Ende März wurde das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz: das Wachstumschancengesetz, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Es eröffnet gerade mittelständischen Unternehmen interessante zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten (AfA) – wenn sie schnell sind. Wer als mittelständische Unternehmen oder als Freiberuflicher in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investiert (beispielsweise Büromöbel, Autos, Maschinen), hat durch das Wachstumschancengesetz nun die Möglichkeit, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten degressiv mit maximal 20 Prozent jährlich bzw. dem 2,0-Fachen der linearen AfA abzuschreiben. Diese Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen 1. April und 31. Dezember 2024 angeschafft werden. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, ab dem sie betriebsbereit sind. Weil die degressiven Abschreibungen gerade in den ersten Jahren höher sind als bei der linearen AfA, haben Unternehmen und Freiberufler dadurch klare Vorteile: Sie können die höheren Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, steigern so ihren Bilanzgewinn. Gewechselt werden darf genau einmal von der degressiven zur linearen Abschreibung. Dieser Zeitpunkt sollte geschickt gewählt werden – am besten, wenn die lineare die degressive Abschreibung übersteigt.
Sonder Abschreibungen für KMU
Für KMU kommt mit dem Wachstumschancengesetz ein weiterer Abschreibungsvorteil hinzu: Sie können rückwirkend ab 1. Januar 2024 zusätzlich zur regulären Abschreibung maximal 40 Prozent ihrer Investitionskosten für Anschaffungen als Sonder-AfA geltend machen. Bisher galten 20 Prozent, nun in Kombination mit der degressiven Abschreibung satte 60 Prozent. Dadurch sinken auch hier der bilanzielle Gewinn und somit die Steuerlast. Zu welchem Zeitpunkt dieser Vorteil genutzt wird, hängt wiederum davon ab, wann ein Unternehmen ihn am sinnvollsten einsetzen will, um Steuern zu sparen – entweder komplett im Jahr der Anschaffung oder verteilt über die ersten fünf Jahre der Nutzung. Diese Sonder-AfA können allerdings nur Unternehmen nutzen, die im Vorjahr nicht mehr als 200.000 Euro Überschuss erwirtschaftet haben.