Jahressteuergesetz 2026: Diese sechs Änderungen können für Sie wichtig werden

by ina

Ein neuer Steuerbescheid kann künftig im ELSTER-Postfach liegen, ohne dass Sie ihn per Post bekommen. Der Zinssatz für Steuer-Nachzahlungen und -Erstattungen soll sich ab 2027 verdoppeln. Und wer eine Immobilie kauft, sollte genauer hinschauen, wie der Kaufpreis auf Gebäude und Grundstück verteilt wird.

Das Jahressteuergesetz 2026 enthält eine Reihe von Änderungen, die nicht nur Unternehmen betreffen. Auch Arbeitnehmer, Familien, Vermieter oder Immobilienkäufer können betroffen sein.

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 12. August 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Für die Praxis lohnt sich trotzdem schon jetzt ein Blick auf die Punkte, die sich abzeichnen. Denn bei einigen Änderungen geht es nicht um ein paar Euro – sondern um Fristen, Liquidität und die Frage, ob Sie rechtzeitig reagieren.

  1. Ihr Steuerbescheid könnte künftig im ELSTER-Postfach liegen

Der klassische Brief vom Finanzamt könnte für viele Steuerpflichtige zunehmend der Vergangenheit angehören. Nach dem Regierungsentwurf sollen bestimmte Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte künftig grundsätzlich elektronisch bekanntgegeben werden, wenn ein aktives ELSTER-Nutzerkonto vorhanden ist. Eine separate Zustimmung soll dafür nicht mehr erforderlich sein. Das betrifft nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitnehmer, Vermieter und andere Privatpersonen.

Sobald der Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, werden Steuerpflichtige per E-Mail informiert.

Was bedeutet das konkret?

Wer einen elektronischen Bescheid erhält, muss sein ELSTER-Postfach im Blick behalten. Das ist deshalb wichtig, weil mit einem Steuerbescheid auch Fristen verbunden sein können – beispielsweise die Einspruchsfrist.

Jetzt prüfen: ELSTER-Zugang aktiv? E-Mail-Adresse aktuell? Wer kontrolliert das Postfach? Bei Unternehmen: Sind Vertretungs- und Vollmachtsregelungen sauber organisiert?

  1. Steuerzinsen sollen sich ab 2027 verdoppeln

Wer dem Finanzamt später Steuern nachzahlen muss, könnte künftig tiefer in die Tasche greifen. Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll von derzeit 0,15 auf 0,30 Prozent pro vollem Monat steigen – also von 1,8 auf 3,6 Prozent pro Jahr.

Bei einer verzinsten Nachzahlung von 50.000 Euro wären das rechnerisch 1.800 statt bisher 900 Euro Zinsen pro Jahr. Die tatsächliche Verzinsung hängt vom konkreten Zinslauf ab; außerdem beginnt sie erst nach der gesetzlichen Karenzzeit.

Wen betrifft das?

Nicht nur Unternehmen. Relevant kann die Änderung beispielsweise bei hohen Einkommensteuer-Nachzahlungen, erheblichen Abweichungen zwischen Vorauszahlungen und endgültiger Steuer oder Nachzahlungen infolge einer Betriebsprüfung sein.

Praktisch wichtig: Wer regelmäßig hohe Nachzahlungen hat, sollte Vorauszahlungen und Steuerplanung genauer im Blick behalten. Das gilt für Unternehmer ebenso wie für Privatpersonen mit hohen oder schwankenden Einkünften.

  1. Sie kaufen eine Immobilie? Dann ist die Kaufpreisaufteilung mehr als eine Formalität

Beim Kauf einer Immobilie interessiert viele zunächst nur der Kaufpreis. Steuerlich ist aber eine andere Zahl entscheidend: Wie viel davon entfällt auf das Gebäude?

Denn bei einer vermieteten Immobilie kann grundsätzlich der Gebäudeanteil abgeschrieben werden – der Grund und Boden dagegen nicht. Der Regierungsentwurf sieht deshalb eine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude vor. Für Käufer kann das erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Abschreibung haben.

