Interessantes Urteil zur Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen

by ina

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern  hat ein interessantes Urteil darüber gesprochen, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber bei der Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen haben.

Im Leitsatz des Urteils (05.04.2022, 5 Sa 282/21) heißt es:

„1. Im Falle einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt kann ein Arbeitnehmer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht die Berichtigung der bereits erteilten Abrechnungen beanspruchen, sondern nur eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung.
2. Aus der Abrechnung muss erkennbar sein, wie sich das gezahlte Arbeitsentgelt zusammensetzt. Ausschlaggebend ist dabei, welche Gehaltsbestandteile der Arbeitgeber tatsächlich zugrunde gelegt hat. Diese Gehaltsbestandteile sind korrekt auszuweisen. Gehaltsbestandteile dürfen weder zu einer einzigen Summe zusammengefasst noch darf das Gehalt fiktiv in tatsächlich nicht geleistete Bestandteile aufgespalten werden.“

Um was ging es in dem Gerichtsverfahren?

Grund für das Verfahren war der Streit der Parteien über die Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen. Die Klägerin war in dem beklagten Krankenhaus im Pflegebereich beschäftigt. In den Verdienstabrechnungen der Arbeitnehmerin wies das Krankenhaus zuletzt eine Vergütung nach Tarifart “BATSK7“ aus, aufgeschlüsselt nach den Gehaltsbestandteilen: Grundgehalt, Ortszuschlag, OZ Ehegattenanteil, monatliche Zulage und allgemeine Zulage.

Im Februar 2020 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin rückwirkend ab Mai 2019 nur noch ein erhöhtes Grundgehalt erhalten sollte. Die Abrechnungen ab März 2020 wiesen weiterhin die Gehaltsbestandsteilen aus, die Differenz zum höheren Grundgehalt wurde als „Zulage 1“ angegeben. Mit der Verdienstabrechnung des Monats April 2021 wies das Krankenhaus nur noch das höhere Grundgehalt aus, untergliederte es aber nicht mehr nach den bisherigen Gehaltsbestandsteilen.

Begründung zu den Lohnabrechnungen

Das Gericht schrieb in seiner Urteilsbegründung: „Soweit die Beklagte der Klägerin rückwirkend Arbeitsentgelt für den Zeitraum Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 nachgezahlt hat, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Abrechnung für die einzelnen Monate mit den geänderten Beträgen. In diesem Umfang ist der Anspruch erloschen, da ihn die Beklagte erfüllt hat. Für die Monate März 2020 bis einschließlich März 2021 gilt dies jedoch nicht. Der Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 GewO auf Erteilung von Abrechnungen, die mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen übereinstimmen, ist noch nicht erfüllt.“ Die Abrechnung müsse mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten (§ 108 Abs. 1 Satz 2 GewO). Hinsichtlich der Zusammensetzung seien insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich (§ 108 Abs. 1 Satz 3 GewO). Im Falle von Nachzahlungen gebe es keinen Anspruch auf “Berichtigung” bereits erteilter Abrechnungen, sondern nur einen Anspruch auf eine eigene Abrechnung über die Nachzahlung. Die Beklagte habe die Abrechnungen für die Monate Mai 2019 bis einschließlich Februar 2020 bei Zahlung der jeweiligen Arbeitsentgelte ordnungsgemäß erteilt. Der Anspruch der Klägerin aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO sei damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Angaben in den Abrechnungen seien zum Zeitpunkt der Gehaltszahlung korrekt gewesen. Im Falle einer Nachzahlung seien die früheren Abrechnungen nicht im Nachhinein zu ändern.

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