Seit 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Änderung für Pendler: Die Entfernungspauschale beträgt jetzt einheitlich 38 Cent pro Kilometer – und zwar ab dem ersten Entfernungskilometer. Wer regelmäßig zur Arbeit fährt, sollte deshalb darauf achten, Arbeitstage, Homeoffice-Tage, Dienstreisen und Arbeitgebererstattungen sauber zu dokumentieren. Denn die neue Pendlerpauschale kann die Werbungskosten erhöhen – und damit die Steuerlast senken.
Was ist die Pendlerpauschale?
Die Pendlerpauschale, steuerlich korrekt Entfernungspauschale, gilt für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Das kann zum Beispiel das Büro, die Praxis, die Kanzlei, die Filiale oder der Betrieb sein.
Wichtig ist: Angesetzt wird grundsätzlich nur die einfache Entfernung. Wer also 25 Kilometer zur Arbeit fährt und abends wieder 25 Kilometer zurück, setzt steuerlich nicht 50 Kilometer an, sondern 25 Kilometer pro Arbeitstag.
Für 2026 gilt die einfache Formel:
| Berechnung ab 2026 | Formel |
| Entfernungspauschale | Arbeitstage × einfache Entfernung × 0,38 Euro |
Beispiel:
| Arbeitstage | Einfache Entfernung | Pauschale | Werbungskosten |
| 220 | 25 km | 0,38 Euro | 2.090 Euro |
Diese Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Was hat sich 2026 geändert?
Bis Ende 2025 war die Berechnung zweigeteilt: Für die ersten 20 Kilometer konnten nur 30 Cent angesetzt werden. Erst ab dem 21. Kilometer galt die höhere Pauschale von 38 Cent.
Seit Januar 2026 ist das einfacher:
| Zeitraum | 1. bis 20. Kilometer | Ab dem 21. Kilometer |
| Bis 2025 | 0,30 Euro | 0,38 Euro |
| Seit 2026 | 0,38 Euro | 0,38 Euro |
Das bedeutet: Pendler profitieren vor allem auf den ersten 20 Kilometern. Der zusätzliche Vorteil gegenüber der alten Regelung beträgt 8 Cent pro Kilometer.
Beispiel 1: Arbeitnehmer mit 12 km Arbeitsweg
Eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Tagen im Jahr 12 Kilometer einfach zur Arbeit.
| Berechnung | Formel | Betrag |
| Bis 2025 | 220 Tage × 12 km × 0,30 Euro | 792,00 Euro |
| Seit 2026 | 220 Tage × 12 km × 0,38 Euro | 1.003,20 Euro |
| Mehr Werbungskosten | 1.003,20 Euro − 792,00 Euro | 211,20 Euro |
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent ergibt sich daraus eine mögliche Steuerentlastung von rund:
| Mehr Werbungskosten | Grenzsteuersatz | Mögliche Steuerentlastung |
| 211,20 Euro | 30 % | ca. 63 Euro |
Gerade bei kürzeren Arbeitswegen ist der Effekt zwar nicht riesig, aber dennoch interessant. Zusammen mit weiteren Werbungskosten kann die neue Pauschale dazu beitragen, den Arbeitnehmerpauschbetrag zu überschreiten.
Beispiel 2: Arbeitnehmer mit 28 km Arbeitsweg
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen im Jahr 28 Kilometer einfach zur Arbeit. Bis 2025 musste hier noch zwischen den ersten 20 Kilometern und den weiteren Kilometern unterschieden werden.
| Berechnung bis 2025 | Formel | Betrag |
| Erste 20 km | 220 Tage × 20 km × 0,30 Euro | 1.320,00 Euro |
| Weitere 8 km | 220 Tage × 8 km × 0,38 Euro | 668,80 Euro |
| Summe bis 2025 | 1.988,80 Euro |
Seit 2026 gilt die Pauschale von 38 Cent für die gesamte einfache Entfernung:
| Berechnung seit 2026 | Formel | Betrag |
| 28 km Arbeitsweg | 220 Tage × 28 km × 0,38 Euro | 2.340,80 Euro |
| Mehr Werbungskosten | 2.340,80 Euro − 1.988,80 Euro | 352,00 Euro |
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt sich daraus:
| Mehr Werbungskosten | Grenzsteuersatz | Mögliche Steuerentlastung |
| 352,00 Euro | 35 % | ca. 123 Euro |
Hier wird der Vorteil der neuen Pendlerpauschale bereits deutlicher spürbar.
