Das Coronavirus ist in Deutschland angekommen – und damit auch in den Unternehmen. Fallen Mitarbeiter aus – zum Beispiel durch Erkrankung oder auch durch Quarantäne – gibt es für Arbeitgeber mehrere Optionen bei der Entgeltfortzahlung.
- Kann ein Mitarbeiter seiner Arbeit nicht nachgehen, weil er am Coronavirus erkrankt ist und eine entsprechende Krankschreibung seines Arztes vorlegt, gilt für Unternehmen die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankentagegeldes.
- Etwas anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter selber nicht erkrankt ist, aber auf behördliche Anordnung hin wegen Kontakts zu nachweislich Infizierten in Deutschland unter Quarantäne gestellt wurde. Rechtliche Grundlage dafür bildet Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes. Auch hier muss das Unternehmen sechs Wochen lang das Entgelt des Arbeitnehmers weiterzahlen. Es hat aber die Möglichkeit, sich das Gehalt bzw. den Lohn von der anordnenden Behörde erstatten zu lassen. Die anordnende Behörde in Deutschland zahlt die Entgeltersatzleistung in Höhe des Krankengeldes an die Betroffenen aus. Welches Gesundheitsamt für ein Unternehmen zuständig ist, findet es hier: www.gesundheitsaemter-deutschland.de/gawebde.htm
- Ein Unternehmen schließt wegen Coronavirus: In diesem Fall muss das Unternehmen Löhne und Gehälter weiterzahlen, weil die Gründe – sofern der Arbeitnehmer arbeiten kann und will – betriebsbedingt sind und in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. des Betriebes liegen. Diese Regelung gilt sowohl in Deutschland als auch für Unternehmensteile im Ausland.
Wichtig für Arbeitnehmer: Auch bei Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus sind sie zur Arbeit verpflichtet. Fernbleiben dürfen sie nur bei ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit.