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	<title>Gesetzesänderungen Archives - Markus Miklis - Steuerberater - Haan</title>
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	<description>Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung</description>
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	<title>Gesetzesänderungen Archives - Markus Miklis - Steuerberater - Haan</title>
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		<title>Tankrabatt 2026: Was Unternehmen jetzt bei der Fuhrparkkostenrechnung beachten müssen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2026 07:35:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/tankrabatt-2026-was-unternehmen-jetzt-bei-der-fuhrparkkostenrechnung-beachten-muessen/">Tankrabatt 2026: Was Unternehmen jetzt bei der Fuhrparkkostenrechnung beachten müssen</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>Der befristete Tankrabatt für die Monate Mai und Juni 2026 soll an den Zapfsäulen für Entlastung sorgen. Doch was bedeutet die Absenkung der Energiesteuer für Ihr Unternehmen? Während die Preissenkung auf den ersten Blick eine reine Erleichterung darstellt, erfordert sie im Hintergrund eine präzise steuerliche und buchhalterische Dokumentation.</p>
<h2>Warum das Thema Tankrabatt für Ihren Betrieb zählt</h2>
<p>Auch wenn die Bundesregierung den Rabatt nur für zwei Monate angesetzt hat, ist sie für viele Betriebe wirtschaftlich relevant. Da ein Großteil der deutschen Firmenflotten weiterhin mit Verbrennungsmotoren betrieben wird, wirkt sich die Senkung um knapp 17 Cent pro Liter direkt auf Ihre monatlichen Betriebskosten aus. Für Speditionen, Logistikdienstleister oder Handwerksbetriebe kann das eine spürbare Entlastung der Liquidität bedeuten, die in der Kostenkalkulation für das zweite Quartal unbedingt berücksichtigt werden sollte.</p>
<h3>Steuerliche Konsequenzen im Detail</h3>
<p>Die <a href="https://am-buero.de/steuerberatung/">steuerliche Behandlung</a> ist weniger komplex, da es sich um eine Senkung der Verbrauchssteuer direkt an der Zapfsäule handelt. Dennoch ergeben sich zwei zentrale Aspekte für Ihre Finanzbuchhaltung:</p>
<p><strong>Anpassung der Bemessungsgrundlage:</strong> Da die Energiesteuer ein direkter Preisbestandteil ist, sinkt mit dem Bruttopreis an der Zapfsäule auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dies führt dazu, dass Sie absolut gesehen einen geringeren Vorsteuerbetrag geltend machen können, da dieser anteilig auf den reduzierten Preis berechnet wird.</p>
<p><strong>Betriebsausgabenabzug:</strong> An der steuerlichen Absetzbarkeit von Kraftstoffkosten als Betriebsausgabe ändert sich grundsätzlich nichts. Sie erfassen die Kosten wie gewohnt – jedoch eben auf Basis der niedrigeren Bruttobeträge.</p>
<h2>Drei Tipps für Ihre Buchhaltung</h2>
<p>Damit die Abrechnung der Monate Mai und Juni <a href="https://am-buero.de/buchfuehrung/">reibungslos</a> gelingt, sollten Sie folgende Punkte umsetzen:</p>
<ol>
<li><strong>Systeme prüfen:</strong> Stellen Sie sicher, dass Ihre Buchhaltungssoftware oder Ihr Tankkarten-System die Preissenkungen korrekt übernimmt, um Differenzen in der Vorsteueranmeldung zu vermeiden.</li>
<li><strong>Belegqualität sichern:</strong> Die formale Anforderung an Tankquittungen bleibt identisch. Auch bei niedrigeren Kosten müssen alle Pflichtangaben nach § 15 UStG erfüllt sein, damit der Vorsteuerabzug vom Finanzamt anerkannt wird.</li>
<li><strong>Sammelrechnungen abgleichen:</strong> Wenn Sie Tankkarten nutzen, kontrollieren Sie die monatlichen Sammelrechnungen. Da der Rabatt an der Zapfsäule gewährt wird, sollte dieser automatisch in Ihren Abrechnungen korrekt ausgewiesen sein; ein kurzer Abgleich mit den getankten Mengen schützt Sie vor Fehlern.</li>
</ol>
<p>Durch eine gewissenhafte Dokumentation in diesen zwei Monaten stellen Sie sicher, dass Sie die finanzielle Entlastung vollständig ausschöpfen, ohne dabei den administrativen Aufwand durch korrekturpflichtige Fehler zu erhöhen.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
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		<title>Steueränderungsgesetz 2025: Kabinett beschließt massive Entlastungen für Bürger und Wirtschaft</title>
		<link>https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Dec 2025 13:24:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft/">Steueränderungsgesetz 2025: Kabinett beschließt massive Entlastungen für Bürger und Wirtschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 sowie das sogenannte „Cuxhaven-Gesetz“ verabschiedet. Das Paket zielt darauf ab, die Folgen der Krisenjahre abzumildern, den Wohlstand zu sichern und gezielte Impulse für Wachstum und soziale Gerechtigkeit zu setzen.</p>
<h2>Pendlerpauschale: Mobilität wird ab dem ersten Kilometer belohnt</h2>
<p>Ein Kernpunkt der Reform ist die Neugestaltung der Entfernungspauschale. Ab dem 1. Januar 2026 wird diese einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehoben. Bisher griff dieser erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer.</p>
<p><strong>Die finanziellen Auswirkungen im Überblick (bei einer 5-Tage-Woche):</strong></p>
<p><strong>5 km Arbeitsweg:</strong> + 88 Euro zusätzliche Werbungskosten/Jahr<br />
<strong>10 km Arbeitsweg:</strong> + 176 Euro zusätzliche Werbungskosten/Jahr<br />
<strong>20 km Arbeitsweg:</strong> + 352 Euro zusätzliche Werbungskosten/Jahr</p>
<p>Insgesamt beläuft sich die Entlastung für Steuerzahler auf rund 1,1 Mrd. Euro im Jahr 2026 und steigt ab 2027 auf jährlich 1,9 Mrd. Euro. Ergänzend dazu wird die Mobilitätsprämie für Geringverdiener entfristet, um die Förderung dauerhaft zu sichern.</p>
<h2>Gastronomie &amp; Verpflegung: Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz</h2>
<p>Um die Gastronomiebranche zu stärken und die Preise für Verbraucher stabil zu halten, sinkt der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (exklusive Getränke) zum 1. Januar 2026 von 19 % auf 7 %.</p>
<p>Davon profitieren nicht nur klassische Restaurants, sondern auch Bäckereien und Metzgereien, Catering-Anbieter Verpflegung in Kitas, Schulen und Krankenhäusern. Diese Maßnahme bedeutet eine jährliche Entlastung von insgesamt 3,6 Milliarden Euro.</p>
<h2>Agrardiesel: Entlastung für die Landwirtschaft</h2>
<p>Im Rahmen des parallel beschlossenen „Cuxhaven-Gesetzes“ wird die Steuerentlastung für Agrardiesel vollständig wiedereingeführt.</p>
<p><strong>Ziel:</strong> Finanzielle Stabilität und Planungssicherheit für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.<br />
<strong>Effekt:</strong> Sicherung regionaler Wertschöpfungsketten und Arbeitsplätze im ländlichen Raum.</p>
<h2>Bürokratieabbau und Rechtssicherheit</h2>
<p>Neben den direkten Finanzhilfen enthält das Gesetz technische Anpassungen zur Modernisierung der Verwaltung:</p>
<ol>
<li><strong>Digitale Steuerbescheide:</strong> Die elektronische Bekanntgabe bei Vorsteuer-Vergütungsanträgen wird zum Regelfall (Wegfall des Zustimmungserfordernisses).</li>
<li><strong>Zentrale Zollabwicklung:</strong> Neue Rechtsgrundlagen sichern die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.</li>
<li><strong>Investitionsförderung:</strong> Die Aktualisierung der De-minimis-Regeln schafft Rechtsklarheit bei der Forschungszulage und der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG).</li>
</ol>