Beispiel 3: Mandant mit langem Arbeitsweg von 55 km
Eine Mandantin wohnt weiter entfernt vom Arbeitsplatz und fährt an 230 Tagen im Jahr 55 Kilometer einfach zur Arbeit.
| Berechnung bis 2025 | Formel | Betrag |
| Erste 20 km | 230 Tage × 20 km × 0,30 Euro | 1.380,00 Euro |
| Weitere 35 km | 230 Tage × 35 km × 0,38 Euro | 3.059,00 Euro |
| Summe bis 2025 | 4.439,00 Euro |
Seit 2026 wird die komplette einfache Entfernung mit 38 Cent angesetzt:
| Berechnung seit 2026 | Formel | Betrag |
| 55 km Arbeitsweg | 230 Tage × 55 km × 0,38 Euro | 4.807,00 Euro |
| Mehr Werbungskosten | 4.807,00 Euro − 4.439,00 Euro | 368,00 Euro |
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 38 Prozent bedeutet das:
| Mehr Werbungskosten | Grenzsteuersatz | Mögliche Steuerentlastung |
| 368,00 Euro | 38 % | ca. 140 Euro |
Wichtig zu wissen: Auch bei sehr langen Arbeitswegen entsteht der zusätzliche Vorteil gegenüber 2025 nur auf den ersten 20 Kilometern. Denn ab dem 21. Kilometer galten bereits vorher 38 Cent.
| Zusätzlicher Vorteil | Rechnung | Ergebnis |
| Mehrbetrag pro Arbeitstag | 20 km × 0,08 Euro | 1,60 Euro |
| Bei 230 Arbeitstagen | 230 × 1,60 Euro | 368,00 Euro |
Was gilt 2026 für Außendienstler?
Bei Außendienstmitarbeitern kommt es besonders auf die richtige Einordnung der Fahrten an. Nicht jede berufliche Fahrt fällt automatisch unter die Pendlerpauschale.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale angesetzt. Fahrten zu Kunden, Baustellen, Filialen oder wechselnden Einsatzorten können dagegen Reisekosten sein.
Ein Beispiel:
Ein Außendienstmitarbeiter fährt an 80 Tagen im Jahr ins Büro. Die einfache Entfernung beträgt 18 Kilometer.
| Fahrtart | Arbeitstage | Einfache Entfernung | Pauschale | Werbungskosten |
| Fahrten ins Büro | 80 | 18 km | 0,38 Euro | 547,20 Euro |
Direkte Kundenfahrten sind davon getrennt zu betrachten. Hier können unter Umständen Reisekosten angesetzt werden. Deshalb sollten Außendienstler im laufenden Jahr genau festhalten, welche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führten und welche Fahrten berufliche Auswärtstätigkeiten waren.
Arbeitnehmerpauschbetrag nicht vergessen
Die Pendlerpauschale erhöht die Werbungskosten. Sie führt aber nicht automatisch zu einer Steuererstattung.
Der Grund: Arbeitnehmer erhalten ohnehin einen Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 1.230 Euro. Erst wenn die gesamten Werbungskosten darüber liegen, wirkt sich jeder zusätzliche Euro steuerlich aus.
Zu den Werbungskosten zählen neben der Entfernungspauschale zum Beispiel:
- Arbeitsmittel
- Fortbildungskosten
- Fachliteratur
- Bewerbungskosten
- berufliche Telefonkosten
- Gewerkschaftsbeiträge
- Kosten rund um Dienstreisen oder berufliche Auswärtstätigkeiten
Gerade jetzt Mitte des Jahres lohnt sich deshalb ein Zwischencheck: Wer bereits viele Fahrten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten hatte, sollte die Belege und Nachweise direkt sammeln. Das macht die spätere Steuererklärung deutlich einfacher.
Gilt die Pendlerpauschale auch für Bus, Bahn und Fahrrad?
Ja. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Sie kann also nicht nur bei Fahrten mit dem Auto angesetzt werden, sondern auch bei Fahrten mit Bus, Bahn, Motorrad, Fahrrad oder sogar zu Fuß.
Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Wer jedoch mit dem eigenen oder überlassenen Pkw fährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch einen höheren Betrag geltend machen.
Was sollten Mandanten jetzt dokumentieren?
Für die Steuererklärung 2026 ist eine laufende Dokumentation besonders sinnvoll. Das gilt vor allem, weil das Jahr bereits fortgeschritten ist und viele Pendler ihre tatsächlichen Arbeitstage später nur noch schwer rekonstruieren können.
| Was dokumentieren? | Warum ist das wichtig? |
| Arbeitstage in Büro, Praxis, Betrieb oder Kanzlei | Grundlage für die Pendlerpauschale |
| Einfache Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte | Entscheidend für die Berechnung |
| Homeoffice-Tage | An diesen Tagen fällt keine Pendlerpauschale an |
| Urlaub, Krankheit, Dienstreisen | Diese Tage müssen herausgerechnet werden |
| Fahrten zu Kunden oder wechselnden Einsatzorten | Möglicherweise Reisekosten statt Pendlerpauschale |
| Arbeitgebererstattungen, Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse | Können steuerlich anzurechnen sein |
| Weitere Werbungskosten | Wichtig für das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags |
Die Berechnung ist einfacher geworden und viele Pendler können höhere Werbungskosten geltend machen als bisher. Besonders relevant ist das für Arbeitnehmer mit regelmäßigem Arbeitsweg, Mandanten mit längeren Pendelstrecken und Außendienstler mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.
Ob daraus am Ende tatsächlich eine Steuerersparnis entsteht, hängt von den gesamten Werbungskosten, dem Arbeitnehmerpauschbetrag und dem persönlichen Steuersatz ab. Wer Arbeitstage, Homeoffice, Dienstreisen, Kundenfahrten und Erstattungen jetzt sauber dokumentiert, kann die Vorteile der neuen Entfernungspauschale später deutlich einfacher nutzen.

