Arbeitgeber muss digitale Ausstattung für Betriebsräte bereitstellen

by ina

Interessante Nachrichten für Betriebsräte gibt es aktuell vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg:

Da die Arbeitnehmervertreter in der Pandemie zumindest bis zum 30. Juni dieses Jahres online ihre Veranstaltungen durchführen und Beschlüsse fassen dürfen (Sonderregelung des § 129 BetrVG), muss der Arbeitgeber die Technik für Besprechungen per Videokonferenz zur Verfügung stellen. Personalvertretungen in der öffentlichen Verwaltung dürfen in einigen Bundesländern schon seit vergangenem Jahr Beschlüsse in Video- und Telefonkonferenzen fassen

Die Entscheidung des Gerichts fiel als einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen mit der Begründung, dass die technische Ausstattung für Videokonferenzen erforderlich ist, die der Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz bereitstellen muss. Durch diese Informations- und Kommunikationstechnik kann der Betriebsrat auch in Pandemiezeiten seinen Aufgaben sachgerecht  nachkommen.  (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2021, Az: 15 TaBVGa 401/21).

Digitale Betriebsratsarbeit wird „normal“

Ende März hat das Bundeskabinett überdies einen Entwurf des neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen, das digitale Betriebsratsarbeit auch jenseits der Pandemie normal werden lassen wird.  Darin heißt es:  „Betriebsräte erhalten die Möglichkeit, unter selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.“ Die Mitarbeitervertretungen müssen dabei sicherstellen, dass ihre virtuellen Sitzungen nicht-öffentlich bleiben.

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