		</div>
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</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/steueraenderungsgesetz-2025-kabinett-beschliesst-massive-entlastungen-fuer-buerger-und-wirtschaft/">Steueränderungsgesetz 2025: Kabinett beschließt massive Entlastungen für Bürger und Wirtschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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		<item>
		<title>Was sich 2026 ändert</title>
		<link>https://am-buero.de/was-sich-2026-aendert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Nov 2025 11:42:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebswirtschaftliche Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Liquiditätsorientiertes Buchen laufender Geschäftsvorfälle]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn- und Gehaltsabrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/was-sich-2026-aendert/">Was sich 2026 ändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>Wir haben wichtige Änderungen im kommenden Jahr zusammengestellt, die gerade für KMU und deren Beschäftigte wichtig werden könnten.</p>
<h2>Anpassungen bei der Einkommensteuer</h2>
<p><strong>Grundfreibetrag:</strong> Der Betrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleibt, wird im Jahr 2026 auf 12.348 Euro angehoben. Nur Einkünfte, die diese Grenze überschreiten, unterliegen der Einkommensteuer. Diese Erhöhung dient dazu, eine „heimliche“ Steuererhöhung durch das inflationsbedingte Steigen der Einkommen zu verhindern.</p>
<p><strong>Spitzensteuersatz:</strong> Der Spitzensatz der Einkommensteuer liegt weiterhin bei 42 Prozent. Ab 2026 gilt er jedoch erst ab einem Jahreseinkommen von 69.879 Euro, was einer Verschiebung der Schwelle um 2,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr entspricht.</p>
<h3>Steuerfreie Zusatzleistungen</h3>
<p><strong>Aktivrente:</strong> Personen, die das reguläre Rentenalter bereits erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, sollen bis zu 2.000 Euro steuerfrei zusätzlich verdienen können.</p>
<p><strong>Teilzeitaufstockungsprämie:</strong> Arbeitnehmer in Teilzeit, die ihre Stunden erhöhen, können eine steuerfreie Prämie von bis <strong>zu 4.500 Euro</strong> erhalten, um einen Anreiz zur Arbeitszeiterhöhung zu schaffen.</p>
<p><!-- /wp:post-content --></p>
<h2><!-- wp:paragraph -->Mindestlöhne und Minijobs</h2>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Gesetzlicher Mindestlohn:</strong> Die unterste Lohngrenze steigt 2026 auf <strong>13,90 Euro</strong> pro Stunde.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Minijob-Grenze:</strong> In direkter Folge des steigenden Mindestlohns wird auch die monatliche Verdienstgrenze für nicht versicherungspflichtige Minijobs zum 1. Januar angehoben: Sie liegt dann bei <strong>603 Euro</strong> (zuvor 556 Euro).</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Mindestausbildungsvergütung (MAV):</strong> Auszubildende im ersten Lehrjahr, die ab dem 1. Januar 2026 ihre Lehre beginnen, erhalten mindestens <strong>724 Euro</strong> brutto, was einer Steigerung von 6,2 Prozent entspricht.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<h2>Branchen- und Spezialregelungen</h2>
<p><strong>Branchenmindestlöhne:</strong> Mehrere Gewerke sehen höhere Lohnuntergrenzen vor, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen:</p>
<ol>
<li><strong>Dachdeckerhandwerk:</strong> Der Mindestlohn 1 (ungelernt) steigt auf <strong>14,96 Euro</strong> und der Mindestlohn 2 (gelernt) auf zunächst <strong>16,60 Euro</strong> (ab 1. Januar).</li>
<li><strong>Gebäudereiniger-Handwerk:</strong> Beschäftigte der Lohngruppe 1 erhalten ab Januar mindestens 15 Euro pro Stunde, für Glas- und Fassadenreiniger steigt der Lohn auf 18,40 Euro.</li>
<li><strong>Gerüstbauer:</strong> Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar auf 14,35 Euro.</li>
<li><strong>Elektrohandwerke:</strong> Die Branchenlohnuntergrenze steigt ab 1. Januar auf 14,93 Euro</li>
</ol>
<p><strong>Betriebsrente (bAV): </strong>Ein neues Gesetz soll kleinen Betrieben die Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge erleichtern, um die bAV für Angestellte mit kleineren und mittleren Einkommen zugänglicher zu machen.</p>
<p><strong>Rentenanpassung:</strong> Die Rentnerinnen und Rentner können sich voraussichtlich auf eine Rentenerhöhung von geschätzten <strong>3,7 Prozent</strong> ab dem 1. Juli 2026 einstellen.</p>
<h2>Weitere voraussichtliche Änderungen 2026</h2>
<p><strong>Pendlerpauschale</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Die Pendler- bzw. Entfernungspauschale soll vereinheitlicht werden: Künftig können Pendler <strong>38 Cent pro Kilometer</strong> als Werbungskosten absetzen, und zwar <strong>ab dem ersten Kilometer</strong>. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Industriestrompreis</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Die Bundesregierung strebt einen staatlich subventionierten Industriestrompreis von ca. <strong>fünf Cent pro Kilowattstunde</strong> für energieintensive Unternehmen an, der allerdings noch der Zustimmung der EU-Kommission bedarf.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Agrardiesel-Subvention</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Land- und Forstwirtschaftsbetriebe erhalten die Zuschüsse für Diesel-Kraftstoff zurück und können sich <strong>21,48 Cent pro Liter</strong> von der Energiesteuer erstatten lassen.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Gewerbeabfallverordnung (Novelle):</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Die geplante dritte Novelle zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) soll voraussichtlich ab <strong>Juli 2026</strong> gelten. Vorgesehen sind unter anderem eine Kennzeichnung von Sammelbehältnissen nach Abfallart und die getrennte Sammlung von nicht gefährlichen asbesthaltigen Abfällen.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Gastronomie </strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Der Umsatzsteuersatz für <strong>Speisen</strong> in der Gastronomie soll ab dem 1. Januar auf <strong>sieben Prozent</strong> gesenkt werden (für Getränke bleibt er bei 19 Prozent).</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Digitalisierung der Steuerbescheide</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Finanzämter dürfen Steuerbescheide ab 2026 <strong>standardmäßig digital</strong> bereitstellen, ohne die bisher erforderliche Einwilligung des Steuerzahlers. Dies betrifft alle Steuerpflichtigen, die elektronisch abgeben. Die Einspruchsfrist beginnt am dritten Tag nach der digitalen Bereitstellung.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Elektronischer Berufsausweis</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Für bestimmte <strong>Gesundheitshandwerke</strong> (z. B. Augenoptiker, Hörakustiker) wird ab dem 1. Januar 2026 die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) Pflicht. Dies erfordert den <strong>persönlichen Elektronischen Berufsausweis (eBA)</strong> für qualifizierte Mitarbeiter und eine Institutionskarte (SMC-B) für die Betriebsstätte.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph --><strong>Entgelttransparenzgesetz (Reform)</strong></p>
<p><!-- /wp:paragraph --></p>
<p><!-- wp:paragraph -->Basierend auf einer EU-Richtlinie muss das Gesetz bis Juni 2026 angepasst werden. Arbeitgeber müssen künftig u. a. bereits im Bewerbungsprozess Angaben zum <strong>Einstiegsgehalt</strong> oder einer Gehaltsspanne machen, und die <strong>Beweislast</strong> bei Entgeltdiskriminierung liegt beim Arbeitgeber.</p>
<p><!-- /wp:paragraph --> </p>

