Update 2026: Wer ist noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet?

by ina

Obwohl die Zusatzabgabe für den Großteil der Steuerpflichtigen bereits 2021 abgeschafft wurde, bleibt sie für bestimmte Gruppen weiterhin Realität. Vor allem Personen mit hohem Einkommen, Investoren und Unternehmen müssen die 5,5-prozentige Abgabe weiterhin einplanen. Hier erfahren Sie, welche Regelungen und Freigrenzen aktuell gelten.

Die Freigrenzen für Gutverdiener

Seit der Reform im Jahr 2021 ist die Zahlungspflicht an die Höhe der festgesetzten Einkommen-steuer gekoppelt. Nur wer über bestimmte Schwellenwerte kommt, zahlt den „Soli“.

Übersicht der Freigrenzen nach Jahren:

Jahr Singles (Ledige) Verheiratete (Zusammenveranlagung)
2021/2022 16.956 € 33.912 €
2023 17.543 € 35.086 €
2024 18.130 € 36.260 €
2025 19.950 € 39.900 €
2026 20.350 € 40.700 €

Wichtig: Wer knapp über der Grenze liegt, zahlt nicht sofort den vollen Satz. Durch eine sogenannte Milderungszone steigt die Belastung schrittweise an, sodass der effektive Prozentsatz oft deutlich unter 5,5% liegt. Ein Beispiel: Eine alleinstehende Person mit 100.000 € zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2025 zahlt durch diese Regelung nur rund 1,9% Soli auf ihre Steuerschuld.

Sonderfall: Pauschale Lohnsteuer

Unabhängig von der individuellen Einkommenshöhe fällt der Solidaritätszuschlag immer dann an, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschaliert (§ 40 ff. EStG). Dies betrifft unter anderem:

Fahrtkostenzuschüsse (Wohnung/Arbeit) bei 15% Pauschalsteuer.
Mahlzeitengestellung oder Erholungsbeihilfen (25% Pauschalsteuer).
Betriebsveranstaltungen, sofern die Freigrenze von 110 € pro Kopf überschritten wird.
Sachzuwendungen an Kunden oder Mitarbeiter nach § 37b EStG (30% Pauschalsteuer).

Ausnahme: Bei Minijobs (2% Pauschsteuer) wird kein zusätzlicher Solidaritätszuschlag erhoben.

Abwicklung über die Gehaltsabrechnung

Arbeitgeber müssen den Soli monatlich einbehalten, sofern die Lohnsteuer die monatlichen Grenzwerte überschreitet. Für die Jahre 2025 und 2026 gelten folgende Werte für den Lohnsteuerabzug:

2025: 1.662,50 € (Ledige) / 3.325,00 € (Verheiratete)
2026: 1.695,83 € (Ledige) / 3.391,67 € (Verheiratete)

Belastung für Anleger und Kapitalgesellschaften

Im Bereich der Kapitalanlagen gibt es keine Entlastung. Sobald Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag (1.000 € für Singles / 2.000 € für Paare) übersteigen, fallen auf die Abgeltungsteuer zwingend 5,5% Soli an. Dies trifft auch Sparer mit geringem Gesamteinkommen.

Ebenso bleiben Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) voll abgabepflichtig. Hier wird der Zuschlag zusätzlich zur Körperschaftsteuer erhoben, was bei der Wahl der Rechtsform kalkuliert werden sollte.

Risiken bei Betriebsprüfungen

Auch Jahre nach der Reform kann der Soli zum Thema werden. Wenn das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung Fehler in den Jahren bis einschließlich 2020 findet und Steuern nachfordert, wird auf diese Nachzahlungen grundsätzlich der Solidaritätszuschlag fällig, da für diese Zeiträume die alten Gesetze gelten.

Rechtlicher Status: Ist der Soli verfassungskonform?

Lange Zeit wurde die Rechtmäßigkeit der Abgabe bezweifelt, da der ursprüngliche Zweck (Finanzierung der Einheit) entfallen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 2 BvR 1505/20) bestätigt, dass die Abgabe weiterhin zulässig ist. Da auch die aktuelle Bundesregierung laut Koalitionsvertrag an der Regelung festhalten will, sind Einsprüche oder Klagen derzeit kaum Erfolg versprechend.

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