Abrechnungsfrist für Überbrückungshilfen verlängert

by ina

Am 30. Juni endeten nach zwei Jahren die Überbrückungshilfen in der Corona-Pandemie.

Haben Unternehmen über prüfende Dritte Anträge auf Überbrückungshilfe oder/und auf November- und Dezemberhilfen gestellt, wurden diese meist auf der Grundlage von Umsatzprognosen und voraussichtlichen Kosten bewilligt. Seit 5. Mai 2022 müssen die Firmen eine Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen mit tatsächlich realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen einreichen. Neu ist laut Bundeswirtschaftsministerium, dass die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde, im Einzelfall sogar bis zum 31. Dezember 2023. Das gilt laut Ministerium für Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) und Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und IV) der Schlussabrechnung.

Auch wichtig: Seit 19. August ist die Neustarthilfe Plus Endabrechnung für prüfende Dritte und seit 2. August die Neustarthilfe 2022 Endabrechnung für Direktantragstellende auf der Website ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de verfügbar. Bewilligungen und Abrechnungen laufen laut Bundeswirtschaftsministerium weiter.

Übrigens: Wer keine Endabrechnung der Neustarthilfe einreicht, muss die komplette Fördersumme zurückzahlen. Die Endabrechnung kann nur über Online-Formulare gemacht werden, nicht analog per Post. Dafür benötigen Direktantragsteller ein Elster-Zertifikat.

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