		</div>
	</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Mindestlohn steigt: 14,60 Euro bis 2027 – alle Details zur Erhöhung!</title>
		<link>https://am-buero.de/der-mindestlohn-steigt-1460-euro-bis-2027-alle-details-zur-erhoehung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2025 11:05:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn- und Gehaltsabrechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat die lang erwartete Mindestlohn-Erhöhung offiziell auf den Weg gebracht. Wir schauen uns die beschlossene schrittweise Steigerung bis 2027 genauer an. In zwei Schritten zu 14,60 Euro pro Stunde Die Bundesregierung setzt die Empfehlung der Mindestlohnkommission um und erhöht die gesetzliche Lohnuntergrenze in zwei Stufen. Diese Anpassung, die per Verordnung ohne weitere parlamentarische [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Bundeskabinett hat die lang erwartete Mindestlohn-Erhöhung offiziell auf den Weg gebracht. Wir schauen uns die beschlossene schrittweise Steigerung bis 2027 genauer an.</p>



<p><strong>In zwei Schritten zu 14,60 Euro pro Stunde</strong></p>



<p>Die Bundesregierung setzt die Empfehlung der Mindestlohnkommission um und erhöht die gesetzliche Lohnuntergrenze in zwei Stufen. Diese Anpassung, die per Verordnung ohne weitere parlamentarische Abstimmung in Kraft tritt, sieht folgende Werte vor:</p>



<p>&#8211; 1. Stufe (ab 1. Januar 2026): Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.<br>&#8211; 2. Stufe (ab 1. Januar 2027): Der Mindestlohn erhöht sich erneut auf 14,60 Euro pro Stunde.</p>



<p>Aktueller Stand: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit 12,82 Euro.</p>



<p><strong>Die finanzielle Belastung: Planen Sie jetzt die Mehrkosten</strong></p>



<p>Die Erhöhung basiert auf einer Verordnung der Bundesregierung und ist verbindlich. Die Lohnkostensteigerung ist erheblich und erfordert eine frühzeitige Anpassung der Kalkulationen, insbesondere in Branchen mit hohem Anteil an Mindestlohnempfängern (z. B. Gastronomie, Einzelhandel, Reinigung).</p>



<p>Die geplanten Steigerungen im Überblick:</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><thead><tr><td><strong>Gültig ab</strong></td><td><strong>Mindestlohn pro Stunde</strong></td><td><strong>Steigerung (aktuell 12,82 €)</strong></td></tr></thead><tbody><tr><td><strong>1. Januar 2026</strong></td><td><strong>13,90 Euro</strong></td><td><strong>+ 1,08 Euro</strong></td></tr><tr><td><strong>1. Januar 2027</strong></td><td><strong>14,60 Euro</strong></td><td><strong>+ 1,78 Euro</strong></td></tr></tbody></table></figure>



<p>Die Regierung selbst schätzt die zusätzlichen Lohnkosten für die gesamte Arbeitgeberschaft auf:</p>



<p>&#8211; Rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr 2026<br>&#8211; Weitere 3,4 Milliarden Euro im Jahr 2027.</p>



<p>Dies sind Summen, die besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor Liquiditätsengpässe stellen können.</p>



<p><strong>Kritik aus der Wirtschaft: Politischer Druck und Kostenverteilung</strong></p>



<p>Die Entscheidung der Mindestlohnkommission war aus Unternehmersicht hochumstritten. Die Kritik richtete sich vor allem gegen den als &#8220;politischen Druck&#8221; empfundenen Einfluss auf die Verhandlungen, der von der Forderung mancher Parteien nach 15 Euro befeuert wurde.</p>



<p>Die Arbeitgeberverbände weisen darauf hin, dass diese Steigerungen in einer ohnehin wirtschaftlich angespannten Zeit zu einer kumulierten Belastung führen, da auch andere Betriebskosten (Energie, Material) massiv gestiegen sind.</p>



<p>O-Ton: Bundesarbeitsministerin Bas betonte zwar, dass die zweistufige Anhebung den Unternehmen erlaube, die steigenden Kosten &#8220;verantwortungsvoll über zwei Jahre zu verteilen&#8221;. Für viele Betriebe bedeutet dies jedoch lediglich eine gestreckte Finanzierung von unvermeidbaren Mehrkosten.</p>



<p><strong>Strategien zur Kostenbewältigung: Preise und Produktivität</strong></p>



<p>Wie können Unternehmen die Mehrausgaben von 5,6 Milliarden Euro in den nächsten zwei Jahren bewältigen?</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li>Preisanpassung (Überwälzung): Die Regierung prognostiziert, dass Preise für einzelne Waren und Dienstleistungen moderat steigen könnten. Für Unternehmen ist die Preiskalkulation der direkteste Weg, die erhöhten Personalkosten aufzufangen.</li>



<li>Effizienzsteigerung: Um die Kostensteigerung abzufedern, müssen Betriebe zwingend in Automatisierung und Digitalisierung investieren, um die Produktivität pro Arbeitsstunde zu erhöhen und den Personalbedarf zu optimieren.</li>



<li>Lohnstruktur-Analyse: Die Erhöhung der Untergrenze auf 14,60 Euro kann zu einer Kompression der Lohnstruktur führen. Unternehmen müssen prüfen, wie sie die Löhne von Fachkräften, die knapp über dem neuen Mindestlohn liegen, anpassen, um die Motivation und das Lohngefälle zu erhalten.</li>
</ol>



