Neue Mehrwertsteuerregeln für E-Commerce in der EU

by ina

Die neuen Mehrwertsteuerregeln für den grenzüberschreitenden E-Commerce in der EU sind am 1. Juli in Kraft getreten.

Betroffen ist jeder in der Lieferkette des elektronischen Handels – „von Online-Verkäufern und Marktplätzen/Plattformen innerhalb und außerhalb der EU über Postbetreiber und Kuriere, Zoll- und Steuerverwaltungen bis hin zu Verbrauchern“, heißt es seitens der Europäischen Kommission. Die Regelungen sollen einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen schaffen, den grenzüberschreitenden elektronischen Handel vereinfachen und eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglichen.

Was heißt das genau?

Bislang haben E-Commerce-Händler die Mehrwertsteuerregeln ihres jeweiligen Herkunftslandes bis zu einem bestimmten Schwellenwert auch auf Verkäufe ins EU-Ausland angewendet. Nur bei Umsätzen über dem Schwellenwert mussten sie Umsatzsteuer im Land des Empfängers entrichten.

Problem: Die EU-Länder haben diese Schwellenwerte unterschiedlich festgelegt – zwischen 25.000 und 100.000 Euro. Damit ist durch die neue Regelung Schluss: Für die gesamte EU gilt nun ein Schwellenwert von 10.000 Euro. Unterhalb dieses Schwellenwerts unterliegen Steuerpflichtige innerhalb der EU weiterhin der Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Ansonsten müssen Versandhändler die Umsatzsteuer in dem Land abführen, in dem sich die Ware beim Endkunden befindet.

Auswahl weiterer wichtiger Änderungen (Quelle):

Online-Verkäufer einschließlich Online-Marktplätzen/-Plattformen können sich künftig in einem EU-Mitgliedstaat registrieren. Dies gilt dann für die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer auf alle Fernverkäufe von Waren und grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Kunden innerhalb der EU. Sie profitieren von einer Bürokratiereduzierung von bis zu 95 % durch die Registrierung im neuen One-Stop-Shop (OSS).

Die Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern bis zu einem Wert von 22 Euro wird aufgehoben. Das bedeutet, dass alle in die EU importierten Waren ab sofort mehrwertsteuerpflichtig sind. „Für Fernverkäufe aus dem Drittland mit einem Wert von bis zu 150 Euro soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.“(Quelle)

Online-Marktplätze/Plattformen, die Warenlieferungen ermöglichen, gelten umsatzsteuerrechtlich so, als ob sie die Waren selbst erhalten und geliefert hätten (“Fiktiver Lieferer”).

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