung der Umsätze, um nicht unerwartet in die Regelbesteuerung zu wechseln. Dies gilt sowohl für den nationalen als auch den EU-weiten Umsatz.</p>
<h3>Handlungsbedarf für Unternehmer</h3>
<ol>
<li><strong>Umsatzplanung und -überwachung:</strong> Prüfen Sie Ihre aktuellen und prognostizierten Umsätze (netto!) im Hinblick auf die neuen Grenzen. Implementieren Sie ein System zur laufenden Überwachung, insbesondere der 100.000-Euro-Grenze.</li>
<li><strong>Rechnungsstellung anpassen:</strong> Aktualisieren Sie ab dem 01.01.2025 Ihre Rechnungsvorlagen mit dem korrekten Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.</li>
<li><strong>Prüfung der Option zur Regelbesteuerung:</strong> Wägen Sie sorgfältig ab, ob die Kleinunternehmerregelung für Ihr Geschäftsmodell (Kundenstruktur, Ausgaben mit Vorsteueranteil) weiterhin sinnvoll ist oder ob eine Option zur Regelbesteuerung vorteilhafter wäre.</li>
<li><strong>Grenzüberschreitend tätige Unternehmen:</strong> Informieren Sie sich detailliert über das neue Meldeverfahren beim BZSt, wenn Sie die EU-weite Regelung nutzen möchten. Prüfen Sie die Voraussetzungen in den jeweiligen Zielländern.</li>
<li><strong>AGB und Systemanpassungen:</strong> Online-Händler und andere Unternehmer mit standardisierten Prozessen sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und IT-Systeme (Warenwirtschaft, Shop-Software) an die neuen Gegebenheiten anpassen.</li>
<li><strong>Steuerliche Beratung einholen:</strong> Angesichts der Komplexität, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater dringend zu empfehlen.</li>
</ol>
<p>Die Neuausrichtung der Kleinunternehmerregelung seit Janur 2025 ist ein bedeutender Schritt zur Verwaltungsvereinfachung und Förderung kleiner Unternehmen in Deutschland und der EU. Die höheren und nun netto-basierten Umsatzgrenzen im nationalen Bereich sowie die erstmalige Einführung einer praktikablen EU-weiten Regelung bieten viele Vorteile. Gleichzeitig erfordern die Änderungen, insbesondere die dynamische 100.000-Euro-Grenze und die neuen Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze, eine proaktive Auseinandersetzung und sorgfältige Planung der Unternehmer.</p>
<p>Sie haben Fragen? <a href="https://am-buero.de/kontakt/">Dann rufen Sie uns bitte an</a>. Wir beraten Sie gerne.</p>

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		<item>
		<title>Bürokratieentlastungsgesetz – mehr als nur eine neue Vorschrift?</title>
		<link>https://am-buero.de/buerokratienentlastungsgesetz-mehr-als-nur-eine-neue-vorschrift/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Mar 2025 14:53:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/buerokratienentlastungsgesetz-mehr-als-nur-eine-neue-vorschrift/">Bürokratieentlastungsgesetz – mehr als nur eine neue Vorschrift?</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) markiert einen wichtigen Schritt in Richtung Entbürokratisierung und Digitalisierung in Deutschland. Insbesondere für die <a href="https://am-buero.de/buchfuehrung/">Buchhaltung</a> bringt dieses Gesetz Änderungen mit sich, die Unternehmen entlasten und Prozesse effizienter gestalten sollen. In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Aspekte des BEG IV und seine Auswirkungen auf die Buchhaltung.</p>
<p><strong>Verkürzung der Aufbewahrungsfristen</strong></p>
<p>Eine der zentralen Änderungen des BEG IV betrifft die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege. Bisher mussten Unternehmen diese Unterlagen laut Handelsgesetzbuch (HGB) und Abgabenordnung (AO) zehn Jahre lang aufbewahren. Mit dem BEG IV wird diese Frist auf acht Jahre reduziert. Dies gilt für alle Unterlagen, deren bisherige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen war.</p>
