Bundeskabinett beschließt Mindest-Ausbildungsvergütung

by ina

Das Bundeskabinett hat vor wenigen Wochen den Gesetzentwurf für die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beschlossen. Es sieht unter anderem eine Mindestausbildungsvergütung vor.

„Mit der Mindestausbildungsvergütung setzen wir dort an, wo es keine Tarifbindung gibt. Sie hält Maß und Mitte, schafft Transparenz und steigert die Attraktivität. Das ist auch dort besonders wichtig, wo Fachkräftenachwuchs dringend gesucht wird. Mit jedem Ausbildungsjahr erhalten die Auszubildenden etwas mehr, da sie mit jedem Jahr mehr lernen und damit mehr für den Betrieb leisten“, erläuterte Bundesbildungsministerin Anja Karliczek.

Mindestausbildungsvergütung für nicht tarifgebundene Betriebe

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, erhalten Auszubildende mindestens die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung hängt dann davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt. Im ersten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Beginnt die Ausbildung 2021, beträgt die Vergütung mindestens 550 Euro. (2022: mind. 585 Euro; 2023: mind. 620 Euro.) Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch steigende Aufschläge Rechnung getragen. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Mindestausbildungsvergütung gilt nicht für landesrechtlich geregelte Berufe wie z.B. Erzieher. Es gilt auch nicht für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, denn das Berufsbildungsgesetz findet dort keine Anwendung.

Mehr Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung

Zusätzliche Schwerpunkte der BBiG-Novelle sind die erweiterten Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung: Voraussetzung der Teilzeitausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Aber die Möglichkeiten der Teilzeitausbildung wurden erweitert: Konnten bisher vor allem Leistungsstarke profitieren, indem sie ihre tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzten, wird die Teilzeitberufsausbildung künftig zur Option für alle in dualer Ausbildung – in Absprache mit dem Betrieb. Zusätzlich entstehen so auch neue Möglichkeiten und Anreize für Menschen mit Behinderung oder Lernbeeinträchtigungen oder für Personen, die eine Ausbildung nur absolvieren können oder wollen, wenn sie diese mit einer Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung verbinden können. (Quelle: Bundesministeriums für Bildung und Forschung)

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