Pflicht zur elektronischen Betriebsprüfung seit 1. Januar 2023

by ina

Die Rentenversicherungsträger müssen laut Gesetz spätestens alle vier Jahre bei jedem Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP) untersuchen, ob sie ihre sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen.

Seit 1. Januar 2023 erfolgt diese Prüfung zwingend elektronisch (euBP). Das heißt: Der Arbeitgeber muss die dafür nötigen Unternehmensdaten digital aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm übermitteln.

Auf informationsportal.de heißt es dazu im Detail: „Mit der euBP hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber verpflichtet, vor einer Betriebsprüfung dem Prüfdienst der Rentenversicherung relevante Unternehmensdaten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Personal-, Abrechnungs- und Meldedaten, die für die Durchführung einer Betriebsprüfung notwendig sind, werden in genormten Datensätzen an die Rentenversicherung übermittelt und für die Betriebsprüfer aufbereitet.“ Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ermögliche es, Betriebsprüfungen an anderer Stelle vorzubereiten und so die Anwesenheitszeiten des Betriebsprüfers im Betrieb oder beim beauftragten Dienstleister zu minimieren.


Eine Ausnahme gilt nur für Unternehmen, die in einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2026 bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen, dass die Entgeltabrechnungsdaten nicht elektronisch übermittelt werden müssen. Dafür müssen aber wichtige Gründe vorliegen. Zuständig für den Antrag ist der Prüfdienst der Rentenversicherung.

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