Neue Pfändungsfreigrenzen für Lohnpfändungen sind am 1. Juli in Kraft getreten.
Sind Arbeitnehmer in einem Unternehmen betroffen, müssen die pfändbaren Beträge in der Lohnabrechnung angepasst werden. Die Neuberechnung erfolgt im Zwei-Jahres-Rhythmus auf Basis von Paragraph 850c der Zivilprozessordnung.
Ist ein Arbeitnehmer verschuldet, kann sein Einkommen zur Schuldentilgung herangezogen werden – jedoch nicht komplett: Die nicht pfändbaren Freibeträge hängen unter anderem davon ab, wie viel ein Arbeitnehmer verdient und für wie viele Menschen er unterhaltspflichtig ist. Zum 1. Juli 2021 ist die Pfändungsfreigrenze um sechs Prozent gestiegen. In Paragraph 860c ZPO heißt es dazu: „Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
- 178,59 Euro monatlich,
- 271,24 Euro wöchentlich oder
- 54,25 Euro täglich
beträgt.“ Diese Freigrenze gilt bis zum 30. Juni 2023. In dem Gesetz sind außerdem genaue Angaben enthalten, um welche Beträge sie sich erhöht, wenn der Arbeitnehmer Unterhalt zahlen muss.
Gibt es gegen einen Arbeitnehmer mehrere Pfändungsbeschlüsse, werden diese in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Arbeitgeber berücksichtigt. Wichtig ist, dass bei der Lohnpfändung Unterhaltszahlungen immer Vorrang vor anderen Schulden haben.