<p>Die Mindestlohnerhöhung ist politisch gewollt und unumkehrbar. Unternehmer sind jetzt gefordert, ihre Finanzplanung schnellstmöglich an die neuen Lohnstandards anzupassen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und eine gesunde Lohnstruktur zu sichern.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/der-mindestlohn-steigt-1460-euro-bis-2027-alle-details-zur-erhoehung/">Der Mindestlohn steigt: 14,60 Euro bis 2027 – alle Details zur Erhöhung!</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Das müssen Unternehmen ab dem 9. Oktober 2025 über Echtzeitüberweisungen und Empfängerprüfung wissen</title>
		<link>https://am-buero.de/das-muessen-unternehmen-ab-dem-9-oktober-2025-ueber-echtzeitueberweisungen-und-empfaengerpruefung-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Sep 2025 09:49:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=74137</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/das-muessen-unternehmen-ab-dem-9-oktober-2025-ueber-echtzeitueberweisungen-und-empfaengerpruefung-wissen/">Das müssen Unternehmen ab dem 9. Oktober 2025 über Echtzeitüberweisungen und Empfängerprüfung wissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			<p>Die EU-Verordnung (EU) 2024/886 bringt eine Revolution im europäischen Zahlungsverkehr: Sie macht Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) zum Standard und führt die Empfängerprüfung (Verification of Payee &#8211; VOP) EU-weit verpflichtend ein. Für Unternehmen im gesamten SEPA-Raum bedeutet dies eine fundamentale Umstellung und neue Chancen – insbesondere mit dem Stichtag 9. Oktober 2025 für das verpflichtende Anbieten von Echtzeitüberweisungen durch Zahlungsdienstleister.</p>
<h2>Die Kernpunkte der Verordnung (EU) 2024/886</h2>
<p>Die Verordnung 2024/886, die am 8. April 2024 in Kraft trat und die sogenannte SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ändert, zielt darauf ab, den Zahlungsverkehr in Euro schneller, sicherer und transparenter zu gestalten.</p>
<ol>
<li><strong> Pflicht zur Echtzeitüberweisung (Instant Payments)</strong></li>
</ol>
<p>Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister (Banken, Sparkassen etc.) in den Euro-Mitgliedstaaten ihren Kunden aktiv das Senden von Echtzeitüberweisungen in Euro ermöglichen.</p>
<p><strong>Definition</strong>: Das Geld muss innerhalb von 10 Sekunden auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden – und das 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr.</p>
<p><strong>Gleiche Kosten</strong>: Die Entgelte für Instant Payments dürfen nicht höher sein als die Gebühren für herkömmliche SEPA-Überweisungen.</p>
<p><strong>Kein Betragslimit mehr</strong>: Zukünftig entfallen die bisher üblichen Betragsbegrenzungen für Echtzeitüberweisungen (wie 100.000 Euro).</p>
<ol start="2">
<li><strong> Obligatorische Empfängerprüfung (Verification of Payee &#8211; VOP)</strong></li>
</ol>
<p>Ebenfalls bis zum 9. Oktober 2025 müssen Zahlungsdienstleister die Empfängerprüfung für ihre Kunden anbieten.</p>
<p><strong>Funktionsweise</strong>: Bei einer Überweisung (sowohl Standard als auch Echtzeit) wird der vom Zahler eingegebene Empfängername mit dem Namen abgeglichen, der beim Zahlungsempfängerkonto zur angegebenen IBAN hinterlegt ist.</p>
<p><strong>Schutz vor Fehlern und Betrug</strong>: Das System meldet dem Zahler, ob eine Übereinstimmung (&#8220;Match&#8221;), eine geringfügige Abweichung (&#8220;Close Match&#8221;) oder keine Übereinstimmung (&#8220;No Match&#8221;) vorliegt.</p>
<p><strong>Haftungsverschiebung</strong>: Wenn ein Zahlungsdienstleister ein &#8220;Match&#8221; bestätigt und die Überweisung trotzdem fehlerhaft ist, kann der Zahlungsdienstleister unter bestimmten Bedingungen haften.</p>
<h2>Die Bedeutung für Unternehmen ab 9. Oktober 2025</h2>
<p>Die Verordnung (EU) 2024/886 beeinflusst Geschäftsprozesse, Cashflow und die Betrugsprävention maßgeblich.</p>
<p><strong>Besseres Cash-Management durch Instant Payments</strong></p>
<p>Für Unternehmen bedeutet die verpflichtende Verfügbarkeit von Instant Payments:</p>
<p><strong>Sofortige Liquidität</strong>: Eingehende Zahlungen stehen sekundenschnell zur Verfügung, was die Planungssicherheit und den Cashflow signifikant verbessert.</p>
<p><strong>Schnellere Lieferketten</strong>: Zahlungen an Lieferanten können sofort ausgeführt werden, was Wartezeiten reduziert und die Logistik beschleunigt.</p>
<p><strong>Optimierter E-Commerce</strong>: Im Online-Handel und bei digitalen Dienstleistungen kann die Ware oder Dienstleistung unmittelbar nach Zahlungseingang freigeschaltet oder versendet werden.</p>
<h3>Notwendige IT-Anpassungen</h3>
<p>Unternehmen, die eigene Buchhaltungs- oder ERP-Systeme mit direktem Zahlungsverkehr (z.B. über EBICS oder spezielle Software) nutzen, müssen prüfen:</p>
<p><strong>Anbindung</strong>: Unterstützen Ihre Schnittstellen und Zahlungsverkehrssoftware die Echtzeitverarbeitung von Zahlungen?</p>
<p><strong>Datenmanagement</strong>: Können Sie die Informationen zur Empfängerprüfung anzeigen und verarbeiten, die Ihnen Ihre Bank liefert?</p>
<h3>Fazit und Handlungsbedarf</h3>
<p>Die EU-Verordnung 2024/886 ändert einiges im europäischen Zahlungsverkehr. Der Stichtag 9. Oktober 2025 markiert den Zeitpunkt, ab dem Unternehmen nicht nur schneller bezahlen können, sondern auch von einer neuen Sicherheitsebene profitieren.</p>
<p>Unternehmen sollten jetzt ihre internen Prozesse überprüfen, die Kommunikation der Bankverbindungen optimieren und ihre IT-Systeme für die Echtzeitzahlungen vorbereiten. So nutzen Sie die neuen regulatorischen Vorgaben, um Ihre Liquidität zu steigern und Ihre Zahlungssicherheit zu verbessern.</p>

