Das Jahr 2024 ist bereits zur Hälfte rum. Für Unternehmen, für die es relevant ist, also genug Zeit, Änderungen in der Gesetzeslage für ihre Buchhaltung umzusetzen.
Für alle, die sich noch nicht so intensiv damit beschäftigt haben oder es in Kürze vorhaben, fassen wir hier noch mal alles Wichtige zusammen.
Erhöhung der Umsatzsteuer-Befreiungsgrenze:
Die Grenze für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung steigt von 1.000 € auf 2.000 €: Sie wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angehoben, sodass Unternehmen, deren Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr 2.000 Euro nicht überschritten hat, keine unterjährige Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Heißt: Unternehmer, die im Vorjahr weniger als 2.000 Euro Umsatzsteuer hatten, müssen ab 2024 nur noch jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Anhebung der Buchführungspflicht:
Die Buchführungspflicht greift ab 2024 für Unternehmen mit einem umsatzsteuerrechtlichen Jahresumsatz von 800.000 € (bisher: 600.000 €) bzw. einem Jahresüberschuss von mehr als 80.000 Euro. Die ordnungsgemäße Buchführung umfasst, dass der Unternehmer den Stand seiner Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens wiedergibt.
Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs und Verlustrücktrags:
Verluste aus den Jahren 2020 bis 2023 können mit höheren Gewinnen aus den Jahren 2024 bis 2026 verrechnet werden.
Erhöhung der Freigrenze für Kundengeschenke:
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde wird von 35 auf 50 Euro erhöht.
Bei den Beratungen über das Wachstumschancengesetz, das der Bundestag 2024 beschlossen hatte, sind viele ehemals angedachte Änderungen nicht umgesetzt worden, darunter die Einführung einer Investitionsprämie, die Erhöhung der Geringwertsgrenze und höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen.
Wenn Sie diese gesetzlichen Änderungen in Ihrer Buchhaltung bislang nicht oder nicht vollständig berücksichtigt haben, beraten wir Sie gerne dazu. Sprechen wir miteinander.