Am 18. Oktober hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen, nun muss Ende November noch der Bundesrat zustimmen. Über einige Themen, die für Unternehmen interessant sind, informieren wir hier.
Änderungen für Kleinunternehmer im Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 hat einige wichtige Änderungen für Kleinunternehmer mit sich gebracht. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Regelungen für Kleinunternehmer zu vereinfachen und gleichzeitig an europäische Vorgaben anzupassen.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze:
Für 2024: Die Umsatzgrenze, bis zu der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind, wurde für das Jahr 2024 von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
Ab 2025: Ab dem Jahr 2025 wird die Vorjahres-Umsatzgrenze von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben.
Neue Regelung zur Rechnungsstellung:
Kleinunternehmer müssen künftig in ihren Rechnungen einen Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aufnehmen.
Vorteile der Änderungen für Kleinunternehmer
Mehr Flexibilität: Durch die höhere Umsatzgrenze haben Kleinunternehmer mehr Spielraum für Wachstum, ohne sofort umsatzsteuerpflichtig zu werden.
Weniger Bürokratie: Die vereinfachten Regelungen zur Rechnungsstellung reduzieren den bürokratischen Aufwand.
Was bedeutet das für Kleinunternehmer?
Umsatz genau im Auge behalten: Auch wenn die Grenzen angehoben wurden, ist es wichtig, den Umsatz genau im Auge zu behalten. Bei Überschreitung der Grenze muss umgehend Umsatzsteuer abgeführt werden.
Rechnungsstellung anpassen: Kleinunternehmer müssen ihre Rechnungen an die neuen Vorgaben anpassen und einen Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung aufnehmen.
Lohnsteuer-Einbehalt
Wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptarbeitsverhältnis weitere Einkünfte erzielt, die der Lohnsteuer unterliegen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein erhöhter Lohnsteuerabzug beim Hauptarbeitgeber vorgenommen werden. Ziel dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass die gesamte Einkommensteuer bereits im Laufe des Jahres abgeführt und eine hohe Nachzahlung am Ende des Jahres vermieden wird.
Haben Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, muss das dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich mitgeteilt werden. Dies soll künftig elektronisch übermittelt werden, auf Papier nur noch in Ausnahmefällen. Ein elektronisches Formular soll entwickelt werden.
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen angepasst, um das deutsche Steuerrecht an europäische Vorgaben anzugleichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nun für ein breiteres Spektrum von Bildungsleistungen, und grundsätzlich für alle Leistungen, die der Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten dienen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erbracht werden. Es wurden klare Kriterien festgelegt, um zu bestimmen, welche Leistungen als Bildungsleistungen gelten und somit von der Umsatzsteuer befreit sind. Das bisherige Bescheinigungsverfahren wurde abgeschafft. Die Entscheidung darüber, ob eine Leistung als Bildungsleistung anzusehen ist, trifft nun das Finanzamt. Allerdings: Da die Umsatzsteuerbefreiung mit einem Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden ist, können sich die Kosten für Bildungsleistungen erhöhen.
Steuerfreier Grundfreibetrag und Spitzensteuersatz
Der Grundfreibetrag soll 2025 um 300 Euro auf 12.084 für Alleinstehende und 24.168 für Verheiratete liegen. Der Freibetrag soll 2026 um weitere 252 Euro steigen (12.336/24.672 Euro). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent gilt ab kommendem Jahr ab Jahreseinkommen von mehr als 68.430 Euro und 2026 ab 69.799 Euro.