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</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/das-muessen-unternehmen-ab-dem-9-oktober-2025-ueber-echtzeitueberweisungen-und-empfaengerpruefung-wissen/">Das müssen Unternehmen ab dem 9. Oktober 2025 über Echtzeitüberweisungen und Empfängerprüfung wissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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		<title>Wachstumsschub für Deutschland? Das Investitionssofortprogramm 2025 steht</title>
		<link>https://am-buero.de/wachstumsschub-fuer-deutschland-das-investitionssofortprogramm-2025-steht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Aug 2025 07:19:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Am 19. Juli 2025 haben Bundestag und Bundesrat das steuerliche Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verabschiedet.</p>
<p>Dieses Programm, auch bekannt als „Wachstumschancengesetz 2.0“, soll die deutsche Wirtschaft beleben, indem es Unternehmen zu Investitionen anregt. Ziel ist es, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern und die Modernisierung der deutschen Industrie vorantreiben.</p>
<h2>Kernpunkte des Wachstumschancengesetz 2.0</h2>
<p>Das Programm enthält steuerliche Anreize, die die Investitionsbereitschaft von Unternehmen fördern sollen:</p>
<p><strong>Degressive Abschreibung:</strong> Für bestimmte Investitionsgüter, die ab dem 1. Januar 2026 angeschafft oder hergestellt werden, wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung wieder eingeführt. Dies ermöglicht Unternehmen, in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge geltend zu machen, was die Liquidität verbessert und die Investitionskosten schneller reduziert.</p>
<p><strong>Investitionsprämien:</strong> Eine Investitionsprämie für Investitionen in klimafreundliche Technologien soll Unternehmen einen direkten Zuschuss gewähren. Dies betrifft beispielsweise Anlagen zur Energieeffizienz, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität oder die Digitalisierung von Produktionsprozessen.</p>
<p><strong>Verbesserte Forschungsförderung:</strong> Die steuerliche Forschungszulage wird ausgeweitet. Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung (FuE) investieren, können höhere Zuschüsse erhalten. Das soll Innovationen fördern und Deutschland als Technologiestandort stärken.</p>
<p><strong>Vereinfachte Bürokratie:</strong> Das Gesetz sieht auch eine Reduzierung bürokratischer Hürden vor, die Investitionsprozesse bisher verlangsamt haben. Dazu gehören schnellere Genehmigungsverfahren und eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln.</p>
<h2>Wer profitiert vom Wachstumschancengesetz?</h2>
<p>Das Programm richtet sich an Unternehmen aller Größen, vor allem aber sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Maßnahmen profitieren. Die degressive Abschreibung und die Investitionsprämien sind so konzipiert, dass sie auch für Unternehmen mit geringeren finanziellen Rücklagen attraktiv sind. Branchen, die stark auf Innovation und Digitalisierung angewiesen sind, wie die Automobilindustrie, der Maschinenbau und die IT-Branche, dürften besonders von den neuen Regelungen profitieren.</p>
<p>&nbsp;</p>

