Ab Januar 2021 gibt es wichtige Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht: Im Zuge des MDK-Reformgesetzes, das schon im letzten Jahr verabschiedet wurde, soll der Krankenkassenwechsel künftig deutlich einfacher werden.
Die Techniker Krankenkasse beispielsweise informiert auf ihrer Website:
Arbeitgeber erhalten die Mitgliedsbescheinigung für neue Arbeitnehmer nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Weg:
Der Arbeitgeber erhält vom Arbeitnehmer eine formlose Information über dessen Krankenkasse. Das Unternehmen meldet den Beschäftigten bei der neuen Krankenkasse über das Arbeitgeber-Meldeverfahren an, die Bestätigung der Mitgliedschaft folgt ausschließlich elektronisch.
Die Bindungsfrist an die Krankenkasse verringert sich von 18 auf 12 Monate:
Ab 1. Januar 2021 kann man die Krankenkasse bereits nach zwölf Monaten wechseln, wenn das Versicherungsverhältnis gleich bleibt. Gar keine Bindungsfrist gibt es bei einer Sonderkündigung, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.
Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln – ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist:
Bis zu 14 Tage nach einem Arbeitgeberwechsel kann ein versicherungspflichtig Beschäftigter eine neue Krankenkasse wählen. Eine Bindungsfrist entfällt.
Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, stellt einfach einen Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Um die Kündigung bei der alten Krankenkasse kümmert sich dann die neue:
Weiterhin gilt die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung. Die Information des Arbeitgebers über den Krankenkassenwechsel ist formlos möglich.