Das Bundesfinanzministerium hat die FAQ zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Wir fassen die wichtigsten Antworten zu Anspruchsberechtigung, Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, Steuerpflicht etc. zusammen. (Quelle)
Die Energiepreispauschale von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten durch ihre Berufstätigkeit entstehen und die von den steigenden Energiepreisen besonders betroffen sind. Die EPP ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer, aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen.
Wer in Deutschland lebt, aber im Ausland arbeitet, erhält ebenfalls EPP. In dem Fall zahlt sie aber nicht der Arbeitgeber aus, sondern die Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt.
Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP.
Wichtig bei mehreren Minijobs: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei geringfügiger Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz darf der Arbeitgeber die EPP nur dann an seinen Arbeitnehmer auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die EPP mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.
Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
Bei Selbstständigen unterliegt die EPP weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer. Sie ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.
Arbeitgeber müssen die EPP an die Arbeitnehmer auszahlen und sich per Lohnsteueranmeldung zurückerstatten lassen. Im Falle monatlicher Lohnsteueranmeldung wird auf Grundlage der zum September bestehenden Arbeitnehmer die August-Lohnsteuer mit der EPP verrechnet. Eine positive Differenz wird an den Arbeitgeber ausgezahlt. Erfolgt die Lohnsteueranmeldung quartalsweise, erhalten Unternehmen die Erstattung im Oktober, bei jährlicher Anmeldung im Januar 2023.
Sollten Sie Fragen zur Energiepreispauschale und die Abrechnung im September haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.