<p>Durch die Änderung sollen Lagerkosten für Unternehmen gesenkt und die Verwaltung vereinfacht werden. Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen (KMU) profitieren von dieser Entlastung, da sie oft nicht über die Ressourcen verfügen, um große Mengen an Dokumenten langfristig zu archivieren.</p>
<p><strong>Förderung der Digitalisierung</strong></p>
<p>Das BEG IV fördert die Digitalisierung in der Buchhaltung durch die Einführung moderner Technik und digitaler Prozesse. Beispielsweise wird die elektronische Rechnungsstellung weiter vereinfacht, Unternehmen können Steuerbescheide künftig digital abrufen. Dies spart nicht nur Zeit, sondern reduziert auch den Papierverbrauch erheblich.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis</strong></p>
<p>Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen erfordert eine Anpassung der internen Prozesse in Unternehmen. Buchhaltungsabteilungen müssen sicherstellen, dass alle relevanten Unterlagen rechtzeitig digitalisiert und archiviert werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Gleichzeitig bietet die Digitalisierung die Möglichkeit, Prozesse zu automatisieren und die Effizienz zu steigern.</p>
<p><strong>Herausforderungen und Chancen</strong></p>
<p>Obwohl das BEG IV viele Vorteile bietet, gibt es auch Herausforderungen. Unternehmen müssen in moderne Softwarelösungen investieren, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Gleichzeitig eröffnet die Digitalisierung neue Chancen, wie die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Analyse von Finanzdaten und zur Optimierung von Geschäftsprozessen.</p>
<p>Das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer moderneren und effizienteren Buchhaltung. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen und die Förderung der Digitalisierung entlasten Unternehmen und schaffen Raum für Innovationen. Unternehmen, die diese Änderungen frühzeitig umsetzen, können nicht nur Kosten sparen, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern.</p>

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		<item>
		<title>10 Tipps für die liquiditätsorientierte Buchführung</title>
		<link>https://am-buero.de/10-tipps-fuer-die-liquiditaetsorientierte-buchfuehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Feb 2025 06:56:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74000</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/10-tipps-fuer-die-liquiditaetsorientierte-buchfuehrung/">10 Tipps für die liquiditätsorientierte Buchführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Eine solide Finanzplanung ist für den Erfolg jedes Unternehmens entscheidend. Ein wichtiger Baustein dabei ist eine liquiditätsorientierte Buchführung. Sie hilft Ihnen, Ihre Liquidität stets im Blick zu behalten und rechtzeitig auf Veränderungen reagieren zu können.</p>
<h2>Warum ist eine liquiditätsorientierte Buchführung so wichtig?</h2>
<p>Eine gute Liquidität ist die Voraussetzung für die Zahlungsfähigkeit Ihres Unternehmens. Außerdem ermöglicht eine genaue Kenntnis Ihrer Liquidität fundierte Investitionsentscheidungen. Sie erkennen potenzielle Liquiditätsengpässe frühzeitig und können entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. Und – nicht unwichtig: Eine übersichtliche Buchführung erleichtert Gespräche mit Banken und erleichtert die Kreditvergabe.</p>
<h2>Liquiditätsorientierte Buchführung: So behalten Sie Ihre Finanzen im Griff</h2>
<ol>
<li><strong>Regelmäßige Kassenbücher:</strong> Führen Sie ein detailliertes Kassenbuch, um den Überblick über Ihre Einnahmen und Ausgaben zu behalten.</li>
<li><strong>Liquiditätsplanung:</strong> Erstellen Sie einen Liquiditätsplan, um Ihren zukünftigen Geldbedarf zu prognostizieren.</li>
