Wie werden Firmenwagen besteuert, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Beschluss gefasst: Es bleibt bei der 1%-Regelung.
Im Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 24. Mai dieses Jahres (VI B 101/18) heißt es: „Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1%-Regelung zu berechnen (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Juni 2013 – VI R 17/12, BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340). Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kfz – bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis – auch einem Dritten zu überlassen, ist keine Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1%-Regelung für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz.“ (Quelle: BFH)
Der Senat begründet das Urteil damit, dass das Einkommensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) „keinen Anhalt für die Annahme biete, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfe, die 1%-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten solle. Es bestehe auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen. Denn würden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zwei Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, werde ihm ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Er könne nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen und diese entweder selbst nutzen oder –soweit arbeitsvertraglich erlaubt– einem Dritten überlassen (Senatsurteil in BFHE 242, 123, BStBl II 2014, 340, Rz 9).“
Fazit: Steht einem Arbeitnehmer mehr als ein Dienstfahrzeug uneingeschränkt auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er den geldwerten Vorteil nicht nur für das teuerste, sondern für jedes Fahrzeug mit 1 Prozent versteuern.