Mehr steuer- und sozialabgabenfreie Gesundheitsförderung

by ina

Seit 1. Januar 2020 sind Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Bislang belief sich der Freibetrag nur auf 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr, den ein Unternehmen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewähren konnte. Die Anhebung erfolgt auf Grundlage des „Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes“, das der Gesetzgeber Ende vergangenen Jahres beschlossen hat.

Das Bundesgesundheitsministerium nennt als „Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit“ unter anderem:

  1. Bewegungsprogramme
  2. Ernährungsangebote
  3. Suchtprävention
  4. Stressbewältigung

„Betriebliche Gesundheitsförderung im Sinne des § 20b SGB V versteht sich als ein Prozess zum Aufbau und zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen im Betrieb, in dem auf der Grundlage einer Analyse der gesundheitlichen Situation Maßnahmen zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung sowie verhaltensbezogene Maßnahmen zur Unterstützung eines gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstils entwickelt werden. Bei letztgenannten verhaltensbezogenen Maßnahmen kann es sich beispielsweise um Angebote zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, zum bewegungsförderlichen Arbeiten, zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag und zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb handeln“, heißt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

Ausgeschlossen seien gemäß Leitfaden Prävention insbesondere Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Massagen und physiotherapeutische Behandlungen oder Screenings ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen.

Wer als Arbeitgeber Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit zur Anwendung des § 3 Nummer 34 EStG bekommen möchte, kann eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einholen.

Cookie-Einstellungen