<li><strong>Zahlungsziele:</strong> Vereinbaren Sie klare Zahlungsziele mit Ihren Kunden und Lieferanten.</li>
<li><strong>Kreditorenmanagement:</strong> Bezahlen Sie Rechnungen pünktlich, um Ihre Bonität zu wahren und Skonti zu sichern.</li>
<li><strong>Debitorenmanagement:</strong> Mahnen Sie offene Forderungen konsequent ein.</li>
<li><strong>Überwachung der Bankkonten:</strong> Prüfen Sie regelmäßig Ihre Bankkonten, um Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen.</li>
<li><strong>Liquiditätskennzahlen:</strong> Berechnen Sie regelmäßig wichtige Kennzahlen wie die Liquiditätsgrade, um Ihre finanzielle Situation zu bewerten.</li>
<li><strong>Digitalisierung:</strong> Nutzen Sie Buchhaltungssoftware, um Ihre Prozesse zu automatisieren und Fehler zu vermeiden.</li>
<li><strong>Regelmäßige Abstimmung:</strong> Tauschen Sie sich regelmäßig mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aus.</li>
<li><strong>Szenarioanalysen:</strong> Erstellen Sie verschiedene Szenarien, um auf mögliche Veränderungen vorbereitet zu sein.</li>
</ol>
<h3>Wichtige Kennzahlen für die Liquiditätsplanung</h3>
<p><strong>Liquiditätsgrad:</strong> Zeigt das Verhältnis von liquiden Mitteln zu kurzfristigen Verbindlichkeiten an.<br />
<strong>Cashflow:</strong> Gibt an, wie viel Geld ein Unternehmen im Laufe eines bestimmten Zeitraums erwirtschaftet.<br />
<strong>Working Capital:</strong> Zeigt an, wie viel Kapital in das Umlaufvermögen gebunden ist.</p>
<h3>Vorteile einer liquiditätsorientierten Buchführung</h3>
<p>Sie erhalten mehr Planungssicherheit und können Ihre finanzielle Zukunft besser planen. Bei Veränderungen bekommen Sie die Chance, schnell zu reagieren und können finanzielle Risiken minimieren. Insgesamt treffen Sie für Ihr Unternehmen fundiertere Entscheidungen auf Basis genauer Zahlen.</p>
<p>Eine liquiditätsorientierte Buchführung ist ein <a href="https://am-buero.de/buchfuehrung/">unverzichtbares Instrument</a> für jedes Unternehmen. Durch eine konsequente Umsetzung unserer Tipps können Sie Ihre Liquidität sichern und Ihr Unternehmen zukunftsfähig machen.</p>

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		<title>Checkliste für die Betriebsprüfung: So bleiben Sie entspannt!</title>
		<link>https://am-buero.de/checkliste-fuer-die-betriebspruefung-so-bleiben-sie-entspannt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2025 14:56:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebswirtschaftliche Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=73990</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/checkliste-fuer-die-betriebspruefung-so-bleiben-sie-entspannt/">Checkliste für die Betriebsprüfung: So bleiben Sie entspannt!</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Eine Betriebsprüfung ist für jedes Unternehmen eine Herausforderung. Eine gründliche Vorbereitung ist daher unerlässlich, um mögliche Risiken zu minimieren und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Diese Checkliste soll Ihnen als umfassende Orientierung dienen.</p>
<p><strong>Wichtigste Neuerung für 2025 vorweg</strong></p>
<p>Für eine Betriebsprüfung müssen Unternehmen seit diesem Jahr alle relevanten Daten digital zur Verfügung stellen. Mithilfe der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) können Betriebsprüfer direkt auf Unternehmensdaten wie Buchhaltungssoftware, Kassensysteme oder ERP-Systeme zugreifen. Durch Datenanalysetools lassen sich große Datenmengen schnell und effizient ausgewertet werden.</p>
<p>Deshalb müssen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ihre Buchhaltungssysteme digital arbeiten. Korrekte strukturierte Daten sichern die problemlose Betriebsprüfung.</p>
