Bundesfinanz- und -wirtschaftsministerium haben sich auf Nachbesserungen bei der sogenannten Novemberhilfe – der finanziellen Hilfe für vom Teil-Shutdown betroffene Unternehmen – geeinigt. Das geht aus einer Pressemitteilung der Ministerien in der vergangenen Woche hervor.
Die Ergebnisse:
- Die bisherige Überbrückungshilfe (laut Ministerien „unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen) wird über das Jahresende hinaus zu verlängert und ausgeweitet: Die sogenannte Überbrückungshilfe III läuft von Januar 2021 bis Juni 2021.
- Bei der Überbrückungshilfe III soll es weitere Verbesserungen geben, unter anderem bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.
- Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
- Zu den Hilfen gehört auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“, die die in der Corona-Pandemie schwierige Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden berücksichtigt.
- „Betroffene zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen“, heißt es aus den Ministerien. Es handele sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Wer darf die finanzielle Unterstützung der „Neustarthilfe“ beantragen?
„Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist“, erläutern die Ministerien.