Praktisch bedeutet das: Bei einem Immobilienkauf sollte die Kaufpreisaufteilung möglichst bereits im Kaufvertrag plausibel und wirtschaftlich nachvollziehbar vereinbart werden. Eine vertraglich vereinbarte Aufteilung soll grundsätzlich maßgeblich sein – aber nicht, wenn sie die tatsächlichen Wertverhältnisse in wesentlicher Weise verfehlt. Eine hohe Gebäudequote ist zwar für die Abschreibung attraktiv. Sie wird aber nicht allein deshalb steuerlich akzeptiert, weil sie im Kaufvertrag steht.

  1. Haben Sie Kinder im EU-Ausland? Dann könnte sich Ihre steuerliche Situation verbessern

Eine Änderung betrifft Familien, bei denen Kinder in einem anderen EU-/EWR-Staat leben. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bestimmte Freibeträge – insbesondere der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag – künftig nicht mehr allein aufgrund des ausländischen Wohnsitzes gekürzt werden. Für Familien mit grenzüberschreitender Lebenssituation kann die Änderung durchaus relevant sein. Wenn Ihr Kind dauerhaft in einem anderen EU-/EWR-Staat lebt, lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Einkommensteuererklärung.

Besonders interessant: Die Neuregelung soll in allen offenen Fällen gelten. Wer bereits eine noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzung betrifft, sollte deshalb prüfen lassen, ob die Änderung bereits berücksichtigt werden kann.

  1. Unternehmer: Die Forschungszulage könnte deutlich interessanter werden

Für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten enthält das Gesetzespaket eine interessante Änderung. Der Höchstbetrag der Forschungszulage soll von 15 Mio. auf 25 Mio. Euro je Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben steigen. Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen wird diese Obergrenze zwar keine Rolle spielen. Interessant ist die Forschungszulage aber auch für sie: Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern ob tatsächlich förderfähige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchgeführt werden.

Die Änderung soll ab 1. Januar 2026 gelten. Zusätzlich wird eine Ablaufhemmung eingeführt, damit die Festsetzung nicht allein wegen eines lang dauernden Bescheinigungsverfahrens verjährt. Das kann beispielsweise Unternehmen betreffen, die

– neue technische Produkte entwickeln,
– Produktionsverfahren verbessern,
– eigene Software entwickeln oder
– technische Probleme lösen, für die es bislang keine bekannte Lösung gibt.

Nicht alles, was ein Unternehmen „Innovation“ nennt, ist übrigens automatisch förderfähige Forschung und Entwicklung. Dokumentieren Sie technische Zielsetzung, technische Unsicherheiten, Arbeitsschritte und beteiligte Mitarbeiter bereits während des Projekts. Je besser diese Fragen dokumentiert sind, desto leichter lässt sich eine Forschungszulage später begründen.

  1. Mehrere Gesellschaften? Bei der Umsatzsteuer soll es künftig mehr Wahlfreiheit geben

Für Unternehmensgruppen könnte eine weitere Änderung wichtig werden. Die umsatzsteuerliche Organschaft soll künftig stärker über eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers gesteuert werden können. Das kann insbesondere bei Umstrukturierungen interessant werden: Wird eine neue Tochtergesellschaft gegründet oder übernommen, soll ihre Einbeziehung in die Organschaft künftig gezielter für die Zukunft erklärt werden können. Für Unternehmensgruppen bedeutet das mehr Gestaltungsspielraum – aber auch die Notwendigkeit, die Entscheidung und ihre Folgen sauber zu dokumentieren.

Unternehmensgruppen sollten prüfen, welche Gesellschaften betroffen sind und welche Auswirkungen die neue Regelung auf die bestehende Struktur hätte.

Was sollten Sie jetzt konkret tun?

Fünf Fragen können Sie sich bereits jetzt stellen:

  1. Haben Sie ein ELSTER-Konto? Dann sollten Sie sicherstellen, dass Zugang und Benachrichtigungen funktionieren.
  2. Erwarten Sie eine größere Steuernachzahlung? Dann sollten Sie die geplante höhere Verzinsung im Auge behalten.
  3. Kaufen oder verkaufen Sie eine vermietete Immobilie? Dann sollte die Kaufpreisaufteilung frühzeitig geprüft werden.
  4. Leben Ihre Kinder in einem anderen EU-/EWR-Staat? Dann könnte sich eine steuerliche Verbesserung ergeben.
  5. Betreiben Sie Forschung und Entwicklung oder führen Sie mehrere Gesellschaften? Dann sollten Forschungszulage und Umsatzsteuer-Organschaft auf die persönliche Situation geprüft werden.