Teilzeit erweitern: Ab 2026 steuerfreie Zuschläge geplant

by ina

Arbeitskräftemangel bei hoher Auslastung? Ab 2026 soll eine besondere Prämie Teilzeitkräfte dafür belohnen, wenn sie ihre Wochenstunden erhöhen. Welche positiven Effekte sich dadurch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben könnten.

Unternehmen, die Schwierigkeiten haben, ihre Aufträge mit dem vorhandenen Teilzeitpersonal zu bewältigen, haben meist zwei Optionen: Entweder neues Personal einstellen – was oft kostspielig ist – oder ihre bestehenden Teilzeitkräfte motivieren, mehr zu arbeiten. Für letzteres ist eine steuerfreie Prämie in Planung, die ab Januar 2026 unter bestimmten Bedingungen bis zu 4.500 Euro betragen kann.

Was die Aufstockungsprämie bewirken soll

Diese steuerfreie Prämie soll Anreize schaffen, die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu erhöhen. Damit würden Arbeitgeber auf eine Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten setzen, ohne zusätzliche Mitarbeiter einstellen zu müssen. Voraussetzung ist, dass diese Prämie ab 2026 nur zusätzlich zum regulären Lohn gewährt wird und nicht durch Gehaltsumwandlungen ersetzt wird.

Beispiel: Ein Mitarbeiter mit 20 Wochenstunden steigert seine Arbeitszeit um fünf Stunden, der Arbeitgeber zahlt ihm eine Zusatzprämie von 1.125 Euro – diese Prämie wäre steuerfrei.

Höchstgrenze und Dauer der Arbeitszeiterhöhung

Die steuerfreie Prämie ist abhängig von der Anzahl der zusätzlich geleisteten Wochenstunden, mit einem Maximalbetrag von 225 Euro pro zusätzlicher Stunde und einer Obergrenze von 4.500 Euro. Die Mehrarbeit muss dauerhaft sein, also mindestens 24 Monate bestehen. Sollte die Arbeitszeit innerhalb dieser Zeit wieder reduziert werden, verliert die Prämie rückwirkend ihre Steuerfreiheit.

Missbrauch vorbeugen

Damit kein mehrfaches Hin- und Her der Arbeitsstunden genutzt wird, sind Einschränkungen vorgesehen: Wird die Arbeitszeit innerhalb der letzten zwölf Monate vor Erhalt der Prämie reduziert und anschließend wieder erhöht, entfällt der Steuerfreibetrag. Eine Ausnahme gilt, wenn die Reduzierung vor dem 1. Juli 2025 erfolgt ist.

Weitere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Hinweise

Die Prämie wird nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen, das heißt, sie beeinflusst nicht den Steuersatz für weitere Einkünfte. Dagegen bleibt das reguläre erhöhte Gehalt steuerpflichtig. Aktuell ist außerdem vorgesehen, dass auf die Prämie keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

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