Anfang des Jahres sind wichtige Änderungen im Insolvenzrecht und für Unternehmenssanierungen in Kraft getreten. Was gefährdete Unternehmen jetzt wissen sollten, fassen wir zusammen.
Das Restschuldbefreiungsverfahren wird rückwirkend für alle Insolvenzanträge, die bis zum 1. Oktober 2020 gestellt wurden, von sechs auf drei Jahre verkürzt. Für Insolvenzverfahren, die zwischen 17. Dezember 2019 und einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.
Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie umgesetzt. Die Regelungen werden nicht nur für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher, heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.
„Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen“, schreibt das Ministerium weiter. Allerdings müssten sie auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus würden sie in der sog. Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem werde ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen würden. Gab es aufgrund der Insolvenz ein Verbot der beruflichen Tätigkeit, tritt es künftig nach der Entschuldungsfrist außer Kraft. Bei erlaubnis- und zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist aber erneut eine Genehmigung erforderlich.
Auch wichtig für Unternehmen: Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts wurden jetzt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Restrukturierungen geschaffen, mit dem Insolvenzen gerade in der Corona-Pandemie verhindert werden können.
Der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum wird übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die aktuellen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen.
Grundsätzlich bleibt der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren ausschließlich gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten. „Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer wird sicherstellen lassen, sollen die neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist“, informiert das Ministerium.