Elterngeld-Reform seit 1.9.2021 in Kraft

by ina

Die Elterngeld-Reform ist am 1. September in Kraft getreten. Damit sollen sich Familie und Beruf besser vereinbaren lassen. Wir fassen die wesentlichen Punkte zusammen.

Partnerschaftsbonus

Wenn Eltern gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, können sie einen Partnerschaftsbonus bekommen. Gab es dafür bislang eine feste Bezugsdauer von vier Monaten, können die Eltern nun flexibel wählen, wie lange zwischen zwei und vier Monaten sie den Bonus erhalten möchten. So müssen die Elternteile nicht mehr mindestens vier Monate parallel in Teilzeit arbeiten.

Einkünfte neben dem Elterngeld

Vor der Elterngeld-Reform durften Eltern nur 25 bis 30 Stunden wöchentlich während des Bezugs von Elterngeld arbeiten. Diese Zeiten erhöhen sich von 24 auf 32 Stunden. „So haben sie auch während des Bezugs des Partnerschaftsbonus’ mehr Spielraum in Bezug auf Lage und Umfang ihrer Arbeitszeit und können auf mögliche betriebliche oder persönliche Belange besser reagieren“, heißt es dazu seitens der Bundesregierung.

Mehr Unterstützung bei Frühgeborenen

Wird ein Kind zu früh geboren, verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes. Dazu die Details aus Berlin: „Dabei gilt künftig ein Stufenmodell. Demnach verlängert sich der Bezug des Basiselterngeldes

  •   um einen auf 13 Monate, wenn die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin liegt.
  •   um zwei auf 14 Monate, wenn die Geburt mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin liegt,
  •   um drei auf 15 Monate. wenn die Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin liegt
  •   und um vier auf 16 Monate, wenn die Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin liegt.

Bei Eltern, die Elterngeld-Plus beziehen, beträgt die Verlängerung demnach zwischen zwei und acht Monaten.“

Eltern mit geringen Nebeneinkünften aus Selbstständigkeit

Wer geringe Nebeneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, kann nun beantragen, für die Elterngeldbemessung wie Nicht-Selbstständige behandelt zu werden. Entlastung auch für erwerbstätige Eltern während des Elterngeldbezugs: Sie müssen den Umfang ihrer Arbeitszeit nur bei Beantragung nachweisen. Zuständige Elterngeldstelle ist künftig immer der Wohnsitz des Kindes.

Veränderungen durch Corona

  •   Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht.
  •   Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden.
  •   Eltern mit Partnerschaftsbonus, die wegen Corona nicht parallel in Teilzeit arbeiten können, müssen den Bonus nicht zurückzahlen.
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