Erleichterte Steuerstundung bei Liquiditätsengpass

by ina

Viele Unternehmen leiden in der aktuellen Pandemie-Krise unter massiven Umsatzeinbußen, müssen aber gleichzeitig Rechnungen, Löhne und Gehälter bezahlen. Etwas Entlastung für die angespannte Liquidität bringt in dieser Situation die Steuerstundung, in deren Rahmen beim Finanzamt ein Aufschub der Steuerzahlung beantragt werden kann. Die Steuerstundung wurde jetzt noch einmal deutlich erleichtert: Sind die Zahlungsschwierigkeiten nachweislich durch die Corona-Pandemie verursacht, können laut aktuellem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 19. März die Steuerzahlungen bis zum 31. Dezember 2020 leichter gestundet werden. Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen soll verzichtet werden.

Zinslose Steuerstundung möglich

„Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung stellt dazu ein Antragsformular “Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus” zum Download bereit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung für vorerst drei Monate und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sind besonders zu begründen“, heißt es seitens der IHK Köln. Eine Steuerstundung können Sie aber nicht für jede Steuerart geltend machen. Ausgenommen sind beispielsweise Umsatz-, Lohn- und die Kapitalertragssteuer.

Ansprechpartner für die Steuerstundung ist die Veranlagungsstelle im Finanzamt. Ist absehbar, dass Sie sie benötigen, beantragen Sie die zinslose Stundung dort möglichst kurzfristig. Zwar verschafft Ihnen diese Maßnahme finanziell etwas Luft. Beachten Sie aber bitte, dass es sich nicht um einen Steuererlass handelt: Bilden Sie im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten Rückstellungen, aus denen Sie die Steuerschuld zu einem späteren Zeitpunkt begleichen können.

Ermessenssache des Finanzamtes

Die Finanzämter können individuell entscheiden, ob sie die Steuern zinslos stunden oder nicht. Das kann künftig von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein. Der „normale“ Stundungszinssatz liegt zwischen 0,5 und sechs Prozent pro Jahr plus Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung.

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