<h2>Ablauf der Betriebsprüfung und ihre Vorbereitung</h2>
<ol>
<li><strong> Ankündigung der Betriebsprüfung</strong></li>
</ol>
<p><strong>Prüfungsanordnung:</strong> Überprüfen Sie die Prüfungsanordnung sorgfältig auf Vollständigkeit (Prüfungszeitraum, zu prüfende Steuerarten, Ansprechpartner).<br />
<strong>Kontaktdaten:</strong> Stellen Sie sicher, dass die angegebenen Kontaktdaten korrekt sind.<br />
<strong>Prüfungstermin:</strong> Klären Sie den genauen Termin und die Dauer der Prüfung ab.</p>
<ol start="2">
<li><strong> Zusammenstellung der Unterlagen</strong></li>
</ol>
<p><strong>Buchführungsunterlagen:</strong></p>
<p>&#8211; Jahresabschlüsse<br />
&#8211; Finanzbuchhaltung<br />
&#8211; Anlagenbuchhaltung<br />
&#8211; Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />
&#8211; Kontenblätter<br />
&#8211; Belege (Rechnungen, Bankbelege, etc.)</p>
<p><strong>Personalunterlagen:</strong></p>
<p>&#8211; Arbeitsverträge<br />
&#8211; Lohnkonten<br />
&#8211; Lohnabrechnungen<br />
&#8211; Sozialversicherungsnachweise</p>
<p><strong>Vertragsunterlagen:</strong></p>
<p>&#8211; Mietverträge<br />
&#8211; Lieferantenverträge<br />
&#8211; Darlehensverträge</p>
<p><strong>Sonstige Unterlagen:</strong></p>
<p>&#8211; Kassenbücher<br />
&#8211; Inventarlisten<br />
&#8211; Steuerbescheide</p>
<ol start="3">
<li><strong> Ordnung und Übersichtlichkeit</strong></li>
</ol>
<p>Erstellen Sie eine übersichtliche Ordnerstruktur, um die Unterlagen schnell zu finden. Scannen Sie wichtige Dokumente ein und erstellen Sie digitale Ordner. Stellen Sie sicher, dass alle Unterlagen gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen archiviert sind.</p>
<ol start="4">
<li><strong> Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch</strong></li>
</ol>
<p>Legen Sie fest, wer während der Prüfung als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Bereiten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Unternehmensdaten vor.  Erstellen Sie einen Fragenkatalog, um mögliche Fragen des Prüfers vorwegzunehmen.</p>
<ol start="5">
<li><strong> Zusammenarbeit mit dem Steuerberater</strong></li>
</ol>
<p><strong>Einbindung:</strong> Beziehen Sie Ihren Steuerberater frühzeitig in die Vorbereitung ein. Greifen Sie auf uns als Ihre betriebswirtschaftlichen Berater zurück.<br />
<strong>Vertretung:</strong> Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater während der Prüfung vertreten.</p>
<ol start="6">
<li><strong> Mögliche Schwachstellen identifizieren</strong></li>
</ol>
<p>Analysieren Sie Ihr Unternehmen auf mögliche Schwachstellen, um sich gezielt darauf vorzubereiten und leiten Sie gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ein.</p>
<ol start="7">
<li><strong> Ablauf der Betriebsprüfung</strong></li>
</ol>
<p>&#8211; Eröffnung: Der Prüfer stellt sich vor und erläutert den Prüfungsablauf.<br />
&#8211; Durchführung: Der Prüfer prüft die Unterlagen und stellt ggf. ergänzende Fragen.<br />
&#8211; Abschluss: Am Ende der Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt.</p>
<h3>Tipps für eine erfolgreiche Betriebsprüfung</h3>
<p>Bleiben Sie ruhig und gelassen. Geben Sie ehrlich und offen Auskunft auf alle Fragen. Eine gründliche Vorbereitung ist dafür der Schlüssel zum Erfolg. Arbeiten Sie konstruktiv mit dem Prüfer zusammen.</p>
<p><strong>Zusätzliche Hinweise</strong></p>
<p>Wenn Sie eine elektronische Buchführung führen, stellen Sie sicher, dass alle Daten gesichert sind und der Prüfer Zugriff hat. Nutzen Sie gegebenenfalls Cloud-Lösungen, um Ihre Unterlagen jederzeit und überall abrufen zu können. Achten Sie aber auch darauf, dass personenbezogene Daten geschützt werden.</p>
