Schon vor der diesjährigen Sommerpause hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Entscheidung als „guten Tag für die gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland“ bezeichnet: Gemäß GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) werden ab 1. Januar 2019 rund 56 Millionen Beitragszahler um rund acht Milliarden Euro jährlich entlastet, weil die Krankenversicherungsbeiträge wieder paritätisch vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer übernommen werden.
Diese 50/50-Verteilung gilt neben dem allgemeinen Beitragssatz von unverändert 14,6 Prozent dann auch für den je nach Krankenversicherung unterschiedlich hohen Zusatzbeitrag. Da einzelne Versicherer bislang bis zu 0,9 Prozent zusätzlich allein vom Versicherten erhoben haben, kann der Gesamtbeitrag bis zu 15,5 Prozent betragen.
Laut Pressemitteilung des Ministeriums sieht das Versichertenentlastungsgesetz darüber hinaus folgende Regelungen vor:
Halbierung des Mindestbeitrags für Kleinselbstständige
Die hohen Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen, schnell überfordern. Deshalb wird ab 1. Januar 2019 der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige auf 171 Euro halbiert.
Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen
Die Finanzreserven einer Krankenkasse dürfen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab dem Jahr 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren abgebaut werden. Damit sollen überhöhte Beiträge vermieden und Beitragszahler entlastet werden. Krankenkassen, deren Finanzreserven höher sind, dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben.
Abbau der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften
Bislang endete eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nur, wenn das Mitglied seinen Austritt erklärt hat – nicht aber automatisch, wenn es beispielsweise unbekannt verzogen ist, keine Beiträge mehr bezahlt und sich nicht abmeldet hat: Dann wurde es zum Höchstbeitrag weiterversichert mit der Folge, dass die Krankenkassen hohe Beitragsschulden angehäuft haben. Künftig müssen die Versicherer das Verhältnis in solchen Fällen deshalb beenden.
Erhöhung des Aktienanteils bei Altersrückstellungen
Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von 10 auf 20 Prozent erhöht. Das entspricht Regelungen im Versorgungsrücklagegesetz des Bundes und verschafft den Kassen mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase Chancen auf höhere Renditen. Zugleich bleiben die Risiken bezogen auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.
Besserer Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit
Ab dem 1. Januar 2019 wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Die Betroffenen erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung und nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.bundesgesundheitsministerium.de/Versichertenentlastungsgesetz