Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert

by ina

Am 23. Juni ist eine Verordnung in Kraft getreten, mit der die Antragsfrist für den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld bis zum 30. September dieses Jahres verlängert wird.

Wer als Unternehmen bis dahin zum ersten Mal oder nach drei Monaten Unterbrechung wieder Kurzarbeit einführen möchte, kann die Erleichterungen bis 31. Dezember 2021 nutzen. Die Sonderregelungen kommen auch Leiharbeitern zugute.

„Mit der Verordnung gilt weiterhin:

  1. Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
  2. Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  3. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Zudem sieht die Verordnung vor, dass die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen wird. So sollen mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit vermieden werden“, heißt es auf der Internetseite der Bundesregierung.

Ziel des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld sei es laut Bundesregierung, Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte zu schaffen und die „bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden.“

Keine Homeoffice-Pflicht mehr

Geändert hat sich seit 1. Juli 2021 die Homeoffice-Pflicht. Dazu hat das Bundeskabinett beschlossen, angesichts sinkender Infektionszahlen die Corona-Arbeitsschutzverordnung anzupassen. Seit 1. Juli ist die Homeoffice-Pflicht aufgehoben. Die Unternehmen müssen aber weiterhin ein Testangebot machen und auch die AHA+L-Regel bleibt in Kraft – Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen und lüften.

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