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		<item>
		<title>Kleinunternehmerregelung 2025: Das müssen Sie jetzt wissen!</title>
		<link>https://am-buero.de/kleinunternehmerregelung-2025-das-muessen-sie-nun-wissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 May 2025 06:23:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/kleinunternehmerregelung-2025-das-muessen-sie-nun-wissen/">Kleinunternehmerregelung 2025: Das müssen Sie jetzt wissen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Seit 1. Januar 2025 gelten in Deutschland und der EU tiefgreifende Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Die Neuausrichtung, basierend auf der <a href="https://sme-vat-rules.ec.europa.eu/index_en?prefLang=de">EU-Richtlinie (EU) 2020/285</a>, bringt höhere Umsatzgrenzen, neue Regelungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und wichtige strategische Überlegungen für Unternehmer mit sich. Wir beleuchten alle relevanten Aspekte, damit Sie die neuen Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen und Fallstricke vermeiden können.</p>
<p>Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für viele Gründer und nebenberuflich Selbstständige ein beliebtes Instrument zur Vereinfachung der Umsatzsteuerpflichten. Seit Anfang 2025 erfahren diese Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2024, das die EU-Richtlinie (EU) 2020/285 in nationales Recht umsetzt, eine signifikante Modernisierung und Erweiterung. Ziel ist es, kleine Unternehmen weiter zu entlasten und den grenzüberschreitenden Handel im EU-Binnenmarkt zu erleichtern.</p>
<h2>Kernänderungen für in Deutschland ansässige Kleinunternehmer seit 1. Januar 2025</h2>
<p>Die wohl wichtigste Nachricht für viele Unternehmer in Deutschland sind die angepassten Umsatzgrenzen und die veränderte Systematik:</p>
<ol>
<li><strong>Erhöhung der Vorjahresumsatzgrenze:</strong> Die maßgebliche Umsatzgrenze des vorangegangenen Kalenderjahres wird von bislang 22.000 Euro (brutto) auf <strong>25.000 Euro (netto)</strong> angehoben. Die Umstellung von Brutto- auf Nettobeträge ist hierbei ein entscheidender Unterschied zur alten Regelung und bedeutet in der Praxis eine faktisch höhere Grenze.</li>
<li><strong>Neue Obergrenze für den laufenden Jahresumsatz:</strong> Die bisherige Prognosegrenze von 50.000 Euro für das laufende Kalenderjahr wird durch eine dynamische Obergrenze von <strong>100.000 Euro (netto)</strong> ersetzt.</li>
<li><strong>Sofortiger Wechsel bei Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze:</strong> Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr die Marke von 100.000 Euro netto, endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung <u>unmittelbar mit dem Umsatz, der zum Überschreiten dieser Grenze führt.</u> Ab diesem Zeitpunkt unterliegen die Umsätze der Regelbesteuerung. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben jedoch steuerfrei. Eine rückwirkende Besteuerung für das laufende Jahr findet also nicht statt, was eine deutliche Verbesserung und Klarstellung zur bisherigen Rechtslage darstellt.</li>
<li><strong>Von der Nichterhebung zur Steuerbefreiung:</strong> Systematisch ändert sich der Charakter der Kleinunternehmerregelung. Statt einer &#8220;Nichterhebung&#8221; der Umsatzsteuer handelt es sich ab 2025 um eine echte Steuerbefreiung. Dies hat zur Folge, dass Kleinunternehmer weiterhin keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.</li>
<li><strong>Angepasste Rechnungsangaben:</strong> Aufgrund der systematischen Änderung müssen Kleinunternehmer ab 2025 auf ihren Rechnungen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung gemäß § 19 UStG aufnehmen. Eine Formulierung könnte lauten: &#8220;Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.&#8221; oder &#8220;Steuerbefreit nach § 19 UStG.&#8221;</li>
<li><strong>Regelung für Neugründungen:</strong> Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gelten im Gründungsjahr automatisch als Kleinunternehmer, bis die Umsatzgrenze von 100.000 Euro netto im laufenden Jahr überschritten wird. Eine Schätzung des Jahresumsatzes bezüglich der 25.000-Euro-Grenze entfällt für das Gründungsjahr.</li>
<li><strong>Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung:</strong> Die Möglichkeit, freiwillig zur Regelbesteuerung zu optieren, bleibt bestehen. Diese Entscheidung bindet den Unternehmer für fünf Jahre. Der Verzicht muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.</li>
<li><strong>Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung (Grundsatz):</strong> Eine bedeutende administrative Erleichterung ist der grundsätzliche Wegfall der Pflicht zur Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer, beginnend mit dem Besteuerungszeitraum 2024. Dies gilt jedoch primär für rein national tätige Kleinunternehmer. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im EU-Ausland können andere Meldepflichten entstehen (siehe unten).</li>
<li><strong>Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen:</strong> Obwohl Kleinunternehmer in der Regel nicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtet sind, müssen sie ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.</li>
</ol>
<h2>Größte Änderung: Grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung innerhalb der EU (§ 19a UStG)</h2>
<p>Die wohl größte Neuerung ist die Einführung einer Regelung für Kleinunternehmer, die grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union tätig sind. Dies wird im neuen § 19a UStG verankert.</p>
<ol>
<li><strong>Anwendung der deutschen Regelung im EU-Ausland:</strong> In Deutschland ansässige Kleinunternehmer können die Steuerbefreiung nach § 19 UStG unter bestimmten Voraussetzungen auch für Lieferungen und sonstige Leistungen in Anspruch nehmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerbar sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der gesamte, vom Unternehmer in der gesamten EU erzielte Jahresumsatz 100.000 Euro netto nicht übersteigt.</li>
<li><strong>Registrierung und Meldung über das BZSt:</strong> Um diese unionsweite Regelung nutzen zu können, müssen sich deutsche Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das BZStOnline-Portal (BOP) für dieses spezielle Verfahren registrieren. Sie erhalten dann eine gesonderte Identifikationsnummer. Die im EU-Ausland erzielten Umsätze, für die die Befreiung in Anspruch genommen wird, müssen <strong>quartalsweise an das BZSt gemeldet</strong> werden.</li>
<li><strong>Voraussetzungen im Bestimmungsland:</strong> Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung im anderen EU-Mitgliedstaat auch davon abhängt, dass die dort geltenden nationalen Voraussetzungen für Kleinunternehmer erfüllt sind. Die EU-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, eigene nationale Umsatzschwellen für die Kleinunternehmerregelung festzulegen (bis zu 85.000 Euro oder Äquivalent). Ein deutscher Unternehmer kann also die Befreiung im EU-Ausland nur dann nutzen, wenn sein EU-weiter Umsatz unter 100.000 Euro liegt UND der Umsatz im jeweiligen Bestimmungsland dessen nationale Schwelle nicht übersteigt bzw. das Bestimmungsland die Befreiung für nicht dort ansässige Kleinunternehmer unter diesen Bedingungen gewährt.</li>
<li><strong>Regelung für ausländische Kleinunternehmer in Deutschland:</strong> Umgekehrt können auch Kleinunternehmer, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn ihr unionsweiter Jahresumsatz 100.000 Euro netto nicht übersteigt und sie die deutsche Umsatzgrenze von 25.000 Euro (Vorjahresumsatz) nicht überschreiten und die 100.000 Euro Grenze im laufenden Jahr nicht reißen. Für im Drittland ansässige Unternehmer gilt diese Regelung nicht.</li>
</ol>
<h3>Strategische Überlegungen und Handlungsbedarf für Unternehmer</h3>
<p>Die Neuregelungen bieten Chancen, erfordern aber auch eine genaue Prüfung und gegebenenfalls Anpassungen:</p>
<p><strong>Vorteile der neuen Regelung:</strong></p>
<p><strong>Höhere Umsatzgrenzen:</strong> Mehr Unternehmen können von der Vereinfachung profitieren.<br />
<strong>Weniger Bürokratie:</strong> Wegfall der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und im Regelfall der Jahreserklärung (national).<br />
<strong>Preisvorteil bei Privatkunden (B2C):</strong> Da keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, können Produkte/Dienstleistungen günstiger angeboten werden.<br />
<strong>Erleichterter EU-Handel:</strong> Die neue EU-weite Regelung kann den Markteintritt in andere EU-Länder vereinfachen.</p>
<p><strong>Nachteile und zu bedenkende Aspekte:</strong></p>
<p><strong>Kein Vorsteuerabzug:</strong> Der größte Nachteil bleibt bestehen. Gezahlte Vorsteuer auf betriebliche Ausgaben kann nicht geltend gemacht werden. Dies ist besonders relevant bei hohen Anfangsinvestitionen oder einem großen Anteil an Geschäftskunden (B2B), die die Vorsteuer ihrerseits abziehen könnten.<br />
<strong>Image:</strong> Vereinzelt kann die Ausweisung als Kleinunternehmer im B2B-Bereich als weniger professionell wahrgenommen werden.<br />
<strong>Überwachung der Umsatzgrenzen:</strong> Die dynamische 100.000-Euro-Grenze erfordert eine engmaschige Überwachung der Umsätze, um nicht unerwartet in die Regelbesteuerung zu wechseln. Dies gilt sowohl für den nationalen als auch den EU-weiten Umsatz.</p>
<h3>Handlungsbedarf für Unternehmer</h3>
<ol>
<li><strong>Umsatzplanung und -überwachung:</strong> Prüfen Sie Ihre aktuellen und prognostizierten Umsätze (netto!) im Hinblick auf die neuen Grenzen. Implementieren Sie ein System zur laufenden Überwachung, insbesondere der 100.000-Euro-Grenze.</li>
<li><strong>Rechnungsstellung anpassen:</strong> Aktualisieren Sie ab dem 01.01.2025 Ihre Rechnungsvorlagen mit dem korrekten Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG.</li>
<li><strong>Prüfung der Option zur Regelbesteuerung:</strong> Wägen Sie sorgfältig ab, ob die Kleinunternehmerregelung für Ihr Geschäftsmodell (Kundenstruktur, Ausgaben mit Vorsteueranteil) weiterhin sinnvoll ist oder ob eine Option zur Regelbesteuerung vorteilhafter wäre.</li>
<li><strong>Grenzüberschreitend tätige Unternehmen:</strong> Informieren Sie sich detailliert über das neue Meldeverfahren beim BZSt, wenn Sie die EU-weite Regelung nutzen möchten. Prüfen Sie die Voraussetzungen in den jeweiligen Zielländern.</li>
<li><strong>AGB und Systemanpassungen:</strong> Online-Händler und andere Unternehmer mit standardisierten Prozessen sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und IT-Systeme (Warenwirtschaft, Shop-Software) an die neuen Gegebenheiten anpassen.</li>
<li><strong>Steuerliche Beratung einholen:</strong> Angesichts der Komplexität, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater dringend zu empfehlen.</li>
</ol>
<p>Die Neuausrichtung der Kleinunternehmerregelung seit Janur 2025 ist ein bedeutender Schritt zur Verwaltungsvereinfachung und Förderung kleiner Unternehmen in Deutschland und der EU. Die höheren und nun netto-basierten Umsatzgrenzen im nationalen Bereich sowie die erstmalige Einführung einer praktikablen EU-weiten Regelung bieten viele Vorteile. Gleichzeitig erfordern die Änderungen, insbesondere die dynamische 100.000-Euro-Grenze und die neuen Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze, eine proaktive Auseinandersetzung und sorgfältige Planung der Unternehmer.</p>
<p>Sie haben Fragen? <a href="https://am-buero.de/kontakt/">Dann rufen Sie uns bitte an</a>. Wir beraten Sie gerne.</p>