<p>Durch eine sorgfältige Vorbereitung können Sie den Ablauf einer Betriebsprüfung wesentlich erleichtern und mögliche Risiken minimieren.</p>

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		<title>Nur noch kurze Zeit bis zur E-Rechnung – was jetzt zu tun ist</title>
		<link>https://am-buero.de/nur-noch-kurze-zeit-bis-zur-e-rechnung-was-jetzt-zu-tun-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Dec 2024 14:30:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=73965</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/nur-noch-kurze-zeit-bis-zur-e-rechnung-was-jetzt-zu-tun-ist/">Nur noch kurze Zeit bis zur E-Rechnung – was jetzt zu tun ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Die verbindliche Einführung der E-Rechnung stellt viele Unternehmer vor große Herausforderungen. Buchhaltung mit Papier-Belegen wird schon sehr bald Vergangenheit sein. Ab Januar 2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen – unabhängig von Mitarbeiter- oder Umsatzzahlen – E-Rechnungen empfangen können, später dann auch versenden. Wir haben eine Empfehlung, wie Sie die Umstellung meistern.</p>
<h2>Zeitplan für die E-Rechnung-Einführung</h2>
<p>So sehen die Schritte bis zur vollständigen Einführung der E-Rechnung aus:</p>
<p><strong>Ab 01.01.2025</strong>: Ausnahmslos alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können.</p>
<p><strong>Bis 31.12.2026</strong>: Papier und PDF-Rechnungen sind weiterhin zulässig. Bei PDF-Rechnungen muss der Empfänger zustimmen.</p>
<p><strong>Bis 31.12.2027:</strong> Papier und PDF-Rechnungen sind nur noch zulässig, wenn der Rechnungsempfänger zugestimmt hat und der Rechnungssteller einen Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro hat.</p>
<p><strong>Ab 01.01.2028</strong>: Ab diesem Zeitpunkt gilt für jeden Unternehmer die E-Rechnungspflicht. Erstellung und Übermittlung sind damit zwingend erforderlich.</p>
<h3>Das sollten Sie über die E-Rechnung wissen</h3>
<ol>
<li>Eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung, da sie nicht oder nur eingeschränkt maschinell lesbar ist.</li>
<li>E-Rechnungen müssen in einem strukturierten, elektronischen Format vorliegen.</li>
<li>Gültige E-Rechnungsformate sind zum Beispiel ZUGFeRD oder XRechnung.</li>
<li>Die XRechnung besteht nur aus einer xml-Datei.</li>
<li>Die ZUGFeRD-Rechnung besteht aus einem Sichtbeleg und der zugehörigen xml-Datei.</li>
<li>E-Rechnungen können nicht ausgedruckt werden, sondern werden digital archiviert.</li>
</ol>
<h3>Wie wir mit der E-Rechnung umgehen</h3>
<p>Wir bei <a href="https://am-buero.de/">Anja Müller Betriebswirtschaftliche Beratung</a> empfehlen unseren Kunden die digitale Buchhaltung über den Anbieter Agenda. Vorteil gerade für kleine Unternehmen: Aktuell ist der Empfang von E-Rechnung für bis zu 50 Belege im Monat kostenlos. Das ist vor allem interessant für alle, die noch keine elektronische Rechnung schreiben müssen. Auch der digitale Rechnungsversand ist über Agenda möglich.</p>
<p>Mit der Nutzung des Agenda Invoice Hubs erfüllen Sie die gesetzliche Pflicht ab Januar 2025, E-Rechnungen empfangen zu können. Außerdem lassen sich damit die Voraussetzungen für die komplette Umstellung auf E-Rechnung über das digitale Belegbuchen schaffen. Darüber können Belege im beliebigen Format per E-Mail an das digitale Belegbuchen gesendet werden.</p>
<p>Finden Sie in diesem <strong><a href="https://am-buero.de/wp-content/uploads/2024/12/772018-whitepaper-mandant-e-rechnung-mit-agenda.pdf">Whitepaper</a> </strong>noch einmal alle wichtigen Informationen zur E-Rechnung im Überblick. Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>

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