In unserem letzten Beitrag haben wir eine kleine Serie über Fehler in der Buchhaltung begonnen. Diesmal greifen wir das Thema „falscher Steuersatz“ auf.
Zweiter Fehler: falscher Steuersatz zugrundegelegt
Der Umsatzsteuersatz ist im Paragraph 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Danach beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage. Diese Umsatzsteuer muss auf jeder Rechnung ausgewiesen und später (nach Verrechnung mit der Vorsteuer) ans Finanzamt abgeführt werden.
Allerdings gibt es Ausnahmen von der 19-Prozent-Regelung. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt nur sieben Prozent, er wird zum Beispiel auf Bücher, Taxifahrten oder Lebensmittel (allerdings auch nicht auf alle) erhoben. Außerdem werden in Paragraph 4 UStG Lieferungen und Leistungen aufgelistet, auf die keine Umsatzsteuer berechnet werden darf. Dazu zählen beispielsweise Arztbehandlungen.
Richtigen Steuersatz wählen
Der Ausweis des richtigen Umsatzsteuersatzes auf einer Rechnung ist äußerst wichtig, weil es für den Rechnungssteller ansonsten ziemlich teuer werden kann. Weist eine Rechnung einen zu niedrigen Steuersatz aus, muss ein Unternehmen den Unterschied plus Zinsen selber an das Finanzamt nachzahlen – nicht sein Kunde.
Wird hingegen ein zu hoher Steuersatz berechnet, wird auch der gegenüber dem Finanzamt fällig – nicht der eigentlich richtige niedrigere. Der Kunde hingegen kann einen Teil seines Vorsteueranspruchs verlieren: Er darf nur die korrekte, niedrigere Vorsteuer geltend machen, obwohl er mehr bezahlt hat.
Empfehlung
Prüfen Sie genau, welche Leistungen Sie erbringen und welche Umsatzsteuer darauf erhoben werden darf. Die genauen Listen der Ausnahmen zum Regel-Umsatzsteuersatz von 19 Prozent finden Sie in den Paragraphen 4 und 12 des Umsatzsteuergesetzes. Sind Sie sich nicht sicher, beraten wir Sie gern.