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		<item>
		<title>Schuldenbremse weg – was bedeutet das für die Unternehmen?</title>
		<link>https://am-buero.de/schuldenbremse-weg-was-bedeutet-das-fuer-die-unternehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Mar 2025 09:02:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Betriebswirtschaftliche Beratung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/schuldenbremse-weg-was-bedeutet-das-fuer-die-unternehmen/">Schuldenbremse weg – was bedeutet das für die Unternehmen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Die Aufhebung der Schuldenbremse in Deutschland wird vermutlich <strong>erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben.</strong> Hier sind einige der wichtigsten Effekte:</p>
<ol>
<li><strong>Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung:</strong>Die Aufhebung der Schuldenbremse kann die gesamtwirtschaftliche Entwicklung beeinflussen, was wiederum Auswirkungen auf die Nachfrage nach betriebswirtschaftlicher Beratung im privaten Sektor hat.<strong>Chancen durch staatliche Investitionen:</strong> Wenn der Staat mehr investiert, können sich für Unternehmen im privaten Sektor neue Geschäftsmöglichkeiten ergeben.</li>
<li><strong>Politische Unsicherheit:</strong>Die Aufhebung der Schuldenbremse könnte zu politischer Unsicherheit führen, was die Entscheidungsfindung in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen erschweren kann. Berater können helfen, mit dieser Unsicherheit umzugehen.</li>
<li><strong>Langfristige Auswirkungen:</strong>Die langfristigen Auswirkungen der Aufhebung der Schuldenbremse sind noch ungewiss. Berater werden gefragt sein, um Unternehmen und öffentliche Einrichtungen bei der Planung für verschiedene Szenarien zu unterstützen.</li>
</ol>
<p>Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Auswirkungen der Aufhebung der Schuldenbremse von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z.B. der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen und der Reaktion der Wirtschaft.</p>
<p>Die betriebswirtschaftliche Beratung wird in jedem Fall eine wichtige Rolle dabei spielen, Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen und Chancen zu unterstützen, die sich aus einer möglichen Aufhebung der Schuldenbremse ergeben.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf die Zinsentwicklung für Unternehmenskredite </strong></p>
<p>Die Aufhebung der Schuldenbremse in Deutschland hat voraussichtlich <strong>einen tendenziell steigenden Effekt auf die Zinsentwicklung für Unternehmenskredite</strong>, auch wenn die direkten Auswirkungen komplex sind und von verschiedenen Faktoren abhängen. Hier sind die wichtigsten Wirkungsmechanismen:</p>
<ol>
<li><strong>Erhöhte Staatsverschuldung und &#8220;Crowding Out&#8221; Effekt<br />
</strong>Wenn der Staat mehr Kredite aufnimmt, um seine Ausgaben zu finanzieren, erhöht sich die Gesamtnachfrage nach Kapital am Markt. Dies kann zu einem <strong>&#8220;Crowding Out&#8221; Effekt</strong> führen, bei dem die vermehrte staatliche Kreditaufnahme die Zinsen für alle Kreditnehmer, einschließlich Unternehmen, in die Höhe treibt. Die Banken haben eine begrenzte Menge an Kapital zur Verfügung. Wenn der Staat einen größeren Teil davon beansprucht, steht weniger für die Kreditvergabe an Unternehmen zur Verfügung, was die Kreditkosten erhöht.</li>
<li><strong> Erhöhte Risikoaufschläge<br />
</strong>Eine höhere Staatsverschuldung kann von den Marktteilnehmern als Zeichen für eine potenziell geringere Bonität des Staates gewertet werden, was zu steigenden Renditen für Staatsanleihen führt.<br />
Da die Zinsen für Unternehmenskredite oft an die Renditen von Staatsanleihen gekoppelt sind (Risikoaufschlag auf den &#8220;risikofreien&#8221; Zinssatz), könnten auch die Unternehmenszinsen steigen. Eine höhere Staatsverschuldung könnte auch Inflationsängste schüren, was ebenfalls zu höheren Zinsen führen kann.</li>
<li><strong>Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung<br />
</strong>Die Aufhebung der Schuldenbremse könnte zu höheren staatlichen Investitionen führen, was das Wirtschaftswachstum ankurbeln könnte. Ein stärkeres Wirtschaftswachstum würde tendenziell die Kreditnachfrage der Unternehmen erhöhen und somit potenziell auch die Zinsen.Andererseits könnte eine unkontrollierte Schuldenaufnahme auch zu wirtschaftlicher Instabilität führen, was wiederum die Risikoeinschätzung der Banken erhöhen und somit die Kreditkosten für Unternehmen verteuern könnte.</li>
<li><strong> Rolle der Geldpolitik<br />
</strong>Die Europäische Zentralbank (EZB) hat einen maßgeblichen Einfluss auf das Zinsniveau im Euroraum. Es ist möglich, dass die EZB auf eine steigende Staatsverschuldung mit einer restriktiveren Geldpolitik reagiert, um Inflationsrisiken zu begrenzen, was die Zinsen für Unternehmenskredite zusätzlich erhöhen könnte.</li>
</ol>
<p><strong>Faktoren, die die Auswirkungen abmildern könnten</strong></p>
<ol>
<li><strong>Verwendung der zusätzlichen Mittel:</strong> Wenn die zusätzlichen Schulden für Investitionen in Bereiche verwendet werden, die die Produktivität und das Wachstum der Wirtschaft langfristig steigern (z.B. Infrastruktur, Bildung), könnte dies den negativen Effekt auf die Zinsen begrenzen oder sogar umkehren.</li>
<li><strong>Gleichzeitige positive Wirtschaftsentwicklung:</strong> Ein starkes Wirtschaftswachstum könnte die Auswirkungen der höheren Staatsverschuldung auf die Zinsen abmildern.</li>
<li><strong>Glaubwürdigkeit der Finanzpolitik:</strong> Wenn die Regierung trotz der Aufhebung der Schuldenbremse eine glaubwürdige und nachhaltige Finanzpolitik verfolgt, könnte dies das Vertrauen der Märkte erhalten und den Anstieg der Zinsen begrenzen.</li>
</ol>
<p>Es ist <strong>wahrscheinlich</strong>, dass die Aufhebung der Schuldenbremse <strong>tendenziell zu einem Anstieg der Zinsen für Unternehmenskredite führen würde</strong>. Dies ist primär auf den erhöhten Wettbewerb um Kapital am Markt (Crowding Out) und potenziell höhere Risikoaufschläge zurückzuführen. Die genaue Höhe des Anstiegs ist jedoch schwer vorherzusagen und hängt von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen, der Reaktion der Finanzmärkte und der Geldpolitik der EZB ab. Es ist ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Faktoren.</p>
<p>Es ist wichtig zu betonen, dass dies eine <strong>Wahrscheinlichkeitseinschätzung</strong> ist und keine definitive Vorhersage. Die tatsächliche Entwicklung kann anders aussehen.</p>

