Teilen sich Eltern nach der Geburt eines Kindes die Betreuungsaufgaben, können sie Elterngeld beziehen. Nun soll eine Elterngeldreform den Bedürfnissen der Eltern stärker entgegenkommen. Die entsprechende Gesetzesänderung hat am 12. Februar den Bundesrat passiert. Die Regelungen treten am 1. September 2021 in Kraft.
Elterngeldreform im Detail
Das Bundesfamilienministerium gab in einer Meldung vom 12. Februar einige Details bekannt:
- Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit steigt von 30 auf 32 Wochenstunden. „Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden“, heißt es aus dem Ministerium.
- Der Partnerschaftsbonus wird flexibler: Eltern sollen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen.
- Die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern bleibt mit der Reform nun unverändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen (z.B. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld).
- Eltern müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen, wenn sie während der Corona-Pandemie nicht parallel in Teilzeit arbeiten konnten. Sie Sonderregelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.
- Wird ein Kind acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier.
Einkommensgrenzen ändern sich
Da die Elterngeldreform finanziert werden muss, bringt sie auch Änderungen bei der Einkommensgrenze mit, bis zu Elterngeld bezogen werden kann. Wer 300.000 Euro oder mehr gemeinsam verdient, hat keinen Anspruch mehr. Alleinerziehende müssen weniger als 250.000 Euro verdienen, um Elterngeld beziehen zu können.