Will ein Elternteil bis zum dritten Geburtstag seines Kindes die ursprünglich beantragte Elternzeit verlängern, braucht es dafür nicht die Zustimmung des Arbeitgebers. Das hat im Herbst vergangenen Jahres das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Gleichzeitig hat das Gericht die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen, da bisher über diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden worden war.
Unbezahlte Elternzeit bis zu drei Jahren möglich
Mütter und Väter als Arbeitnehmer können beim Arbeitgeber Elternzeit beantragen, so dass er sie bis zu drei Jahre pro Kind unbezahlt von der Arbeit freistellen muss. Im vorliegenden Urteil hatte ein Elternteil von der Geburt des Kindes an zunächst für zwei Jahre Elternzeit beantragt, wenig später aber um das dritte Lebensjahr verlängern wollen. Nachdem der Arbeitgeber das zunächst abgelehnt hatte, entschied das Landesarbeitsgericht nun, dass es für die Verlängerung keiner Zustimmung des Unternehmens bedarf.
Innerhalb der drei Jahre können Eltern also mehrfach Elternzeit beantragen, müssen dies aber rechtzeitig tun. Konkret heißt es im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit: „Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.“
Das Landesarbeitsgericht hat die gesetzliche Regelung nun so ausgelegt, dass in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes nicht nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Zustimmung möglich sein soll. Das soll der flexiblen Planung der Eltern dienen.