		</div>
	</div>
</div></div></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/schuldenbremse-weg-was-bedeutet-das-fuer-die-unternehmen/">Schuldenbremse weg – was bedeutet das für die Unternehmen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wichtige gesetzliche Änderungen 2025: Ein Überblick</title>
		<link>https://am-buero.de/wichtige-gesetzliche-aenderungen-2025-ein-ueberblick/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Dec 2024 11:55:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=73973</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/wichtige-gesetzliche-aenderungen-2025-ein-ueberblick/">Wichtige gesetzliche Änderungen 2025: Ein Überblick</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
	<div class="wpb_text_column wpb_content_element" >
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			<p>Das Jahr 2025 bringt zahlreiche gesetzliche Neuerungen mit sich, die sowohl private Haushalte als auch Unternehmen betreffen. Wir geben Ihnen einen kleinen Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen.</p>
<p><strong>Anhebung des Grundfreibetrags:</strong> Der Grundfreibetrag, ab dem Einkommen steuerpflichtig wird, wird angehoben. Der Teil des Einkommens, der nicht besteuert wird, steigt 2025 auf 12.096 Euro (+312 Euro). 2026 ist eine weitere Anhebung auf 12.348 Euro geplant.</p>
<p><strong>Solidaritätszuschlag: </strong>Durch die Erhöhung der Freigrenze fällt bis zu einer Gesamtjahressteuer von 19.950 Euro bzw. 39.900 Euro bei Eheleuten / Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft kein Solidaritätszuschlag mehr an.</p>
<p><strong>Kinderfreibeträge, Kindergeld und Kinderkrankengeld: </strong>Die Freibeträge steigen um 60 Euro auf 6.672 Euro. Das Kindergeld wird wohl von 250 auf 255 Euro pro Kind erhöht, der Kindersofortzuschlag von 20 auf 25 Euro angehoben. Das Kinderkrankengeld an jährlich 15 Arbeitstagen pro Kind wird verlängert. Alleinerziehende Eltern haben weiterhin einen Anspruch von 30 Arbeitstagen anstatt 20 Arbeitstagen. Bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme im Krankenhaus haben Begleitpersonen eines Kindes bis zum zwölften Lebensjahr einen unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.</p>
<p><strong>Wegfall der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren: </strong>Ab 1. Januar 2025 dürfen mehrjährige Bezüge nicht mehr im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Stattdessen werden entsprechende Bezüge auf der Lohnsteuerbescheinigung 2025 in den Zeilen 9 (ausschließlich für Versorgungsbezüge) bzw. Zeile 10 gesondert ausgewiesen. Die ermäßigte Besteuerung kann dann durch einen gesonderten Antrag im Rahmen der Einkommensteuerjahresveranlagung beim Finanzamt beantragt werden. (<a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/steuerliche-anderungen-2025">Quelle</a>)</p>
<p><strong>Anhebung des Mindestlohns:</strong> Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.</p>
<p><strong>Krankenversicherung:</strong> Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf durchschnittlich 2,5 Prozent angehoben. Zuständig ist die jeweilige Krankenversicherung, so dass die Beträge schwanken können.  Bei Erhöhungen haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.</p>
<p>Weitere Änderungen, zu denen Sie alle Informationen in unserem Blog finden:</p>
<p><a href="https://am-buero.de/nur-noch-kurze-zeit-bis-zur-e-rechnung-was-jetzt-zu-tun-ist/"><strong>E-Rechnung</strong></a></p>
<p><a href="https://am-buero.de/so-veraendern-sich-die-regeln-fuer-minijobs-2025/"><strong>Minijobs</strong></a></p>
<p><a href="https://am-buero.de/jahressteuergesetz-2024-das-gilt-im-naechsten-jahr-2025/"><strong>Jahressteuergesetz</strong></a></p>
<p>Wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben, stehen wir Ihnen auch 2025 gerne persönlich zur Verfügung.</p>
<p>.</p>

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		<title>Nur noch kurze Zeit bis zur E-Rechnung – was jetzt zu tun ist</title>
		<link>https://am-buero.de/nur-noch-kurze-zeit-bis-zur-e-rechnung-was-jetzt-zu-tun-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[ina]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Dec 2024 14:30:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchhaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://am-buero.de/?p=73965</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://am-buero.de/nur-noch-kurze-zeit-bis-zur-e-rechnung-was-jetzt-zu-tun-ist/">Nur noch kurze Zeit bis zur E-Rechnung – was jetzt zu tun ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://am-buero.de">Markus Miklis - Steuerberater - Haan</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div class="container"><div class="vc_row wpb_row vc_row-fluid"><div class="wpb_column vc_column_container vc_col-sm-12"><div class="vc_column-inner"><div class="wpb_wrapper">
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			<p>Die verbindliche Einführung der E-Rechnung stellt viele Unternehmer vor große Herausforderungen. Buchhaltung mit Papier-Belegen wird schon sehr bald Vergangenheit sein. Ab Januar 2025 müssen ausnahmslos alle Unternehmen – unabhängig von Mitarbeiter- oder Umsatzzahlen – E-Rechnungen empfangen können, später dann auch versenden. Wir haben eine Empfehlung, wie Sie die Umstellung meistern.</p>
<h2>Zeitplan für die E-Rechnung-Einführung</h2>
<p>So sehen die Schritte bis zur vollständigen Einführung der E-Rechnung aus:</p>
<p><strong>Ab 01.01.2025</strong>: Ausnahmslos alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können.</p>
<p><strong>Bis 31.12.2026</strong>: Papier und PDF-Rechnungen sind weiterhin zulässig. Bei PDF-Rechnungen muss der Empfänger zustimmen.</p>
<p><strong>Bis 31.12.2027:</strong> Papier und PDF-Rechnungen sind nur noch zulässig, wenn der Rechnungsempfänger zugestimmt hat und der Rechnungssteller einen Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro hat.</p>
<p><strong>Ab 01.01.2028</strong>: Ab diesem Zeitpunkt gilt für jeden Unternehmer die E-Rechnungspflicht. Erstellung und Übermittlung sind damit zwingend erforderlich.</p>
<h3>Das sollten Sie über die E-Rechnung wissen</h3>
<ol>
<li>Eine PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung, da sie nicht oder nur eingeschränkt maschinell lesbar ist.</li>
<li>E-Rechnungen müssen in einem strukturierten, elektronischen Format vorliegen.</li>
<li>Gültige E-Rechnungsformate sind zum Beispiel ZUGFeRD oder XRechnung.</li>
<li>Die XRechnung besteht nur aus einer xml-Datei.</li>
<li>Die ZUGFeRD-Rechnung besteht aus einem Sichtbeleg und der zugehörigen xml-Datei.</li>
<li>E-Rechnungen können nicht ausgedruckt werden, sondern werden digital archiviert.</li>
</ol>
<h3>Wie wir mit der E-Rechnung umgehen</h3>
<p>Wir bei <a href="https://am-buero.de/">Anja Müller Betriebswirtschaftliche Beratung</a> empfehlen unseren Kunden die digitale Buchhaltung über den Anbieter Agenda. Vorteil gerade für kleine Unternehmen: Aktuell ist der Empfang von E-Rechnung für bis zu 50 Belege im Monat kostenlos. Das ist vor allem interessant für alle, die noch keine elektronische Rechnung schreiben müssen. Auch der digitale Rechnungsversand ist über Agenda möglich.</p>
<p>Mit der Nutzung des Agenda Invoice Hubs erfüllen Sie die gesetzliche Pflicht ab Januar 2025, E-Rechnungen empfangen zu können. Außerdem lassen sich damit die Voraussetzungen für die komplette Umstellung auf E-Rechnung über das digitale Belegbuchen schaffen. Darüber können Belege im beliebigen Format per E-Mail an das digitale Belegbuchen gesendet werden.</p>
<p>Finden Sie in diesem <strong><a href="https://am-buero.de/wp-content/uploads/2024/12/772018-whitepaper-mandant-e-rechnung-mit-agenda.pdf">Whitepaper</a> </strong>noch einmal alle wichtigen Informationen zur E-Rechnung im Überblick. Wenn Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>

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