Während der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen, die sie – wenn sie sich im Nachhinein als nicht nötig herausgestellt hat – jetzt möglicherweise zurückzahlen müssen (siehe auch hier).
Doch Unternehmer und Freiberufler sollten genau hinschauen, wenn sie einen Rückforderungsbescheid bekommen. Denn: Es kommt vor, dass die Forderungen nicht gerechtfertigt sind und deshalb angefochten werden können.
Zunächst einmal ist die Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben das A und O für den Nachweis, dass Unternehmer und Selbstständige tatsächlich einen Liquiditätsengpass während der Corona-Pandemie hatten. Damit können sie belegen, dass sie die Hilfen berechtigterweise beantragt und auch benötigt haben.
Wir haben für Sie als Hilfestellung eine Vorlage von Lexware herausgesucht, die Sie für diese Dokumentation sehr gut nutzen können. Sie finden Sie hier. Auf jeden Fall sollten Sie sich noch einmal vergewissern, welche Kosten Sie überhaupt geltend machen dürfen. Das variiert von Hilfspaket zu Hilfspaket. Die Corona-Soforthilfen im Jahr 2020 berücksichtigen ausschließlich Sach- und Finanzaufwand, aber zum Beispiel keine Personalkosten.
Fehlerhafte Rückforderungsbescheide
Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte ihn auf jeden Fall gründlich prüfen. Sind Sie sicher, dass Ihre Angaben korrekt waren und Sie die Finanzhilfen nur für die zulässigen Zwecke verwendet haben, sollten Sie der Rückforderung unter Einhaltung der gesetzten Fristen von meist nur einem Monat widersprechen. Wichtig: Wehren Sie sich nicht bis zum geforderten Zeitpunkt, haben Sie danach keine Widerspruchsmöglichkeiten mehr. Nichts tun ist also keine Option!
Auch zu beachten: In Nordrhein-Westfalen muss gegen einen Rückforderungsbescheid unmittelbar geklagt werden. Klagefrist: ein Monat.
Haben Sie Widerspruch eingelegt, ist es recht wahrscheinlich, dass der Vorgang vor Gericht landet. Tatsächlich gab es schon etliche Gerichtsverfahren zu Corona-Soforthilfen aus dem Jahr 2020. Ein Ergebnis: Etliche Urteile fielen zugunsten der Unternehmer und Selbstständigen aus. Das hat unter anderem damit zu tun, dass die Regelungen zu den Soforthilfen mehrfach nachjustiert wurden, so dass sich die Voraussetzungen für die Finanzspritze im Laufe der Zeit geändert hatten. Das kann im Nachhinein nicht dem Antragsteller angelastet werden. Ein weiteres Kriterium: Wurde der Hilfeempfänger bei der Auszahlung nicht informiert, dass er die Unterstützung im Zweifelsfall zurückzahlen muss, könnte das ein Argument sein, das gegen eine Rückzahlungspflicht spricht. Das wird aber in den nächsten Monaten wahrscheinlich noch häufiger von Gerichten zu klären sein.